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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Göttinger Verwaltungsgericht: Zivilpolizisten dürfen bei Demos nicht unerkannt observieren

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 Göttinger Verwaltungsgericht: Zivilpolizisten dürfen bei Demos nicht unerkannt observieren  Empty Göttinger Verwaltungsgericht: Zivilpolizisten dürfen bei Demos nicht unerkannt observieren

Beitrag von Willi Schartema Mo Nov 18, 2013 7:12 am

Der Göttinger Rechtsanwalt Johannes Hentschel hat ein sehr wichtiges Urteil erstritten, nach diesem hat das Göttinger VG bestätigt, dass sich Zivilpolizisten – je nach landesrechtlicher Vorschriften – beim jeweiligen Versammlungsleiter zu erkennen zu geben müssen. Dies bezieht sich auf öffentliche (in Räumen) und geschlossene (Demos) Versammlungen.
Maßgeblich ist die jeweilige landesrechtliche Vorschrift zum Versammlungsgesetz. Der Göttinger Richter hat sein Urteil auch richtig kommentiert, »Das Versammlungsrecht ist nicht irgendwas, das ist ein Grundrecht«, unterstrich der Vorsitzende Richter Thomas Smollich.

Hier dazu ein Artikel aus der JW: http://www.jungewelt.de/2013/11-08/040.php

Und das dazugehörige Niedersächsische Versammlungsgesetz: http://www.mi.niedersachsen.de/download/54601/Niedersaechsisches_Versammlungsgesetz.pdf

(Unsere Wuppertaler Polizei meinte gleich auf der letzten Demo zu "Lampedusa in Hamburg" mit Verweis auf das Urteil, wir würden die Zivis doch bestimmt kennen, deswegen brächten sie diese nicht zu nennen, dazu nur kurz: gut argumentiert, aber rechtlich nicht haltbar).

Also auf eine spannende Runde beim Ziviouting.

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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