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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II Bundessozialgericht - B 14 AS 58/09 R - Urteil vom 17.06.2010

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BSG: Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II Bundessozialgericht - B 14 AS 58/09 R - Urteil vom 17.06.2010 Empty BSG: Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II Bundessozialgericht - B 14 AS 58/09 R - Urteil vom 17.06.2010

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:28 am

1. Die Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II von den
übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 SGB II
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, ist
unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen. Ausgehend von
dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden,
ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von
dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht.

2. Die
drohende Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II
bezieht sich in ihrem Ausgangspunkt auf die konkret bewohnte Wohnung. Es
geht um den drohenden Verlust dieser Wohnung. So wie § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II nicht lediglich sicherstellen soll, dass ein Ort zum Schutz vor
der Witterung zur Verfügung steht, an dem der Hilfebedürftige schlafen
kann, soll auch die Übernahme von Mietschulden nach Abs. 5 den
persönlichen Lebensbereich "Wohnung" des Hilfebedürftigen schützen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Übernahme von Schulden, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis des Klägers entstanden sind.

Der
Kläger bezog von dem Beklagten seit April 2005 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. Der Beklagte gewährte Leistungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Der Kläger war ab
Februar 2005 in Rückstand mit den Mietzahlungen geraten. Die Vermieterin
kündigte das Mietverhältnis und erhob Mietzahlungs- und Räumungsklage.
Dieser Rechtsstreit endete durch Vergleich vor dem Amtsgericht
Lichtenberg vom 1.3.2006, wonach das Mietverhältnis seitens der
Vermieterin fortgesetzt werde für den Fall, dass der Kläger bis zum
3.4.2006 die Mietschulden in Höhe von 2222,47 Euro begleiche.

Der
Kläger beantragte mit Schreiben vom 25.4.2006 bei dem Beklagten die
Übernahme der Schulden. Er wies zugleich darauf hin, dass er mit einem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Träger der
Sozialhilfe auf Übernahme der Mietschulden vor dem Sozialgericht (SG)
erfolglos geblieben und erst im Laufe des Aprils auf die Änderung der
Rechtslage nach § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
aufmerksam gemacht worden sei. Er legte ferner eine Erklärung der
Vermieterin vom 18.5.2006 vor, dass diese das Mietverhältnis fortsetze,
wenn neben dem Betrag aus dem Vergleich weitere Rechtsanwalts-,
Gerichts- und Vollstreckungskosten in Höhe von 2183,48 Euro, insgesamt
mithin 4405,95 Euro gezahlt würden. Weiterhin legte er ein Attest des
Neurologen und Psychiaters Dr. M vor, wonach im Falle des
Wohnungsverlustes Selbsttötungsgefahr bestehe. Der Kläger nahm
schließlich ein mit 15 % verzinsliches Darlehen auf und zahlte hiervon
die Mietrückstände und die Verfahrenskosten. Die Räumung der Wohnung
konnte so abgewendet werden.

Antrag, Widerspruch und Klage
blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 11.5.2006, Widerspruchsbescheid vom
7.8.2006, Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 14.8.2007).

Die
Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung von 4405,95 Euro nebst 15 %
Zinsen seit dem 8.9.2006 geltend gemacht hat, hat das
Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 30.1.2009
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zwischenzeitlich
erfolgte Begleichung der Schulden habe einen möglichen Anspruch nach §
22 Abs. 5 SGB II entfallen lassen. Daran ändere nichts, dass der Kläger
hierfür andere Verbindlichkeiten eingegangen sei. Für eine nachträgliche
Übernahme von Schulden, die nicht mehr der Sicherung der Unterkunft
oder der Behebung einer vergleichbaren Notlage diene, sei schon nach dem
Wortlaut der Vorschrift kein Raum. Ob der Kläger über Schonvermögen
verfügt habe, das er zur Begleichung der Mietschulden einzusetzen gehabt
hätte, sei damit unerheblich. Ebenso sei dem klägerischen Antrag auf
Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht
nachzugehen gewesen. Dies könne allenfalls Aufschluss darüber geben, ob
die Beklagte seinerzeit zur Übernahme der Schulden verpflichtet gewesen
wäre. Der hilfsweise in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag, die
Beklagte zur Übernahme der Beträge im Wege der Folgenbeseitigung zu
übernehmen, sei unzulässig, weil hierzu ein Vorverfahren nicht
durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei dieser Antrag auch unbegründet,
weil ein Anspruch auf Folgenbeseitigung auf den Bereich der
Eingriffsverwaltung beschränkt sei.

Hiergegen wendet sich der
Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Das LSG sei
rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Schulden i.S. des § 22 Abs. 5
SGB II nicht mehr vorlägen, weil er das notwendige Geld zur Abwendung
der Wohnungslosigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
des Tatsachengerichts selbst aufgebracht habe. Der Anspruch auf
Übernahme der Mietschulden habe sich mit der Eingehung neuer
Verbindlichkeiten nicht tatsächlich und rechtlich erledigt. Für den Fall
der Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und deren Einsatz
zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit seien solche Verbindlichkeiten
normativ als Schulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II anzusehen. Zu dem
Zeitpunkt der Eingehung der Schulden habe Wohnungslosigkeit gedroht, die
der Beklagte hätte abwenden müssen. Das LSG habe die Tatsache
unberücksichtigt gelassen, dass er bereits am 12.1.2006 bei dem
Beklagten und am 22.3.2006 beim Sozialhilfeträger die Übernahme der
Schulden beantragt habe. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch Schonvermögen
nicht einzusetzen gewesen, sodass dieses weiterhin - wie nach der
Rechtslage nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - geschützt
bleibe. Er rügt ferner die fehlerhafte Aufklärung des Sachverhalts. Das
LSG sei ohne ausreichende Begründung einem von ihm in der mündlichen
Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens nicht gefolgt. Er sei aber unverschuldet
aufgrund psychischer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich auf
andere Weise selbst zu helfen. Insbesondere der Auszug aus seiner
Wohnung hätte eine weitergehende gesundheitliche Gefährdung bedeutet,
die ihm nicht zumutbar gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

das
Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2009
und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2007
sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. August 2006 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, Schulden in Höhe von 4405,95 Euro nebst 15 Prozent
Zinsen seit dem 8. September 2006, als Zuschuss, hilfsweise als
Darlehen, zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.



II.

Die
zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der
Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, § 170
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Ob der Kläger Anspruch
auf die begehrte Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II hat,
kann auf Grundlage des vom LSG festgestellten Sachverhalts nicht
entschieden werden. Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden, der
grundsätzlich von einer gesonderten Antragstellung abhängig ist (dazu
unter 2), scheidet nicht schon dann aus, wenn der Hilfebedürftige nach
der maßgeblichen Antragstellung mit Hilfe eines anderweitig beschafften
Darlehens die Unterkunft durch Zahlung der geschuldeten Summe gegenüber
dem Vermieter gesichert hat. Eine Übernahme von Schulden kommt vielmehr
in Betracht, wenn diese zunächst beantragt, der Träger der
Grundsicherung über den Antrag aber nicht rechtzeitig entschieden oder
den Antrag rechtswidrig abgelehnt hatte (dazu unter 3). Das LSG wird
daher zu prüfen haben, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens, der
bislang noch nicht festgestellt ist, ein originärer Anspruch auf
Übernahme der Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II bestand (dazu unter 4).
Bestand ein solcher Anspruch, kommt auch die Übernahme der im weiteren
Verlauf entstandenen Schulden in Betracht, wenn bei rechtzeitigem
rechtmäßigen Handeln des Beklagten solche Mehrkosten nicht entstanden
wären (dazu unter 5).

1. Die Klage ist als Anfechtungs- und
Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1, 4 SGG) zulässig. Streitgegenstand ist
allein die begehrte Übernahme von Schulden. Gegenstand des Rechtsstreits
ist damit der Bescheid vom 11.5.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7.8.2006. Das Rechtsschutzbedürfnis des
Klägers steht nicht deshalb in Frage, weil er im Laufe des Verfahrens
die Schulden aus dem Mietverhältnis gegenüber der Vermieterin anders als
durch die ursprünglich begehrte Leistung aufgebracht und beglichen und
so den drohenden Verlust der Wohnung selbst endgültig abgewendet hat. Da
er hierfür anderweitige Verbindlichkeiten und entsprechende (gegenüber
einer Darlehensgewährung durch den Beklagten weitaus ungünstigere)
Rückzahlungsverpflichtungen eingegangen ist, bleibt die Frage zu klären,
ob ihm ein Leistungsanspruch weiterhin zusteht oder ein solcher
Anspruch wegen dieser zwischenzeitlichen "Selbstbeschaffung"
ausscheidet, wie das LSG meint.

2. Als Anspruchsgrundlage kommt
für den Kläger, der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des
LSG als alleinstehender, erwerbsfähiger Hilfebedürftiger seit April 2005
durchgehend Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. §§
19, 22 Abs. 1 SGB II) bezogen hat, nur § 22 Abs. 5 SGB II (eingefügt zum
1.4.2006 mit dem Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom
24.3.2006, BGBl I 558) in Betracht. Nach dessen Satz 1 können, sofern
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden
übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen
nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig
ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12
Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen (Satz 3). Geldleistungen
sollen als Darlehen erbracht werden (Satz 4).

Ein Anspruch auf
Übernahme von Schulden i.S. des § 22 Abs. 5 SGB II ist im Regelfall vom
Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß
§§ 19 ff SGB II nicht erfasst, sondern vom Hilfebedürftigen gesondert
geltend zu machen. Der von § 22 Abs. 5 SGB II zu deckende Bedarf kommt
unabhängig vom Bedarf auf laufende Leistungen nicht schon dann als
Leistung in Betracht, wenn Schulden in Bezug auf die Unterkunft
tatsächlich entstehen. Insoweit unterscheidet er sich von einmaligen
Sonderbedarfen nach § 23 Abs. 3 SGB II, die nicht gesondert beantragt
werden müssen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09
R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Erst wenn sich der
Hilfebedürftige nicht mehr in der Lage sieht, trotz des Bezuges von
Leistungen nach §§ 19, 22 Abs. 1 SGB II und seiner Verpflichtung,
vorrangig eigene Mittel zur Schuldentilgung einzusetzen, seine
Unterkunft zu sichern, kommt eine Übernahme der Schulden in Betracht.
Der Antragsteller muss deshalb die weitergehende Notwendigkeit von
zusätzlichen Geldleistungen zur Sicherung der Unterkunft in seinem
Vorbringen gegenüber dem Träger der Grundsicherung zum Ausdruck bringen.
Erst ein solches Vorbringen kann als Antrag ausgelegt werden und den
entsprechenden Anspruch auf Übernahme von Schulden auslösen.

Maßgeblicher
Zeitpunkt der Antragstellung für die Leistung nach § 22 Abs. 5 SGB II
ist vorliegend damit der 25.4.2006. Soweit der Kläger mit seinem
Revisionsvorbringen vorträgt, er habe die Leistungen bereits am
12.1.2006 beim Träger der Grundsicherung beantragt, ergibt sich dies
zwar aus dem Akteninhalt. Der Beklagte hatte diesen Antrag allerdings
bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.1.2006 beschieden.

3.
Bei den vom Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor
dem LSG geltend gemachten Beträgen handelt es sich entgegen der
Auffassung des LSG um Schulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II.

a)
Die Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II von den übrigen
Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, ist unabhängig von
der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen. Ausgehend von dem Zweck der
Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um
einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB
II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (vgl. BSG Urteil vom
22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen,
RdNr. 17).

Soweit der Kläger in der Zeit ab April 2005 mit den
Mietzahlungen in Rückstand geraten ist, handelt es sich bei den
aufgelaufenen Beträgen schon deswegen um Schulden i.S. des § 22 Abs. 5
SGB II, weil der Beklagte nach den Feststellungen des LSG den Anspruch
auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in
vollem Umfang ("in Höhe der tatsächlichen Miete") erfüllt hat. Im
Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung lässt aber die
zweckwidrige Verwendung der vom Träger der Grundsicherung bewilligten
Mittel durch den Hilfeempfänger einen erneuten Anspruch nach § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II nicht entstehen. Sind insoweit Schulden entstanden, kann
nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Abs. 5 ein Anspruch
auf Übernahme der Schulden bestehen.

Auch soweit der Kläger
seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Zeiträumen
nicht nachgekommen ist, in denen er keine Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hat, gehören solche Schulden
nicht zu den Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II, weil sie keinem
laufenden Bewilligungszeitraum zugeordnet werden können.
Verbindlichkeiten, die nicht im laufenden Bezug (etwa nach Abrechnung
von Nebenkosten) fällig werden, sondern bereits zuvor bestanden haben,
sind bei der Prüfung des aktuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung,
den § 22 Abs. 1 SGB II abdecken soll, grundsätzlich unbeachtlich. Die
anteilige Berücksichtigung nach Kalendertagen im laufenden Monat kommt
nur in Betracht, soweit die Miete bereits vor der (ersten)
Antragstellung fällig geworden war (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II; dazu
BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 22). Schulden aus Monaten, die dem Monat der
(ersten) Antragstellung vorangegangen sind (hier also den Monaten
Februar und März 2005), können in der Folgezeit damit nur unter den
Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II übernommen werden.

b)
Entgegen der Auffassung des LSG scheidet ein Anspruch nach § 22 Abs. 5
SGB II nicht schon dann aus, wenn der Kläger nach Antragstellung mit
Hilfe eines anderweitig beschafften Darlehens die Unterkunft durch
Zahlung der geschuldeten Summe gegenüber dem Vermieter selbst gesichert
hat. Auch Schulden gegenüber einem Dritten, die der Hilfebedürftige nach
Antragstellung beim Träger der Grundsicherung eingegangen ist, um
drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, können Schulden im Sinne des § 22
Abs. 5 SGB II sein. Der Wortlaut des § 22 Abs. 5 SGB II ist insoweit
offen gefasst und ausdrücklich nicht auf Schulden aus dem Mietvertrag
beschränkt. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der
Vorschrift. Die ausnahmsweise Übernahme von Schulden soll dann
ermöglicht werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt
erscheint.

Jedenfalls für den Fall, dass eine Entscheidung des
Trägers der Grundsicherung nicht mehr rechtzeitig erfolgt ist oder der
Träger der Grundsicherung die Übernahme der Schulden rechtswidrig
abgelehnt hatte und die Aufnahme eines Privatdarlehens aus diesem Grund
erforderlich für die Abwendung der Wohnungslosigkeit war, kommt die
Übernahme dieser "neuen" Schulden (an Stelle der ursprünglich gegenüber
dem Vermieter bestehenden Schulden) in Betracht. Dies entspricht der im
Sozialversicherungsrecht geltenden Pflicht zur Kostenerstattung bei
nicht rechtzeitiger oder zu Unrecht verweigerter Sachleistung, die von
der Rechtsprechung über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 13
Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hinaus als allgemein
gültiges Rechtsprinzip angesehen wird (vgl. BSGE 89, 50, 56 f = SozR
3-3300 § 12 Nr. 1 S 8 = juris RdNr. 36). Auch im Anwendungsbereich des
SGB XII (wie auch zuvor des Bundessozialhilfegesetzes) kann dem
Hilfesuchenden eine zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten
Leistung unter dem Gesichtspunkt einer "Zweckverfehlung" der
ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden (vgl.
BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr. 11 für die Übernahme von Kosten für
eine Haushaltshilfe nach dem SGB XII unter Hinweis auf BVerwGE 90, 154,
156; 91, 245, 247 f; 94, 127, 135; 96, 152, 157; ausführlich Grube,
Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12). Soweit Leistungen nach dem SGB II
nicht ohnehin pauschaliert und von daher dem Gedanken einer
zwischenzeitlichen "faktischen" Bedarfsdeckung nicht zugänglich sind
(vgl. dazu etwa Urteil des Senats vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R, zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen), gilt nichts anderes. An die Stelle
der ursprünglich begehrten Übernahme der Schulden gegenüber dem
Vermieter treten dann die Schulden, die gegenüber dem Dritten
eingegangen worden sind. Sind durch eine notwendig gewordene
anderweitige Finanzierung weitergehende Kosten entstanden, kommt auch
deren Übernahme unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung in Betracht
(dazu im Einzelnen unter 5).

Das LSG wird daher zu prüfen haben,
wann der Kläger die noch bestehenden Verbindlichkeiten eingegangen ist.
Lediglich wenn die Schulden gegenüber der Vermieterin bereits vor
Antragstellung anderweitig als durch die vom Beklagten begehrte
Geldleistung getilgt und die Unterkunft gesichert worden war (wofür der
Vortrag des Klägers in der Revisionsinstanz und der vom LSG mitgeteilte
Sachverhalt bislang keine Anhaltspunkte bieten), scheidet ein Anspruch
nach dem Gesagten regelmäßig aus.

Ein Anspruch auf Übernahme von
Schulden kann schließlich dann ("ersatzlos") entfallen, wenn die
ursprünglich bewohnte Wohnung in der Folge aufgegeben wird und das
gesetzliche Ziel der Übernahme der Schulden - der Erhalt der Wohnung -
schon tatsächlich nicht mehr erreicht werden kann. Für eine Übernahme
der Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II lediglich unter dem Aspekt einer
finanziellen Restitution ist kein Raum. Ein solcher Fall liegt hier aber
nicht vor.

4. Die mithin erforderliche Prüfung, ob der Kläger
die Übernahme der Schulden nach § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II
verlangen kann, kann der Senat auf Grundlage der Feststellungen des LSG
nicht abschließend durchführen.

a) Ausgangspunkt der vom LSG noch
durchzuführenden Prüfung ist dabei zunächst § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II,
wonach die Übernahme von Schulden in jedem Fall voraussetzt, dass sie
"zur Sicherung der Unterkunft" (oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage) gerechtfertigt ist.

§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II schützt
nach seinem Wortlaut die Wohnung dann, wenn ihr Erhalt durch die
Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist. Grundsätzlich wird für eine
Übernahme der Schulden zu fordern sein, dass die laufenden Kosten für
die Unterkunft abstrakt angemessen i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
sind. Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt
einer Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen)
laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes von dem Träger der
Grundsicherung zu übernehmen ist. Das LSG hat (wie auch das SG) keine
Feststellungen zur Höhe der laufenden Kosten der klägerischen Wohnung
sowie ihrer Angemessenheit getroffen und wird dies nachzuholen haben.
Die insoweit aus der Akte ersichtlichen Kosten geben allerdings keinen
Anlass, ernstlich an ihrer Angemessenheit zu zweifeln, zumal der Kläger
die Wohnung aktuell noch bewohnt und Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II weiterhin bezieht. Ob in Einzelfällen auch für abstrakt
unangemessen teure Wohnungen, deren laufende Kosten etwa auf Grundlage
des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II übernahmefähig sein mögen, die Übernahme
der Schulden gerechtfertigt sein kann, kann nach dem derzeitigen Stand
des Verfahrens dahinstehen.

b) Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II
steht die Übernahme der Schulden im Ermessen des Grundsicherungsträgers.
Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn die Übernahme der
Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht. In diesem Fall sollen die Schulden übernommen werden.
Da nach den Feststellungen des LSG die Vermieterin des Klägers bei
Antragstellung nach Ablauf der vor dem Amtsgericht Lichtenberg
vereinbarten Zahlungsfrist zum 3.4.2006 nur noch bereit war, das
Mietverhältnis bei einer Zahlung der Schulden fortzusetzen, und offenbar
ein vollstreckbarer Räumungstitel vorlag, besteht für das LSG nach
Zurückverweisung Anlass zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Übernahme der Schulden auf Grundlage des Satzes 2 vorgelegen haben.

Auch
die drohende Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II
bezieht sich in ihrem Ausgangspunkt auf die konkret bewohnte Wohnung. Es
geht um den drohenden Verlust dieser Wohnung. So wie § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II nicht lediglich sicherstellen soll, dass ein Ort zum Schutz vor
der Witterung zur Verfügung steht, an dem der Hilfebedürftige schlafen
kann (dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 14 RdNr. 16), soll auch die
Übernahme von Mietschulden nach Abs. 5 den persönlichen Lebensbereich
"Wohnung" des Hilfebedürftigen schützen. Das Tatbestandsmerkmal
"drohende Wohnungslosigkeit" kann damit nicht unter Hinweis auf
Unterbringungsmöglichkeiten in einer Not- oder Obdachlosenunterkunft
verneint werden.

Soweit allerdings eine angemessene neue Wohnung
gefunden werden kann, liegt drohende Wohnungslosigkeit regelmäßig nicht
vor. Es ist von dem Hilfebedürftigen jedenfalls dann zu fordern, eine an
sich kostenangemessene Wohnung zu verlassen und nach einem Umzug (der
sich dann als notwendig i.S. des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II darstellt)
eine neue Wohnung zu beziehen, wenn durch sein unwirtschaftliches
Verhalten (hier die zweckwidrige Verwendung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II gewährten Mittel) eine Schuldenlage entstanden ist. Es geht auch
im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht darum, den
Hilfebedürftigen finanziell durch die Übernahme der Schulden zu
entlasten. Deshalb kann dem Verlust einer angemessenen Unterkunft auch
dadurch begegnet werden, dass eine neue Wohnung bezogen wird.

Drohende
Wohnungslosigkeit, die einen Anspruch auf Übernahme von Schulden nach §
22 Abs. 5 Satz 2 SGB II auslöst, bedeutet damit den drohenden Verlust
der bewohnten, kostenangemessenen Wohnung bei fehlender Möglichkeit
ebenfalls angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten. Eine den
Angemessenheitskriterien entsprechende Wohnung muss dabei konkret für
den Hilfebedürftigen anmietbar sein. Ersatzwohnungen stehen
beispielsweise dann zur Verfügung, wenn der Träger der Grundsicherung
auf ein sog "geschütztes Marktsegment" zurückgreifen kann und dem
Hilfebedürftigen eine Ersatzwohnung anbietet bzw. vermittelt. Dagegen
ist bei der Frage der drohenden Wohnungslosigkeit unerheblich, ob der
Markt - wie nach Auffassung des Beklagten etwa in Berlin - allgemein
"entspannt" ist bzw. es anderen Hilfebedürftigen regelmäßig gelingt
(etwa im Rahmen von Kostensenkungsbemühungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB
II), eine Ersatzwohnung zu finden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass
der Kläger vorgetragen hat, 14 Vermieter (darunter gemeinnützige
Wohnungsbaugesellschaften mit einem großen Wohnungsbestand) wegen
Ersatzwohnungen angefragt, aber wegen einer fehlenden Bescheinigung über
die Mietschuldenfreiheit nur Absagen erhalten zu haben. Auch die
Aufnahme auf die Warteliste für das "geschützte Marktsegment" des
Sozialamtes Lichtenberg ist aktenkundig, ohne dass erkennbar würde, ob
insoweit eine Ersatzwohnung vor dem Räumungstermin hätte beschafft
werden können. Insbesondere diese Umstände wird das LSG zu überprüfen
haben, um die notwendigen Feststellungen zur drohenden Wohnungslosigkeit
i.S. des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu treffen. Erst wenn feststeht,
dass drohende Wohnungslosigkeit nicht vorgelegen hat, weil eine andere
angemessene Wohnung konkret zur Verfügung stand, kommt es auf den
weiteren Vortrag des Klägers an, ihm sei aus gesundheitlichen Gründen
ein Umzug nicht zumutbar gewesen.

c) Liegt drohende
Wohnungslosigkeit vor, sollen gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II die
Schulden übernommen werden. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen des Satzes 2 gegeben sind, bedeutet zugleich, dass dem
Beklagten für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum
verbleibt. Führt eine Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit im
dargestellten Sinne, ist die Übernahme der Schulden im Regelfall
gerechtfertigt und notwendig. Es ist regelmäßig keine andere
Entscheidung als die Übernahme der Schulden denkbar, um den Anspruch des
Hilfebedürftigen auf eine angemessene Unterkunft zu sichern. Lediglich
in atypischen Ausnahmefällen kann die Übernahme der Schulden abgelehnt
werden. Den Interessen der Allgemeinheit an der zweckentsprechenden
Verwendung von Steuergeldern ist dabei zum einen dadurch Rechnung
getragen, dass die Übernahme von Schulden im Regelfall nur
darlehensweise erfolgt. Zum anderen wird eine Übernahme der Schulden von
dem Träger der Grundsicherung regelmäßig von einer Entscheidung nach §
22 Abs. 4 SGB II im Hinblick auf die künftige Mittelverwendung flankiert
und so der zweckentsprechende Einsatz der Steuermittel künftig
gesichert werden, wie dies vorliegend bereits im Januar 2006 geschehen
ist. Andere Gesichtspunkte, die im Anwendungsbereich des Satzes 1 in die
Ermessensentscheidung mit einfließen können (etwa die Höhe der Schulden
im Vergleich zu den im Falle eines Umzugs vom Träger aufzuwendenden
Folgekosten), finden im Rahmen des Satzes 2 schon deshalb keine
Berücksichtigung mehr, weil bei drohender Wohnungslosigkeit - wie oben
ausgeführt - die Alternative einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit
nicht besteht. Schließlich tritt auch wirtschaftlich unvernünftiges
(vorwerfbares) Handeln des Hilfebedürftigen, das die drohende
Wohnungslosigkeit (mit)verursacht haben mag, in den Fällen des Satzes 2
regelmäßig zurück. Wie bereits ausgeführt fallen in erster Linie solche
Verbindlichkeiten überhaupt nur unter den Begriff der Schulden nach Abs.
5, die auf ein (mehr oder weniger nachvollziehbares) Fehlverhalten des
Hilfebedürftigen (sei es während des Leistungsbezuges, sei es zuvor)
zurückzuführen sind. Ob ausnahmsweise anderes gelten kann, wenn
zielgerichtetes Verhalten des Hilfeempfängers (insbesondere im
Wiederholungsfall) zu Lasten des Trägers der Grundsicherung nachgewiesen
werden kann, kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand offen bleiben.

5.
Auch hinsichtlich des Umfangs der zu übernehmenden Schulden gilt der
Maßstab nach § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II. Die Schulden sind also in
dem Umfang zu übernehmen, in dem ihre Übernahme gerechtfertigt, und in
dem sie (im Falle des Satzes 2) zur Abwendung der Wohnungslosigkeit
notwendig sind.

Aus § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II ergibt sich dabei,
dass die Übernahme nicht gerechtfertigt ist, wenn der Hilfebedürftige
mit eigenen Mitteln die Notlage abwenden kann. Der Einsatz des
Grundfreibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II kann uneingeschränkt
verlangt werden. Für den Kläger gelten hier keine Einschränkungen
deshalb, weil er sich unter Geltung der alten Rechtslage noch an den
Träger der Sozialhilfe gewandt hatte. Abgesehen davon, dass im
Anwendungsbereich des SGB XII ein so weitgehender Schutz wie in § 12
Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht zum Tragen kommt, sind Übergangsregelungen
nicht ersichtlich und erscheinen auch nicht erforderlich. Der Freibetrag
für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist in § 22
Abs. 5 Satz 3 SGB II zwar nicht erwähnt. Dieser Betrag ist jedoch auch
und gerade zum Einsatz in unvorhergesehenen Bedarfslagen gedacht, sodass
nicht ersichtlich ist, weshalb er in Ansehung von Mietschulden
geschützt sein sollte. Ob solches Vermögen im Zeitpunkt der
Antragstellung überhaupt vorlag, wird das LSG festzustellen haben.

Die
Übernahme von Kosten der Vermieterin, die nicht aus dem Mietverhältnis
stammen, aber an die sie (nach Ablauf der in § 543 Abs. 2 Nr. 3
Bürgerliches Gesetzbuch vorgesehenen Fristen zur Abwendung einer
Kündigung wegen Zahlungsrückständen zulässigerweise) die Fortführung
bzw. den Neuabschluss des Mietverhältnisses geknüpft hat, können nach
dem oben Ausgeführten ebenfalls zu den im Rahmen des § 22 Abs. 5 SGB II
übernahmefähigen Kosten gehören. Im Hinblick auf den vorliegenden
Einzelfall, der durch den Zuständigkeitswechsel der Träger aufgrund der
Rechtsänderung gekennzeichnet ist, erscheinen sie im Zeitpunkt der
Antragstellung als nicht (mehr) abwendbar und damit (sofern die
Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen) notwendig zur Sicherung der
Wohnung.

Schließlich ist auch die Frage, ob dem Kläger die
geltend gemachten Zinsen zuzusprechen sind, danach zu entscheiden, ob
die Aufnahme des Kredits zu den dargestellten Bedingungen zur Abwendung
der Wohnungslosigkeit notwendig war. Es sind hierdurch zwar erhebliche
Mehrkosten entstanden, die bei Übernahme der ursprünglich bestehenden
Schulden durch den Beklagten nicht angefallen wären. Die Erstattung von
Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (d.h. in
Eil- und Notfällen trotz rechtzeitiger Antragstellung) sowie im Falle
rechtswidriger Leistungsablehnung ist aber Ausdruck eines allgemeinen
Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl. bereits BSGE 89, 50, 56 f = SozR
3-3300 § 12 Nr. 1 S 8 = juris RdNr. 36; Grube, Sozialrecht aktuell 2010,
11, 12). Solche Mehrkosten sind im Rahmen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II
grundsätzlich übernahmefähig, wenn andere Möglichkeiten der Sicherung
der Wohnung (vor allem ein nochmaliger Aufschub durch den Vermieter bis
zur endgültigen Entscheidung des Leistungsträgers) endgültig
ausscheiden. Wegen der Einzelheiten der Darlehensgewährung wird das LSG
diese Voraussetzungen und sodann abschließend zu überprüfen haben, ob
dem Kläger eine günstigere Möglichkeit der Kreditaufnahme offen
gestanden hätte.

Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11825

Gruß Willi S
Willi Schartema
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