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Keine Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII - Zumutbarkeit der Kostentragung - zweckwidrige Verwendung von Sterbegeld
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Keine Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII - Zumutbarkeit der Kostentragung - zweckwidrige Verwendung von Sterbegeld
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2013 - L 15 SO 26/11
1. Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann, denn das vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes gezahlte Sterbegeld muss in jedem Fall vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten eingesetzt werden.
2. Der SGB II - Leistungsträger hätte von vornherein das Sterbegeld jedenfalls in Höhe der nachgewiesenen Bestattungskosten als zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II bei der Einkommensanrechnung freilassen müssen.
3. Soweit der SGB II-Leistungsträger – möglicherweise zu Unrecht – die Leistung zu Gunsten der Antragstellerin für den Monat November 2008 eingestellt habe, sei die Antragstellerin gleichwohl weder berechtigt noch rechtlich verpflichtet gewesen, das Geld zur Deckung ihres Lebensunterhaltes einzusetzen, so lange nicht alle mit dem Sterbefall zusammenhängenden Verbindlichkeiten beglichen worden seien.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164630&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
1. Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann, denn das vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes gezahlte Sterbegeld muss in jedem Fall vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten eingesetzt werden.
2. Der SGB II - Leistungsträger hätte von vornherein das Sterbegeld jedenfalls in Höhe der nachgewiesenen Bestattungskosten als zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II bei der Einkommensanrechnung freilassen müssen.
3. Soweit der SGB II-Leistungsträger – möglicherweise zu Unrecht – die Leistung zu Gunsten der Antragstellerin für den Monat November 2008 eingestellt habe, sei die Antragstellerin gleichwohl weder berechtigt noch rechtlich verpflichtet gewesen, das Geld zur Deckung ihres Lebensunterhaltes einzusetzen, so lange nicht alle mit dem Sterbefall zusammenhängenden Verbindlichkeiten beglichen worden seien.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164630&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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