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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jugendliche hat keinen Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung

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Jugendliche hat keinen Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung Empty Jugendliche hat keinen Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung

Beitrag von Willi Schartema Di Okt 15, 2013 3:02 pm

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2013
- L 5 AS 472/11 -

 
 
Gefährdung des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit nicht erkennbar
 
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass Leistungs­berechtigte nach dem SGB II keinen Anspruch auf ärztliche Behandlungen haben, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Dies gilt auch für eine kieferorthopädische Behandlung mit besonders komfortablenJugendliche hat keinen Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung C:%5CUsers%5Ch%5CAppData%5CLocal%5CTemp%5Cmsohtmlclip1%5C01%5Cclip_image002 Miniaturbrakets.
 
Die jugendliche Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls meinte, die "Basisversorgung" der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche nicht dem Stand der ärztlichen Wissenschaft, weshalb die ARGE ihr die zusätzlichen Kosten zu erstatten habe.
 
 
Mehrkosten zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zwingend erforderlich
 
Das überzeugte das Sozialgericht nicht, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Für das Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es bestehe kein AnspruchJugendliche hat keinen Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung C:%5CUsers%5Ch%5CAppData%5CLocal%5CTemp%5Cmsohtmlclip1%5C01%5Cclip_image002 auf über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende Leistungen. Eine Gefährdung des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sei nicht erkennbar. Die begehrten Mehrkosten seien auch zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zwingend erforderlich.
 
Hintergrund:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 ZPO neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Partei voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Kosten für den Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren übernommen. Das Gerichtsverfahren selbst ist immer kostenfrei.
 
http://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Sachsen-Anhalt_L-5-AS-47211_Jugendliche-hat-keinen-Anspruch-auf-kieferorthopaedische-Wunschbehandlung.news16996.htm

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