Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Tschechische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf ALG II.
Seite 1 von 1
Tschechische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf ALG II.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.02.2015 - L 2 AS 14/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Autor)
1. Entscheidend für den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist, dass es sich um eine Person handelt, die als Arbeitsuchende oder Arbeitsuchender Leistungen nach dem SGB II beantragt und bei der nicht ersichtlich ist, dass sich die das Aufenthaltsrecht vermittelnde Freizügigkeitsberechtigung aus anderen Gründen ergeben könnte, als aus § 2 Abs.1 Ziffer 1a FreizügG/EU (im Ergebnis ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – L 4 AS 444/14 B ER; mit der Annahme einer ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung: LSG Hessen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – L 7 AS 528/14 B ER; a. A. der 19. Senat des LSG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2014 – L 19 AS 430/13 ).
2. Die Antragstellerin kann zur Deckung ihres menschenwürdigen Existenzminimums auch nicht auf Leistungen nach dem SGB XII zurückgreifen, denn nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist ein Anspruch für die Gruppe gleichermaßen ausgeschlossen, wenn es dort heißt: "Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe."
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
Leitsatz ( Autor)
1. Entscheidend für den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist, dass es sich um eine Person handelt, die als Arbeitsuchende oder Arbeitsuchender Leistungen nach dem SGB II beantragt und bei der nicht ersichtlich ist, dass sich die das Aufenthaltsrecht vermittelnde Freizügigkeitsberechtigung aus anderen Gründen ergeben könnte, als aus § 2 Abs.1 Ziffer 1a FreizügG/EU (im Ergebnis ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – L 4 AS 444/14 B ER; mit der Annahme einer ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung: LSG Hessen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – L 7 AS 528/14 B ER; a. A. der 19. Senat des LSG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2014 – L 19 AS 430/13 ).
2. Die Antragstellerin kann zur Deckung ihres menschenwürdigen Existenzminimums auch nicht auf Leistungen nach dem SGB XII zurückgreifen, denn nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist ein Anspruch für die Gruppe gleichermaßen ausgeschlossen, wenn es dort heißt: "Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe."
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
Ähnliche Themen
» Hartz IV-Anspruch für rumänische Migranten - Lange erfolglose Arbeitssuche rechtfertigt Anspruch
» Hartz IV-Empfänger müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht - nicht ihren Dispositionskredit in Anspruch nehmen- Hilfebedürftige müssen keine Schulden machen, um gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können
» Der Sohn kann als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, da im vorliegenden Fall dieser Anspruch vererblich ist.
» Kein Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung
» Hartz IV-Empfänger hat kein Anspruch auf höhere Regelleistung von mindestens 420 EUR/Monat- Ein Anspruch auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht nicht
» Hartz IV-Empfänger müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht - nicht ihren Dispositionskredit in Anspruch nehmen- Hilfebedürftige müssen keine Schulden machen, um gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können
» Der Sohn kann als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, da im vorliegenden Fall dieser Anspruch vererblich ist.
» Kein Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung
» Hartz IV-Empfänger hat kein Anspruch auf höhere Regelleistung von mindestens 420 EUR/Monat- Ein Anspruch auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht nicht
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema