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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Tschechische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf ALG II.

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Tschechische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf ALG II.  Empty Tschechische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf ALG II.

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 23, 2015 12:10 pm

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.02.2015 - L 2 AS 14/15 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Autor)
1. Entscheidend für den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist, dass es sich um eine Person handelt, die als Arbeitsuchende oder Arbeitsuchender Leistungen nach dem SGB II beantragt und bei der nicht ersichtlich ist, dass sich die das Aufenthaltsrecht vermittelnde Freizügigkeitsberechtigung aus anderen Gründen ergeben könnte, als aus § 2 Abs.1 Ziffer 1a FreizügG/EU (im Ergebnis ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – L 4 AS 444/14 B ER; mit der Annahme einer ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung: LSG Hessen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – L 7 AS 528/14 B ER; a. A. der 19. Senat des LSG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2014 – L 19 AS 430/13 ).

2. Die Antragstellerin kann zur Deckung ihres menschenwürdigen Existenzminimums auch nicht auf Leistungen nach dem SGB XII zurückgreifen, denn nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist ein Anspruch für die Gruppe gleichermaßen ausgeschlossen, wenn es dort heißt: "Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe."

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/

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