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Rechtsnatur einer Zuweisung / rechtliche Stellung eines Maßnahmeträgers
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Rechtsnatur einer Zuweisung / rechtliche Stellung eines Maßnahmeträgers
Vorweg sei erwähnt, dass es dahin gestellt bleiben kann, ob es sich beim Maßnahmeträger um eine "Nicht-öffentliche-Stelle" oder einen "privaten Dritten" handelt.
Der in den Gesetzesmaterialien verwendete Begriff des nicht-öffentlichen-Dritten (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 64) differenziert nicht hinreichend.
Rechtsnatur einer Zuweisung (Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage § 16d Rn. 40):
Zitat:
Nach der Rechtsprechung des BSG zum ABM-Recht handelt es sich bei der Zuweisung gem § 267a SGB III aF um einen Verwaltungsakt (vgl BSG SozR 4-4300 § 415 Nr 1).
Der Leistungsträger treffe damit eine abschließende Verfügung hinsichtlich aller die Förderungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers betreffenden Umstände, die Auswahlentscheidung, dass gerade dieser Arbeitnehmer zur Verrichtung der geförderten Arbeiten herangezogen werden soll und die Dauer seiner Zuweisung.
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Zuweisung nach § 16d übertragen, denn der Gesetzgeber hat sich bei der Neuregelung der Vorschrift [Anm. vgl BT-Drs. 17/6277, S. 117] an dem ABM-Recht orientiert.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BSG zu § 16d aF, die ebenfalls vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgeht (vgl BSG Urteil v 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R).
Anders als etwa Angebote einer Trainingsmaßnahme seien Zuweisungsbescheide zu Arbeitsgelegenheiten nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die der eigentlichen Sachentscheidung dienten.
Eine gesetzliche Grundlage für eine Zuweisung zu einer Maßnahme des § 45 SGB III lässt sich weder in Gesetzesmaterialien noch in der bisherigen Rechtsprechung finden. Demzufolge dürfte eine solche abschließende Verfügung nicht zulässig sein.
Soweit mir bekannt ist, haben darüber hinaus solche Maßnahmezuweisungen keine Rechtsbehelfsbelehrung, womit der Charakter eines Verwaltungsaktes ausscheidet. Das dort dennoch der Begriff der Zuweisung benutzt wird, führt meines Erachtens auf mangelnde Qualifikation des entsprechenden Sachbearbeiters zurück. Es sind und bleiben, bis Gesetzgebung oder obergerichtliche Rechtsprechung was anderes festlegen, lediglich Angebote, die für die Eingliederung in Arbeit in Betracht kommen könnten.
Eines solches Angebot einer Eingliederungsmaßnahme statuiert kein Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Leistungsberechtigten. Dies leite ich aus der gewichtigen Auffassung heraus ab, dass dies schon eine Zuweisung nicht statuiert:
Zitat:
Die Zuweisung führt indes nicht zu einem Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Maßnahmeträger, sondern es handelt es sich um eine besondere Form der Arbeitsvermittlung (vgl vgl BSG SozR 4-4300 § 415 Nr 1; Binder in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 8/2006, § 267a RdNr 16). Der Gesetzgeber weist in der Begründung zur Neufassung des § 16e SGB II ausdrücklich darauf hin, dass die Zuweisung lediglich ein konkretes Vermittlungsangebot darstellt (vgl BT-Drs 17/6277, S 117). Schon aus systematischen Gründen kann die Zuweisung in § 16d SGB II nicht anders verstanden werden, [...].
(aaO Rn 48)
Anmerkung: Konkret geht es dort um die Frage, ob eine zugewiesene AGH ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis darstellt, was übrigens ausdrücklich aufgrund der Neufassung der §§ 16d, 16e SGB II verneint wird!
Vielmehr wird eines solches Rechtsverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag eigener Art (aaO Rn 48) oder konkludent begründet. Wobei ich persönlich insbesondere Letzteres als problematisch ansehe:
Zitat:
Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn es sich bei dem Maßnahmeträger um einen Beliehenen oder um einen Verwaltungshelfer handele.
Beides ist indes nicht der Fall, denn für eine Beleihung fehle es schon an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Eicher in der Vorauflage, § 16 RdNr 236c; Berlit in Recht und Praxis der Ein-Euro-Jobs, S 236; Jenak Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung, S 91; ders SGb 2010, 8, 9; Bieback, NZS 2005, 337, 342).
Der Maßnahmeträger sei auch nicht Verwaltungshelfer des Leistungsträger, denn dies entspreche nicht seiner rechtlichen Stellung, insbesondere seinen Entscheidungskompetenzen.
Ein Verwaltungshelfer zeichnet sich dadurch aus, dass er Hilfstätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Verwaltung übernimmt (vgl BGH Urteil v 2.2.2006 - III ZR 131/05, zB die Durchführung von BSE-Tests im Rahmen der öffentlichen Lebensmittelüberwachung).
Der Verwaltungshelfer hat also keinen eigenen Entscheidungsspielraum, sondern agiert im Auftrag und nach Weisung der Verwaltung.
Demgegenüber übernimmt der Maßnahmeträger nicht nur Hilfstätigkeiten für den Leistungsträger, sondern er erbringt die gesamte Eingliederungsleistung. In diesem Rahmen entscheidet er selbstständig über die konkrete Aufgabenzuweisung und die Betreuung der Hilfebedürftigen. (aaO Rn 47)
Zitat:
Die rechtliche Beziehung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Maßnahmeträger beruht [...] auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung, die auch konkludent geschlossen werden kann.
(aaO Rn 51)
Und in dem "konkludent" (= Verhalten einer Person - hier: "stillschweigende Akzeptanz") liegt das Problem.
Um dieses Problem, nämlich das praktisch auch eine Teilnahme bzw. Verbleib in der Maßnahme ohne vertragliches Rechtsverhältnis möglich ist, zu lösen, bleibt nur der tiefgreifendere Ansatz hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Konkret heisst dies, rechtswirksam dem Maßnahmeträger jegliche Datenverarbeitung und -übermittlung zu untersagen.
Mit einem Widerspruch gegen den Zugriff auf VerBIS ist dem meines Erachtens nicht allein abgeholfen, da hier der § 61 SGB II außer Acht gelassen werden.
Wie ich einem anderen Thread schon geäußert habe, hat ein Maßnahmeträger meines Erachtens ohne eine privat-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung der entsprechenden Maßnahme (=Vertragsabschluss) keine Geschäftsgrundlage für jedwedes Tätigwerden (zB Stellenagebote unterbreiten, Arbeitgeber kontaktieren etc), was bedeutet, wie man wohl auch schon öfters zu Lesen bekam, dass der Betroffene "sanft" des Hauses verwiesen wird.
Das in einer solchen Konstellation hier eine Geschäftsgrundlage "stillschweigend" geschaffen werden kann, ist wohl äußerst zweifelhaft.
Hier noch etwas durchaus Interessantes zu der Thematik "Zuweisung":
Zitat:
Dies ist auf "Maßnahmezuweisungen" gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III außerhalb eines EinV-VA voll übertragbar. Das dies einige Gerichte nicht so sehen, ist absolut nicht nachvollziehbar, weil der Begriff "Zuweisung" taucht in Gesetz bzw. Gesetzesbegründung nur in Verbindung mit AGH und Beschäftigungsförderung (§§ 16d, 16e SGB II) auf und stellt ein Verwaltungsakt dar.
Korrektur:
Eine Rechtsbehelfsbelehrung macht eine solche Zuweisung lediglich formal zu einen Verwaltungsakt.
Zu mindestens könnte man mit dieser Verfahrensweise den Erlass des Sanktionsbescheides vorerst "hinauszögern", wenn nicht sogar gänzlich von vornherein abwenden. Bei Gelegenheit werde ich exakt so vorgehen. Das kann nicht sein, dass der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) dermaßen ausgehöhlt wird und JC und Gerichte es sich auslegen, wie es denen gerade passt.
http://labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/handbuch.pdf
Willi S
Der in den Gesetzesmaterialien verwendete Begriff des nicht-öffentlichen-Dritten (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 64) differenziert nicht hinreichend.
Rechtsnatur einer Zuweisung (Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage § 16d Rn. 40):
Zitat:
Nach der Rechtsprechung des BSG zum ABM-Recht handelt es sich bei der Zuweisung gem § 267a SGB III aF um einen Verwaltungsakt (vgl BSG SozR 4-4300 § 415 Nr 1).
Der Leistungsträger treffe damit eine abschließende Verfügung hinsichtlich aller die Förderungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers betreffenden Umstände, die Auswahlentscheidung, dass gerade dieser Arbeitnehmer zur Verrichtung der geförderten Arbeiten herangezogen werden soll und die Dauer seiner Zuweisung.
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Zuweisung nach § 16d übertragen, denn der Gesetzgeber hat sich bei der Neuregelung der Vorschrift [Anm. vgl BT-Drs. 17/6277, S. 117] an dem ABM-Recht orientiert.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BSG zu § 16d aF, die ebenfalls vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgeht (vgl BSG Urteil v 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R).
Anders als etwa Angebote einer Trainingsmaßnahme seien Zuweisungsbescheide zu Arbeitsgelegenheiten nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die der eigentlichen Sachentscheidung dienten.
Eine gesetzliche Grundlage für eine Zuweisung zu einer Maßnahme des § 45 SGB III lässt sich weder in Gesetzesmaterialien noch in der bisherigen Rechtsprechung finden. Demzufolge dürfte eine solche abschließende Verfügung nicht zulässig sein.
Soweit mir bekannt ist, haben darüber hinaus solche Maßnahmezuweisungen keine Rechtsbehelfsbelehrung, womit der Charakter eines Verwaltungsaktes ausscheidet. Das dort dennoch der Begriff der Zuweisung benutzt wird, führt meines Erachtens auf mangelnde Qualifikation des entsprechenden Sachbearbeiters zurück. Es sind und bleiben, bis Gesetzgebung oder obergerichtliche Rechtsprechung was anderes festlegen, lediglich Angebote, die für die Eingliederung in Arbeit in Betracht kommen könnten.
Eines solches Angebot einer Eingliederungsmaßnahme statuiert kein Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Leistungsberechtigten. Dies leite ich aus der gewichtigen Auffassung heraus ab, dass dies schon eine Zuweisung nicht statuiert:
Zitat:
Die Zuweisung führt indes nicht zu einem Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Maßnahmeträger, sondern es handelt es sich um eine besondere Form der Arbeitsvermittlung (vgl vgl BSG SozR 4-4300 § 415 Nr 1; Binder in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 8/2006, § 267a RdNr 16). Der Gesetzgeber weist in der Begründung zur Neufassung des § 16e SGB II ausdrücklich darauf hin, dass die Zuweisung lediglich ein konkretes Vermittlungsangebot darstellt (vgl BT-Drs 17/6277, S 117). Schon aus systematischen Gründen kann die Zuweisung in § 16d SGB II nicht anders verstanden werden, [...].
(aaO Rn 48)
Anmerkung: Konkret geht es dort um die Frage, ob eine zugewiesene AGH ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis darstellt, was übrigens ausdrücklich aufgrund der Neufassung der §§ 16d, 16e SGB II verneint wird!
Vielmehr wird eines solches Rechtsverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag eigener Art (aaO Rn 48) oder konkludent begründet. Wobei ich persönlich insbesondere Letzteres als problematisch ansehe:
Zitat:
Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn es sich bei dem Maßnahmeträger um einen Beliehenen oder um einen Verwaltungshelfer handele.
Beides ist indes nicht der Fall, denn für eine Beleihung fehle es schon an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Eicher in der Vorauflage, § 16 RdNr 236c; Berlit in Recht und Praxis der Ein-Euro-Jobs, S 236; Jenak Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung, S 91; ders SGb 2010, 8, 9; Bieback, NZS 2005, 337, 342).
Der Maßnahmeträger sei auch nicht Verwaltungshelfer des Leistungsträger, denn dies entspreche nicht seiner rechtlichen Stellung, insbesondere seinen Entscheidungskompetenzen.
Ein Verwaltungshelfer zeichnet sich dadurch aus, dass er Hilfstätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Verwaltung übernimmt (vgl BGH Urteil v 2.2.2006 - III ZR 131/05, zB die Durchführung von BSE-Tests im Rahmen der öffentlichen Lebensmittelüberwachung).
Der Verwaltungshelfer hat also keinen eigenen Entscheidungsspielraum, sondern agiert im Auftrag und nach Weisung der Verwaltung.
Demgegenüber übernimmt der Maßnahmeträger nicht nur Hilfstätigkeiten für den Leistungsträger, sondern er erbringt die gesamte Eingliederungsleistung. In diesem Rahmen entscheidet er selbstständig über die konkrete Aufgabenzuweisung und die Betreuung der Hilfebedürftigen. (aaO Rn 47)
Zitat:
Die rechtliche Beziehung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Maßnahmeträger beruht [...] auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung, die auch konkludent geschlossen werden kann.
(aaO Rn 51)
Und in dem "konkludent" (= Verhalten einer Person - hier: "stillschweigende Akzeptanz") liegt das Problem.
Um dieses Problem, nämlich das praktisch auch eine Teilnahme bzw. Verbleib in der Maßnahme ohne vertragliches Rechtsverhältnis möglich ist, zu lösen, bleibt nur der tiefgreifendere Ansatz hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Konkret heisst dies, rechtswirksam dem Maßnahmeträger jegliche Datenverarbeitung und -übermittlung zu untersagen.
Mit einem Widerspruch gegen den Zugriff auf VerBIS ist dem meines Erachtens nicht allein abgeholfen, da hier der § 61 SGB II außer Acht gelassen werden.
Wie ich einem anderen Thread schon geäußert habe, hat ein Maßnahmeträger meines Erachtens ohne eine privat-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung der entsprechenden Maßnahme (=Vertragsabschluss) keine Geschäftsgrundlage für jedwedes Tätigwerden (zB Stellenagebote unterbreiten, Arbeitgeber kontaktieren etc), was bedeutet, wie man wohl auch schon öfters zu Lesen bekam, dass der Betroffene "sanft" des Hauses verwiesen wird.
Das in einer solchen Konstellation hier eine Geschäftsgrundlage "stillschweigend" geschaffen werden kann, ist wohl äußerst zweifelhaft.
Hier noch etwas durchaus Interessantes zu der Thematik "Zuweisung":
Zitat:
Ist das Sofortangebot ausnahmsweise in Form eines Verwaltungsaktes unterbreitet worden [Anm. "Zuweisung"], so ist hingegen der Rechtsschutz hiergegen über Widerspruch und Anfechtungsklage bzw einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu gewährleisten. Ergeht dann während des Verfahrens der Absenkungsbescheid, müsste das Verfahren hierauf erstreckt oder umgestellt werden. Eine entsprechende Klageänderung wäre jedenfalls sachdienlich, § 99 Abs 1 SGG. Sollte das bescheidmäßig festgesetzte Sofortangebot bereits bestandskräftig geworden sein, kann dieses in einem etwaig nachfolgenden Absenkungsverfahren nicht unmittelbar überprüft werden. Möglich wäre aber ein Überprüfungsantrag gemäß § 40 Abs 1 S 1 [SGB II] iVm § 44 SGB X (so iErg auch Thie in LPK-SGB II Rn 12; Mießling in PK-SGB II § 15a Rn 51, jeweils unter Bezugnahme auf BSG Urt v 21.3.2002 B 7 AL 44/01 R Rn 24). Während dieses Überprüfungsverfahren ist das Absenkungsverfahren ggf gemäß § 114 Abs 2 SGG auszusetzen (aA wohl BSG aaO Rn 27, das nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich formal um zwei Verfahren handelt). Entsprechend gilt dies auch für das Verwaltungsverfahren (von Wulffen, SGB X § 8 Rn 5). Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II - 3. Auflage § 15a Rn 28 |
Korrektur:
Eine Rechtsbehelfsbelehrung macht eine solche Zuweisung lediglich formal zu einen Verwaltungsakt.
Zu mindestens könnte man mit dieser Verfahrensweise den Erlass des Sanktionsbescheides vorerst "hinauszögern", wenn nicht sogar gänzlich von vornherein abwenden. Bei Gelegenheit werde ich exakt so vorgehen. Das kann nicht sein, dass der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) dermaßen ausgehöhlt wird und JC und Gerichte es sich auslegen, wie es denen gerade passt.
http://labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/handbuch.pdf
Willi S
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