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Abzweigung von Erwerbseinkommen Die nach § 30 SGB II (a.F.), nunmehr § 11b Abs. 2 SGB II, gewährten Freibeträge gehören nicht zum notwendigen Unterhalt im Sinne des § 850d ZPO.
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Abzweigung von Erwerbseinkommen Die nach § 30 SGB II (a.F.), nunmehr § 11b Abs. 2 SGB II, gewährten Freibeträge gehören nicht zum notwendigen Unterhalt im Sinne des § 850d ZPO.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 06.08.2013 - S 31 AS 1756/11
Abzweigung von Erwerbseinkommen
1. Die nach § 30 SGB II (a.F.), nunmehr § 11b Abs. 2 SGB II, gewährten Freibeträge gehören nicht zum notwendigen Unterhalt im Sinne des § 850d ZPO.
2. Die Entscheidung des Leistungsträgers über einen Antrag auf Abzweigung von SGB II-Leistungen ist ermessenfehlerhaft, wenn er von vornherein eine vollständige oder teilweise Abzweigung von gezahlten Leistungen in Höhe des Erwerbstätigenfreibetrages ablehnt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urt. v. 17.03.2009 – B 14 AS 34/07 R
Die Frage des angemessenen Selbstbehalts ist bei einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einer verbindlichen Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt allein eine Frage der Ermessensbetätigung.
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,
Willi S
Abzweigung von Erwerbseinkommen
1. Die nach § 30 SGB II (a.F.), nunmehr § 11b Abs. 2 SGB II, gewährten Freibeträge gehören nicht zum notwendigen Unterhalt im Sinne des § 850d ZPO.
2. Die Entscheidung des Leistungsträgers über einen Antrag auf Abzweigung von SGB II-Leistungen ist ermessenfehlerhaft, wenn er von vornherein eine vollständige oder teilweise Abzweigung von gezahlten Leistungen in Höhe des Erwerbstätigenfreibetrages ablehnt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urt. v. 17.03.2009 – B 14 AS 34/07 R
Die Frage des angemessenen Selbstbehalts ist bei einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einer verbindlichen Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt allein eine Frage der Ermessensbetätigung.
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,
Willi S
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