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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Abzweigung von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Unterhalts eines Kindes des Leistungsberechtigten in Höhe der Freibeträge des § 11 Abs. 2, 3 SGB II

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Abzweigung von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Unterhalts eines Kindes des Leistungsberechtigten in Höhe der Freibeträge des § 11 Abs. 2, 3 SGB II  Empty Abzweigung von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Unterhalts eines Kindes des Leistungsberechtigten in Höhe der Freibeträge des § 11 Abs. 2, 3 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mi März 12, 2014 9:32 am

SG Trier, Urteil vom 31.01.2014 - S 4 AS 89/13

Leitsätze (Juris)

1. Die Abzweigung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Freibeträge nach § 11b Ab. 2, 3 SGB II gemäß § 48 SGB I ist nicht möglich, weil sonst der notwendige Unterhalt des Unterhaltsschuldners (§ 850d Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht mehr sichergestellt wäre.

2. Die Freibeträge nach § 11b Abs. 2, 3 SGB II stellen pauschalierte Absetzbeträge dar. Sie dienen zwar der Motivation des Leistungsberechtigten zur Weiterführung einer Tätigkeit, aber auch dem pauschalierten Ausgleich von mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen.

Quelle: http://www.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258

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