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Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war Das Bundessozialgericht urteilte (AZAz. B 14 AS 14/08 R):
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Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war Das Bundessozialgericht urteilte (AZAz. B 14 AS 14/08 R):
Hartz
IV: Arge ist zur Übernahme von zusätzlichen Küchennutzungskosten
verpflichtet, wenn der Mietpreis sich auch unter Einschluss des
Zuschlags noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit
Das Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung gehört zu den
Leistungen für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie
angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der
Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II zu bestreiten.
Der Senat hat
bereits ausgeführt, dass ein solcher "Zuschlag" dann zu übernehmen ist,
wenn die Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war und der
Mietpreis sich auch unter Einschluss des Zuschlags noch innerhalb des
Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (SozR
4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 34).
Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1
SGB II sind maßgeblich die tatsächlichen Aufwendungen für die
Unterkunft bis zur Grenze der Angemessenheit. In diesem Rahmen besteht
damit grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen
tatsächlichen Kosten. Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die
sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (vgl zur
Einzugsrenovierung BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R;
Urteil vom 19 Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R zum
Breitbandkabelanschluss). Dazu zählt hier auch das Nutzungsentgelt für
die Kücheneinrichtung, weil die Wohnung der Klägerin nur mit der
Kücheneinrichtung vermietet wurde.
Der Hilfebedürftige kann in
einem Fall, in dem das Nutzungsentgelt notwendiger Bestandteil des
Mietzinses ist, den Aufwendungen regelmäßig nicht ausweichen.
Eine gesonderte Kündigung der Kücheneinrichtung kommt nicht in Betracht.
Die
Beklagte hat hier rechtsirrig die Angemessenheit der Unterkunftskosten
nach der Kaltmiete ohne den Küchenzuschlag beurteilt und bejaht, wie sie
in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2006 zum Ausdruck gebracht hat, und
gleichzeitig erklärt, dass eine Umzugsnotwendigkeit nicht bestehe.
Damit
entstand für die Klägerin die Situation, dass ihr einerseits ein Umzug
und dem folgend die in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II vorgesehenen
Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten vorenthalten wurden, sie aber andererseits in der
bisherigen Unterkunft mietvertraglich weiterhin zur Zahlung des
Nutzungsentgelts verpflichtet war.
Sind aber Aufwendungen mit der
Unterkunft rechtlich und tatsächlich derartig verknüpft, sind sie auch
als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (vgl zum Kabelanschluss
BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R; zur Garage BSG,
Urteil vom 7. November 2008 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR
4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 28).
Das Nutzungsentgelt ist nicht
deswegen von den Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auszunehmen,
weil in der Regelleistung gemäß § 20 SGB II ein Anteil für Möbel,
Apparate und Haushaltsgeräte enthalten ist.
Zwar ist zutreffend,
dass sich die Höhe der Regelleistung an der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 2003
sowie an der Regelsatzverordnung orientiert (vgl zum Verfahren BSGE 97,
265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 50) und der Abteilung 05 der
EVS entnommen werden kann, dass Anteile für Möbel, Apparate,
Haushaltsgeräte sowie deren Instandhaltung in die Bemessung des
Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und damit
auch der Regelleistung nach § 20 SGB II eingeflossen sind (vgl BR-Drucks
206/04).
Das LSG hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass es
dem Sinn und Zweck der pauschalierten Regelleistung widerspricht, sie in
ihre einzelnen Bestandteile aufzulösen und deren konkrete Verwendung zu
prüfen. Es ist geradezu das Wesen einer pauschalierten Regelleistung,
dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur
selbstverantwortlichen Gestaltung seines Lebens zur Verfügung gestellt
wird (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 22; Urteil des Senats vom 18
Juni 2008 - B 14 AS 22/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 11 RdNr 24).
Dabei müssen sich die individuellen Ausgaben nicht unbedingt an den abstrakt ermittelten Bedarfen ausrichten.
Eine
Aufspaltung der Regelleistung in Einzelbedarfe widerspricht dieser
Konzeption des Gesetzgebers (vgl Berlit, Wohnung und Hartz IV, NDV 2006,
5, 15). Stellt der Gesetzgeber unter Verzicht auf eine individuelle
Bedarfsbestimmung einen pauschalierten Betrag zu Gewährleistung des
Existenzminimums zur Verfügung, würde ein Wertungswiderspruch entstehen,
wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise aus der Regelleistung
"herausgerechnet" würde.
Eine vergleichbare Situation wie bei
den Kosten der Warmwasserbereitung, die von den Kosten für Heizung in
Abzug zu bringen sind (vgl dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5; vgl auch
Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II,
DSGT Praktikerleitfäden, 2009, S 33 ff), liegt nicht vor.
Die Warmwasserbereitung stellte bereits im Referenzsystem der Sozialhilfe einen Sonderfall dar.
Zum
Zeitpunkt der Schaffung des SGB II bestand für die Sozialhilfe kein
Zweifel daran, dass die Kosten der Warmwasserbereitung dem Regelsatz und
nicht der KdU zuzuordnen waren (BSG aaO RdNr 21 mwN).
Der
Gesetzgeber hat, wie die Klarstellung in § 20 Abs 1 SGB II durch das
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.
Juli 2006 (BGBl I 1706) zeigt, erkennbar hieran angeknüpft. § 20 Abs 1
Satz 1 SGB II wurde dahingehend geändert,
dass die Regelleistung
auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden
Anteile" umfasst. Es sollte klargestellt werden, dass insbesondere die
Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu bestreiten und
nicht Bestandteil der KdU sind (vgl BT-Drucks 16/1410 S 23).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11123
Gruß Willi S
IV: Arge ist zur Übernahme von zusätzlichen Küchennutzungskosten
verpflichtet, wenn der Mietpreis sich auch unter Einschluss des
Zuschlags noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit
Das Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung gehört zu den
Leistungen für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie
angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der
Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II zu bestreiten.
Der Senat hat
bereits ausgeführt, dass ein solcher "Zuschlag" dann zu übernehmen ist,
wenn die Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war und der
Mietpreis sich auch unter Einschluss des Zuschlags noch innerhalb des
Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (SozR
4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 34).
Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1
SGB II sind maßgeblich die tatsächlichen Aufwendungen für die
Unterkunft bis zur Grenze der Angemessenheit. In diesem Rahmen besteht
damit grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen
tatsächlichen Kosten. Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die
sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (vgl zur
Einzugsrenovierung BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R;
Urteil vom 19 Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R zum
Breitbandkabelanschluss). Dazu zählt hier auch das Nutzungsentgelt für
die Kücheneinrichtung, weil die Wohnung der Klägerin nur mit der
Kücheneinrichtung vermietet wurde.
Der Hilfebedürftige kann in
einem Fall, in dem das Nutzungsentgelt notwendiger Bestandteil des
Mietzinses ist, den Aufwendungen regelmäßig nicht ausweichen.
Eine gesonderte Kündigung der Kücheneinrichtung kommt nicht in Betracht.
Die
Beklagte hat hier rechtsirrig die Angemessenheit der Unterkunftskosten
nach der Kaltmiete ohne den Küchenzuschlag beurteilt und bejaht, wie sie
in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2006 zum Ausdruck gebracht hat, und
gleichzeitig erklärt, dass eine Umzugsnotwendigkeit nicht bestehe.
Damit
entstand für die Klägerin die Situation, dass ihr einerseits ein Umzug
und dem folgend die in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II vorgesehenen
Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten vorenthalten wurden, sie aber andererseits in der
bisherigen Unterkunft mietvertraglich weiterhin zur Zahlung des
Nutzungsentgelts verpflichtet war.
Sind aber Aufwendungen mit der
Unterkunft rechtlich und tatsächlich derartig verknüpft, sind sie auch
als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (vgl zum Kabelanschluss
BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R; zur Garage BSG,
Urteil vom 7. November 2008 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR
4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 28).
Das Nutzungsentgelt ist nicht
deswegen von den Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auszunehmen,
weil in der Regelleistung gemäß § 20 SGB II ein Anteil für Möbel,
Apparate und Haushaltsgeräte enthalten ist.
Zwar ist zutreffend,
dass sich die Höhe der Regelleistung an der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 2003
sowie an der Regelsatzverordnung orientiert (vgl zum Verfahren BSGE 97,
265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 50) und der Abteilung 05 der
EVS entnommen werden kann, dass Anteile für Möbel, Apparate,
Haushaltsgeräte sowie deren Instandhaltung in die Bemessung des
Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und damit
auch der Regelleistung nach § 20 SGB II eingeflossen sind (vgl BR-Drucks
206/04).
Das LSG hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass es
dem Sinn und Zweck der pauschalierten Regelleistung widerspricht, sie in
ihre einzelnen Bestandteile aufzulösen und deren konkrete Verwendung zu
prüfen. Es ist geradezu das Wesen einer pauschalierten Regelleistung,
dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur
selbstverantwortlichen Gestaltung seines Lebens zur Verfügung gestellt
wird (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 22; Urteil des Senats vom 18
Juni 2008 - B 14 AS 22/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 11 RdNr 24).
Dabei müssen sich die individuellen Ausgaben nicht unbedingt an den abstrakt ermittelten Bedarfen ausrichten.
Eine
Aufspaltung der Regelleistung in Einzelbedarfe widerspricht dieser
Konzeption des Gesetzgebers (vgl Berlit, Wohnung und Hartz IV, NDV 2006,
5, 15). Stellt der Gesetzgeber unter Verzicht auf eine individuelle
Bedarfsbestimmung einen pauschalierten Betrag zu Gewährleistung des
Existenzminimums zur Verfügung, würde ein Wertungswiderspruch entstehen,
wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise aus der Regelleistung
"herausgerechnet" würde.
Eine vergleichbare Situation wie bei
den Kosten der Warmwasserbereitung, die von den Kosten für Heizung in
Abzug zu bringen sind (vgl dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5; vgl auch
Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II,
DSGT Praktikerleitfäden, 2009, S 33 ff), liegt nicht vor.
Die Warmwasserbereitung stellte bereits im Referenzsystem der Sozialhilfe einen Sonderfall dar.
Zum
Zeitpunkt der Schaffung des SGB II bestand für die Sozialhilfe kein
Zweifel daran, dass die Kosten der Warmwasserbereitung dem Regelsatz und
nicht der KdU zuzuordnen waren (BSG aaO RdNr 21 mwN).
Der
Gesetzgeber hat, wie die Klarstellung in § 20 Abs 1 SGB II durch das
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.
Juli 2006 (BGBl I 1706) zeigt, erkennbar hieran angeknüpft. § 20 Abs 1
Satz 1 SGB II wurde dahingehend geändert,
dass die Regelleistung
auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden
Anteile" umfasst. Es sollte klargestellt werden, dass insbesondere die
Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu bestreiten und
nicht Bestandteil der KdU sind (vgl BT-Drucks 16/1410 S 23).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11123
Gruß Willi S
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