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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG: Dortmund Bei Kindesumgang größere Wohnung Hartz IV: Kindesumgang rechtfertigt größere Wohnung Sozialgericht Dortmund (Az: S 22 AS 5857/10 ER)

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SG: Dortmund Bei Kindesumgang größere Wohnung Hartz IV: Kindesumgang rechtfertigt größere Wohnung Sozialgericht Dortmund (Az: S 22 AS 5857/10 ER)  Empty SG: Dortmund Bei Kindesumgang größere Wohnung Hartz IV: Kindesumgang rechtfertigt größere Wohnung Sozialgericht Dortmund (Az: S 22 AS 5857/10 ER)

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:35 am

äter oder Mütter, die auf das Arbeitslosengeld II angewiesen sind und
einen regelmäßigen Kontakt zu ihren getrennt lebenden Kindern pflegen,
haben laut Urteil des Sozialgerichts Dortmund ein Anrecht auf eine
größere Wohnung.

Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV Bezieher
auf die Kostenübernahme einer neuen Unterkunft geklagt. Zuvor hatte das
zuständige Jobcenter die Kostenübernahme verweigert.

Bislang bewohnte der Kläger eine 40 Quadratmeter große Wohnung.

Jedes zweite Wochenende und im Verlauf der Schulferien verweilt jedoch das leiblichen Kind in der Wohnung des Klägers.

Der
Betroffene machte gegenüber der Behörde deutlich, dass ein Umzug in
einer größere Wohnung von etwa 64 Quadratmeter notwendig sei, damit die
11jährige Tochter während der Besuchszeit adäquat untergebracht werden
kann.

Das Jobcenter ließ das Argument nicht gelten. Daraufhin klagte der Mann.

Die Sozialrichter sehen allerdings den Umzug in eine größeren Wohnung als berechtigt an.

Denn
der Kläger bildet zeitweise, wenn die Tochter zu Besuch ist, eine
Bedarfsgemeinschaft. Für eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft ist
allerdings die Wohnung zu klein.

Zudem wurde dem Argument des Vaters statt gegeben, dass die Tochter ein eigenes kleines Zimmer benötigt.

Zudem
ist die Kaltmiete für die neue Wohnung für Dortmund im angemessenen
Rahmen und kostet im Monat 259,89 Euro kalt. Damit ist die Miete nur
etwas höher, als in den Richtlinien vorgesehen (246,28 Euro). Das Urteil
hat nach Angaben eines Gerichtssprechers einen grundsätzlichen
Charakter und tritt ab dem 28 Dezember 2010 in Kraft. (sb)

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137372
http://beck-online.beck.de/default.aspx?typ=reference&bcid=Y-300-Z-becklink-N-1009155

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