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Mietkosten für Lagerraum zur angemessenen Unterbringung BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R
Seite 1 von 1
Mietkosten für Lagerraum zur angemessenen Unterbringung BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R
Mietkosten
für Lagerraum zur angemessenen Unterbringung persönlicher Gegenstände -
räumliche Entfernung - örtliche Zuständigkeit - Besonderheiten der
Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2
Ein Anspruch auf
Leistungen für einen zusätzlichen Lagerraum kann bestehen, wenn der
angemietete Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen
Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen
erforderlich ist.
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übergangswohnheim bzw
Obdachlosenunterkunft - Mietkosten für Lagerraum zur angemessenen
Unterbringung persönlicher Gegenstände - räumliche Entfernung - örtliche
Zuständigkeit - Besonderheiten der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs
1 S 1 SGB 2
Leitsätze
Ein Anspruch auf Leistungen für
einen zusätzlichen Lagerraum kann bestehen, wenn der angemietete
Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von
persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich ist.
Tatbestand
1
Der
Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,
insbesondere wegen der Mietkosten für einen Lagerraum, der während der
unbestimmten Zeit der Unterkunft in einer Übergangswohnanlage der
Einlagerung von persönlichen Gegenständen dient.
2
Der im
Jahre 1954 geborene Kläger ist allein stehend. Er bewohnt ein 19 qm
großes Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft. Hierfür zahlt er monatlich
eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 45,60 EUR, die auch Betriebs-
und Heizkosten beinhaltet. Weitere persönliche Gegenstände hat er in
einer Garage bzw Scheune in A. untergebracht, für die er monatlich 150
DM (= 76,96 EUR) zahlt.
3
Die Beklagte bewilligte dem Kläger
für die Zeit vom 1.1. bis 31.5.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Form
der Regelleistung in Höhe von monatlich 345 EUR und Kosten der
Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 44,02 EUR (45,60 EUR
abzüglich der Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser in Höhe von
1,58 EUR), die sie direkt an die Stadt Sch. erbrachte. Die Beklagte
lehnte es aber ab, die Mietkosten der Scheune, die nicht in ihrem
Zuständigkeitsbereich liege, nach § 22 SGB II zu übernehmen. Die
Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nur das grundlegende
Bedürfnis nach einem menschenwürdigen Wohnen betreffen. Mietkosten für
Unterkünfte, die der Unterbringung von Gegenständen dienten, seien daher
nicht zu berücksichtigen. Unerheblich sei, dass der Kläger die
Gegenstände in seiner eigentlichen Wohnung nicht unterbringen könne. Bei
den in Abzug gebrachten 1,58 EUR handele es sich um den ermittelten
Energieanteil für Warmwasser, der aus der Regelleistung zu bestreiten
und somit von den Unterkunftskosten abzusetzen sei (Bescheide vom
12.11.2004 und 27.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 3.5.2005).
4
Die
hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg
abgewiesen (Urteil vom 17.8.2005). Auf die Berufung des Klägers hat das
Bayerische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und
den Bescheid vom 27.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
3.5.2005 aufgehoben, weil es für diese keine Rechtsgrundlage gebe. Im
Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, der Kläger könne wegen der Mietkosten für die Scheune keine
höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen. Diese diene
nämlich nicht als Unterkunft. Unabhängig davon sei die Scheune bereits
seit 1997 angemietet. Damit werde sie nicht genutzt, um vorübergehend
Hausrat wegen Unterbringung in einer Übergangswohnanlage unterzustellen.
Allenfalls dann käme eine Übernahme dieser zusätzlichen Kosten in
Betracht (Urteil vom 11.7.2006).
5
Mit der vom
Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger
sinngemäß eine Verletzung des § 22 SGB II. Das LSG habe die Kosten für
den von ihm angemieteten Lagerraum zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es
seien auch die Aufwendungen als Kosten der Unterkunft (KdU) zu
übernehmen, die durch das Unterstellen von Möbeln entstünden. Denn die
Leistungen nach dem SGB II seien nach Sinn und Zweck keine
Dauerleistungen. Vielmehr beinhalte dieses Gesetz die Grundsätze des
Forderns und Förderns, weshalb es auch auf die Mobilität des
Hilfebedürftigen ankomme. Diese könne es erforderlich machen, für einen
längeren Zeitraum Möbel, Hausrat und andere persönliche Sachen
auszulagern.
6
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil
des Bayerischen LSG vom 11.7.2006 und das Urteil des SG Nürnberg vom
17.8.2005 sowie den Bescheid vom 12.11.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3.5.2005 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, ihm für die Zeit vom 1.1. bis 31.5.2005 Alg II in Form der
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren
76,96 EUR zu gewähren.
7
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend.
Entscheidungsgründe
9
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet.
10
Nach
den bisherigen Feststellungen der Vorinstanz kann nicht abschließend
entschieden werden, ob dem Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und
Heizung - insbesondere wegen der Anmietung eines Lagerraums - zustehen.
11
1.
Streitgegenstand ist nur noch der Bescheid vom 12.11.2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2005, soweit es die Beklagte
damit abgelehnt hat, dem Kläger für die Zeit vom 1.1. bis 31.5.2005
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren
76,96 EUR zu gewähren. Diese Begrenzung des Streitgegenstands im
Revisionsverfahren ist möglich, da es sich hinsichtlich der KdU um eine
abtrennbare Verfügung handelt ( vgl BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS
41/06 R; BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R; BSG, Urteil
vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1
RdNr 19 ff ). Im Revisionsantrag des Klägers liegt auch eine
zweifelsfreie und ausdrückliche Erklärung, den umfassenden
Prüfungsumfang auf derartige Leistungen inhaltlich beschränken zu wollen
(vgl BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R = SozR 4-4200 § 24 Nr
3) .
12
2. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II idF von Art 1 des
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24.12.2003 (BGBl I 2954) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen
sind. Ist es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich,
vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche
Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen
Kosten einer Einlagerung etc Teil der Unterkunftskosten sein.
13
a)
Der Wortlaut der Regelung steht dem vom Kläger geltend gemachten
Anspruch nicht entgegen. Der Gesetzgeber verwendet in § 22 Abs 1 Satz 1
SGB II nicht den Begriff der Wohnung, sondern den seinem Wortsinn nach
tendenziell weiteren Begriff der Unterkunft. Nicht
berücksichtigungsfähig sind daher die Kosten für Geschäftsräume, die
nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen ( BSG SozR
4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 15; Rothkegel in Gagel, SGB II, § 22 RdNr 10 ).
Ein derartiger geschäftlicher Zweck wird jedoch vom Kläger durch die
Anmietung der zusätzlichen Räumlichkeit nicht verwirklicht, weil er ihn
jedenfalls zur Unterbringung privater Gegenstände nutzt.
14
Der
Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II verlangt auch nicht, dass nur die
innerhalb eines Gebäudekomplexes gelegenen Räumlichkeiten als
Unterkunft aufzufassen sind. Anknüpfend an das sozialhilferechtliche
Schrifttum umfasst der Begriff der Unterkunft alle baulichen Anlagen
oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu
bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten ( Piepenstock in
jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 28; Berlit in LPK-SGB II, 2.
Aufl 2007, § 22 RdNr 12; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl 2008, §
22 RdNr 15; Frank in GK-SGB II, § 22 RdNr 5 ). Dem insoweit offenen
Begriff der Unterkunft können deshalb auch Sachverhalte zugeordnet
werden, bei denen die unterschiedlichen privaten Wohnzwecke in räumlich
voneinander getrennten Gebäuden verwirklicht werden. Dies gilt
jedenfalls, wenn - wie vorliegend - ein räumlicher Zusammenhang gewahrt
bleibt, der eine Erreichbarkeit durch den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen gewährleistet.
15
b) Auch der Zweck der
Regelung steht der Übernahme von Einlagerungskosten nicht grundsätzlich
entgegen. Ziel der Vorschrift ist es, die existentiell notwendigen
Bedarfe der Unterkunft sicherzustellen ( Lang/Link in Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 15c ). Diese Zielsetzung findet ihren
Ausdruck darin, dass der Gesetzgeber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
Leistungen für Unterkunft zubilligt, wenn sie der Höhe nach angemessen
sind. Aufwendungen für eine Unterkunft sind dann angemessen, wenn diese
nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG SozR
4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 20) . Die Norm dient mithin erkennbar dazu, den
Berechtigten ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, indem die Kosten
für eine Wohnung als Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums
übernommen werden ( Bieresborn in jurisPR-SozR 12/2007 Anm 2 ).
16
Der
erkennende Senat geht davon aus, dass dieser Bedarf nicht schon dann
sichergestellt ist, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen
werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und
Schlaf befriedigt. Vielmehr muss die Unterkunft auch sicherstellen, dass
der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann.
Deshalb kommen Konstellationen in Betracht, in denen der angemietete
Wohnraum derart klein ist, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass
für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen
Lebensbereich des Hilfebedürftigen (zB Kleidung, Hausratsgegenstände
usw) in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten
erforderlich sind. Wird der den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der
Hilfebedürftige nicht mehr als ein "Dach über dem Kopf" hat, entspricht
es den Zielsetzungen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, den zuzubilligenden
Standard ggfs durch die Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen,
wenn hierdurch die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Grenze
nicht überschritten wird.
17
Hierbei ist schließlich zu
berücksichtigen, dass den Leistungen des SGB II - mithin auch den
Leistungen für Unterkunft und Heizung - nach der Konzeption des Gesetzes
ein vorübergehender Charakter zukommt, denn die Grundsicherung für
Arbeitsuchende soll dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung
aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs 1 SGB II).
Der vorübergehende Charakter ließe es unwirtschaftlich erscheinen, wenn
die Hilfebedürftigen sich zum privaten Gebrauch bestimmter Gegenstände
ohne nähere Prüfung allein mit Rücksicht auf eine sparsame
Mittelverwendung entledigen müssten. Andererseits folgt hieraus
zugleich, dass es sich bei den eingelagerten Gegenständen nicht nur um
solche handeln muss, die dem persönlichen Lebensbereich des
Hilfebedürftigen zuzuordnen sind. Vielmehr müssen die Gegenstände den
persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen
dienen.
18
c) Der Auffassung des Senats, eine Unterkunft iS
des § 22 Abs 1 SGB II könne auch durch getrennt voneinander gelegene
Räumlichkeiten gebildet werden, steht die bisherige Rechtsprechung des
BSG nicht entgegen. Zwar hat der 14. Senat des BSG entschieden, dass
eine zusätzliche Garagenmiete regelmäßig nicht zu übernehmen ist, es sei
denn, die Wohnung ist ohne die Garage nicht anmietbar ( BSGE 97, 231 =
SozR 4-4200 § 22 Nr 2 ). Die genannte Entscheidung berührt den
vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht, weil die vom Kläger zusätzlich
angemieteten Räumlichkeiten nicht der Unterstellung eines Pkw, sondern -
jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers - der Unterbringung seiner
persönlichen Gegenstände dient.
19
Ebenfalls klar abzugrenzen
ist die vorliegende Gestaltung von dem Sachverhalt, der der Entscheidung
des LSG Berlin-Brandenburg ( Beschluss vom 16.6.2006 - L 10 B 488/06 AS
ER; vgl auch Berlit in Rothkegel, Sozialhilferecht, S 261 ) zugrunde
lag. Denn in dem genannten Verfahren hatte der erwerbsfähige
Hilfebedürftige zwei selbständig nutzbare Unterkünfte angemietet.
Hingegen ergibt sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen des LSG,
dass der vom Kläger dieses Verfahrens zusätzlich angemietete Raum nicht
selbständig als Wohnung, sondern lediglich als Raum für die Einlagerung
von Gegenständen geeignet war.
20
d) Schließlich ist für den
Kostenübernahmeanspruch grundsätzlich unerheblich, ob sich der
zusätzlich angemietete Lagerraum im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten
befindet. Probleme hinsichtlich der Zuständigkeit der Beklagten
entstehen schon deswegen nicht, weil nach § 36 Satz 2, § 44b SGB II die
Arge zuständig ist, in deren Bezirk der Hilfebedürftige seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Entfernung zwischen den Räumlichkeiten
kann lediglich im Rahmen der Würdigung der tatsächlichen Umstände ein
Gesichtspunkt sein, der dagegen spricht, dass in dem zusätzlich
angemieteten Raum tatsächlich persönliche Gegenstände des
Hilfebedürftigen untergebracht sind.
21
e) Die Anmietung
mehrerer Räumlichkeiten entbindet den Grundsicherungsträger nicht von
einer Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Maßgebend für
diese Prüfung ist zum einen die Höhe die Gesamtkosten der angemieteten
Räumlichkeiten ( so auch Frank-Schinke in Linhart/Adolph, Stand Oktober
2007, § 22 SGB II RdNr 9 ). Anwendung findet auch hinsichtlich dieser
Gesamtaufwendungen die nach der Rechtsprechung des BSG heranzuziehende
Produkttheorie ( vgl nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 33 ),
wobei die Verhältnisse des Aufenthaltsorts des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen maßgebend sind. Zum anderen bestimmt sich die
Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur
Einlagerung von Gegenständen jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in
einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen. Es besteht zB kein Anspruch auf
Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von
Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen
Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind.
Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der
Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der
Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss. Zudem
muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am
Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein.
22
3. Der
Senat kann auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen
nicht abschließend darüber entscheiden, ob dem Kläger Leistungen in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen für die angemietete Garage zustehen.
Erforderlich sind unter Beachtung der vorangegangenen Ausführungen
Feststellungen insbesondere zu der Art der eingelagerten Gegenstände,
die sich nach Art und Umfang dem persönlichen Lebensbereich des Klägers
zuordnen lassen müssen.
23
Ferner fehlen Feststellungen auch
zur Angemessenheit der Gesamtaufwendungen der angemieteten
Räumlichkeiten nach Maßgabe der Produkttheorie. Die erforderlichen
Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.
24
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10815
Gruß Willi S
für Lagerraum zur angemessenen Unterbringung persönlicher Gegenstände -
räumliche Entfernung - örtliche Zuständigkeit - Besonderheiten der
Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2
Ein Anspruch auf
Leistungen für einen zusätzlichen Lagerraum kann bestehen, wenn der
angemietete Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen
Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen
erforderlich ist.
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übergangswohnheim bzw
Obdachlosenunterkunft - Mietkosten für Lagerraum zur angemessenen
Unterbringung persönlicher Gegenstände - räumliche Entfernung - örtliche
Zuständigkeit - Besonderheiten der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs
1 S 1 SGB 2
Leitsätze
Ein Anspruch auf Leistungen für
einen zusätzlichen Lagerraum kann bestehen, wenn der angemietete
Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von
persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich ist.
Tatbestand
1
Der
Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,
insbesondere wegen der Mietkosten für einen Lagerraum, der während der
unbestimmten Zeit der Unterkunft in einer Übergangswohnanlage der
Einlagerung von persönlichen Gegenständen dient.
2
Der im
Jahre 1954 geborene Kläger ist allein stehend. Er bewohnt ein 19 qm
großes Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft. Hierfür zahlt er monatlich
eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 45,60 EUR, die auch Betriebs-
und Heizkosten beinhaltet. Weitere persönliche Gegenstände hat er in
einer Garage bzw Scheune in A. untergebracht, für die er monatlich 150
DM (= 76,96 EUR) zahlt.
3
Die Beklagte bewilligte dem Kläger
für die Zeit vom 1.1. bis 31.5.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Form
der Regelleistung in Höhe von monatlich 345 EUR und Kosten der
Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 44,02 EUR (45,60 EUR
abzüglich der Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser in Höhe von
1,58 EUR), die sie direkt an die Stadt Sch. erbrachte. Die Beklagte
lehnte es aber ab, die Mietkosten der Scheune, die nicht in ihrem
Zuständigkeitsbereich liege, nach § 22 SGB II zu übernehmen. Die
Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nur das grundlegende
Bedürfnis nach einem menschenwürdigen Wohnen betreffen. Mietkosten für
Unterkünfte, die der Unterbringung von Gegenständen dienten, seien daher
nicht zu berücksichtigen. Unerheblich sei, dass der Kläger die
Gegenstände in seiner eigentlichen Wohnung nicht unterbringen könne. Bei
den in Abzug gebrachten 1,58 EUR handele es sich um den ermittelten
Energieanteil für Warmwasser, der aus der Regelleistung zu bestreiten
und somit von den Unterkunftskosten abzusetzen sei (Bescheide vom
12.11.2004 und 27.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 3.5.2005).
4
Die
hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg
abgewiesen (Urteil vom 17.8.2005). Auf die Berufung des Klägers hat das
Bayerische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und
den Bescheid vom 27.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
3.5.2005 aufgehoben, weil es für diese keine Rechtsgrundlage gebe. Im
Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, der Kläger könne wegen der Mietkosten für die Scheune keine
höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen. Diese diene
nämlich nicht als Unterkunft. Unabhängig davon sei die Scheune bereits
seit 1997 angemietet. Damit werde sie nicht genutzt, um vorübergehend
Hausrat wegen Unterbringung in einer Übergangswohnanlage unterzustellen.
Allenfalls dann käme eine Übernahme dieser zusätzlichen Kosten in
Betracht (Urteil vom 11.7.2006).
5
Mit der vom
Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger
sinngemäß eine Verletzung des § 22 SGB II. Das LSG habe die Kosten für
den von ihm angemieteten Lagerraum zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es
seien auch die Aufwendungen als Kosten der Unterkunft (KdU) zu
übernehmen, die durch das Unterstellen von Möbeln entstünden. Denn die
Leistungen nach dem SGB II seien nach Sinn und Zweck keine
Dauerleistungen. Vielmehr beinhalte dieses Gesetz die Grundsätze des
Forderns und Förderns, weshalb es auch auf die Mobilität des
Hilfebedürftigen ankomme. Diese könne es erforderlich machen, für einen
längeren Zeitraum Möbel, Hausrat und andere persönliche Sachen
auszulagern.
6
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil
des Bayerischen LSG vom 11.7.2006 und das Urteil des SG Nürnberg vom
17.8.2005 sowie den Bescheid vom 12.11.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3.5.2005 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, ihm für die Zeit vom 1.1. bis 31.5.2005 Alg II in Form der
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren
76,96 EUR zu gewähren.
7
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend.
Entscheidungsgründe
9
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet.
10
Nach
den bisherigen Feststellungen der Vorinstanz kann nicht abschließend
entschieden werden, ob dem Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und
Heizung - insbesondere wegen der Anmietung eines Lagerraums - zustehen.
11
1.
Streitgegenstand ist nur noch der Bescheid vom 12.11.2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2005, soweit es die Beklagte
damit abgelehnt hat, dem Kläger für die Zeit vom 1.1. bis 31.5.2005
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren
76,96 EUR zu gewähren. Diese Begrenzung des Streitgegenstands im
Revisionsverfahren ist möglich, da es sich hinsichtlich der KdU um eine
abtrennbare Verfügung handelt ( vgl BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS
41/06 R; BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R; BSG, Urteil
vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1
RdNr 19 ff ). Im Revisionsantrag des Klägers liegt auch eine
zweifelsfreie und ausdrückliche Erklärung, den umfassenden
Prüfungsumfang auf derartige Leistungen inhaltlich beschränken zu wollen
(vgl BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R = SozR 4-4200 § 24 Nr
3) .
12
2. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II idF von Art 1 des
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24.12.2003 (BGBl I 2954) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen
sind. Ist es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich,
vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche
Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen
Kosten einer Einlagerung etc Teil der Unterkunftskosten sein.
13
a)
Der Wortlaut der Regelung steht dem vom Kläger geltend gemachten
Anspruch nicht entgegen. Der Gesetzgeber verwendet in § 22 Abs 1 Satz 1
SGB II nicht den Begriff der Wohnung, sondern den seinem Wortsinn nach
tendenziell weiteren Begriff der Unterkunft. Nicht
berücksichtigungsfähig sind daher die Kosten für Geschäftsräume, die
nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen ( BSG SozR
4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 15; Rothkegel in Gagel, SGB II, § 22 RdNr 10 ).
Ein derartiger geschäftlicher Zweck wird jedoch vom Kläger durch die
Anmietung der zusätzlichen Räumlichkeit nicht verwirklicht, weil er ihn
jedenfalls zur Unterbringung privater Gegenstände nutzt.
14
Der
Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II verlangt auch nicht, dass nur die
innerhalb eines Gebäudekomplexes gelegenen Räumlichkeiten als
Unterkunft aufzufassen sind. Anknüpfend an das sozialhilferechtliche
Schrifttum umfasst der Begriff der Unterkunft alle baulichen Anlagen
oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu
bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten ( Piepenstock in
jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 28; Berlit in LPK-SGB II, 2.
Aufl 2007, § 22 RdNr 12; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl 2008, §
22 RdNr 15; Frank in GK-SGB II, § 22 RdNr 5 ). Dem insoweit offenen
Begriff der Unterkunft können deshalb auch Sachverhalte zugeordnet
werden, bei denen die unterschiedlichen privaten Wohnzwecke in räumlich
voneinander getrennten Gebäuden verwirklicht werden. Dies gilt
jedenfalls, wenn - wie vorliegend - ein räumlicher Zusammenhang gewahrt
bleibt, der eine Erreichbarkeit durch den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen gewährleistet.
15
b) Auch der Zweck der
Regelung steht der Übernahme von Einlagerungskosten nicht grundsätzlich
entgegen. Ziel der Vorschrift ist es, die existentiell notwendigen
Bedarfe der Unterkunft sicherzustellen ( Lang/Link in Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 15c ). Diese Zielsetzung findet ihren
Ausdruck darin, dass der Gesetzgeber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
Leistungen für Unterkunft zubilligt, wenn sie der Höhe nach angemessen
sind. Aufwendungen für eine Unterkunft sind dann angemessen, wenn diese
nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG SozR
4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 20) . Die Norm dient mithin erkennbar dazu, den
Berechtigten ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, indem die Kosten
für eine Wohnung als Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums
übernommen werden ( Bieresborn in jurisPR-SozR 12/2007 Anm 2 ).
16
Der
erkennende Senat geht davon aus, dass dieser Bedarf nicht schon dann
sichergestellt ist, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen
werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und
Schlaf befriedigt. Vielmehr muss die Unterkunft auch sicherstellen, dass
der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann.
Deshalb kommen Konstellationen in Betracht, in denen der angemietete
Wohnraum derart klein ist, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass
für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen
Lebensbereich des Hilfebedürftigen (zB Kleidung, Hausratsgegenstände
usw) in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten
erforderlich sind. Wird der den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der
Hilfebedürftige nicht mehr als ein "Dach über dem Kopf" hat, entspricht
es den Zielsetzungen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, den zuzubilligenden
Standard ggfs durch die Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen,
wenn hierdurch die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Grenze
nicht überschritten wird.
17
Hierbei ist schließlich zu
berücksichtigen, dass den Leistungen des SGB II - mithin auch den
Leistungen für Unterkunft und Heizung - nach der Konzeption des Gesetzes
ein vorübergehender Charakter zukommt, denn die Grundsicherung für
Arbeitsuchende soll dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung
aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs 1 SGB II).
Der vorübergehende Charakter ließe es unwirtschaftlich erscheinen, wenn
die Hilfebedürftigen sich zum privaten Gebrauch bestimmter Gegenstände
ohne nähere Prüfung allein mit Rücksicht auf eine sparsame
Mittelverwendung entledigen müssten. Andererseits folgt hieraus
zugleich, dass es sich bei den eingelagerten Gegenständen nicht nur um
solche handeln muss, die dem persönlichen Lebensbereich des
Hilfebedürftigen zuzuordnen sind. Vielmehr müssen die Gegenstände den
persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen
dienen.
18
c) Der Auffassung des Senats, eine Unterkunft iS
des § 22 Abs 1 SGB II könne auch durch getrennt voneinander gelegene
Räumlichkeiten gebildet werden, steht die bisherige Rechtsprechung des
BSG nicht entgegen. Zwar hat der 14. Senat des BSG entschieden, dass
eine zusätzliche Garagenmiete regelmäßig nicht zu übernehmen ist, es sei
denn, die Wohnung ist ohne die Garage nicht anmietbar ( BSGE 97, 231 =
SozR 4-4200 § 22 Nr 2 ). Die genannte Entscheidung berührt den
vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht, weil die vom Kläger zusätzlich
angemieteten Räumlichkeiten nicht der Unterstellung eines Pkw, sondern -
jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers - der Unterbringung seiner
persönlichen Gegenstände dient.
19
Ebenfalls klar abzugrenzen
ist die vorliegende Gestaltung von dem Sachverhalt, der der Entscheidung
des LSG Berlin-Brandenburg ( Beschluss vom 16.6.2006 - L 10 B 488/06 AS
ER; vgl auch Berlit in Rothkegel, Sozialhilferecht, S 261 ) zugrunde
lag. Denn in dem genannten Verfahren hatte der erwerbsfähige
Hilfebedürftige zwei selbständig nutzbare Unterkünfte angemietet.
Hingegen ergibt sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen des LSG,
dass der vom Kläger dieses Verfahrens zusätzlich angemietete Raum nicht
selbständig als Wohnung, sondern lediglich als Raum für die Einlagerung
von Gegenständen geeignet war.
20
d) Schließlich ist für den
Kostenübernahmeanspruch grundsätzlich unerheblich, ob sich der
zusätzlich angemietete Lagerraum im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten
befindet. Probleme hinsichtlich der Zuständigkeit der Beklagten
entstehen schon deswegen nicht, weil nach § 36 Satz 2, § 44b SGB II die
Arge zuständig ist, in deren Bezirk der Hilfebedürftige seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Entfernung zwischen den Räumlichkeiten
kann lediglich im Rahmen der Würdigung der tatsächlichen Umstände ein
Gesichtspunkt sein, der dagegen spricht, dass in dem zusätzlich
angemieteten Raum tatsächlich persönliche Gegenstände des
Hilfebedürftigen untergebracht sind.
21
e) Die Anmietung
mehrerer Räumlichkeiten entbindet den Grundsicherungsträger nicht von
einer Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Maßgebend für
diese Prüfung ist zum einen die Höhe die Gesamtkosten der angemieteten
Räumlichkeiten ( so auch Frank-Schinke in Linhart/Adolph, Stand Oktober
2007, § 22 SGB II RdNr 9 ). Anwendung findet auch hinsichtlich dieser
Gesamtaufwendungen die nach der Rechtsprechung des BSG heranzuziehende
Produkttheorie ( vgl nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 33 ),
wobei die Verhältnisse des Aufenthaltsorts des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen maßgebend sind. Zum anderen bestimmt sich die
Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur
Einlagerung von Gegenständen jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in
einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen. Es besteht zB kein Anspruch auf
Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von
Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen
Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind.
Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der
Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der
Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss. Zudem
muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am
Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein.
22
3. Der
Senat kann auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen
nicht abschließend darüber entscheiden, ob dem Kläger Leistungen in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen für die angemietete Garage zustehen.
Erforderlich sind unter Beachtung der vorangegangenen Ausführungen
Feststellungen insbesondere zu der Art der eingelagerten Gegenstände,
die sich nach Art und Umfang dem persönlichen Lebensbereich des Klägers
zuordnen lassen müssen.
23
Ferner fehlen Feststellungen auch
zur Angemessenheit der Gesamtaufwendungen der angemieteten
Räumlichkeiten nach Maßgabe der Produkttheorie. Die erforderlichen
Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.
24
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10815
Gruß Willi S
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