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Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung ?
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Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung ?
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2013 - S 11
AL 3545/12
Die Nahtlosigkeitsregelung gem. § 145 Abs. 1 Satz 1
SGB III findet keine Anwendung, wenn beide Versicherungsträger von einem
objektiv vorhandenen Leistungsvermögen ausgehen und nur der Arbeitslose meint,
sein Leistungsvermögen sei aufgehoben.
Aufgabe der Nahtlosigkeitsregelung ist es nicht, einen nahtlosen Leistungsbezug
bis zum Abschluss eines rentenrechtlichen Verfahrens sicherzustellen.
Rechtstipp: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
25.02.2013 - L 9 AL 8/13 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159262&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt die
Verfügbarkeit nicht von vornherein aus, da sich eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in aller Regel nur auf die bisher ausgeübte
Tätigkeit bezieht.
2. Die Nahtlosigkeitregelung nach § 145 SGB III setzt voraus, dass die
Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Dauer und Umfang der Leistungsminderung
zu der Einschätzung gelangt, dass diese nicht nur vorübergehender Natur ist.
Dafür sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 20 SGB
X) entsprechende eigene Ermittlungen anzustellen. Insbesondere ist zeitnah eine
arbeitsamtsärztliche Begutachtung anzustreben.
3. Ohne diese Prognoseentscheidung wirkt dagegen die Nahtlosigkeitregelung des
§ 145 SGB III fort.
Literaturtipp: RiSG Berlin
Udo Geiger - Aus der Praxis - Nahtlos zur Nahtlosigkeit - info also 2.2013, 90
Bedenkt man, dass§ 145 SGB III die Schnittstelle zwischen Renten- und
Arbeitslosenversicherung ohne „Verhartzung"schließen soll, ist die neue
Bewilligungspraxis kein Ärgernis, sie ist rechtswidrig.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
Sozialberater des RA L. Zimmermann in Zusammenarbeit mit Willy Voigt.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/kein-anspruch-auf-arbeitslosengeld-i.html
Willi S
AL 3545/12
Die Nahtlosigkeitsregelung gem. § 145 Abs. 1 Satz 1
SGB III findet keine Anwendung, wenn beide Versicherungsträger von einem
objektiv vorhandenen Leistungsvermögen ausgehen und nur der Arbeitslose meint,
sein Leistungsvermögen sei aufgehoben.
Aufgabe der Nahtlosigkeitsregelung ist es nicht, einen nahtlosen Leistungsbezug
bis zum Abschluss eines rentenrechtlichen Verfahrens sicherzustellen.
Rechtstipp: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
25.02.2013 - L 9 AL 8/13 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159262&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt die
Verfügbarkeit nicht von vornherein aus, da sich eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in aller Regel nur auf die bisher ausgeübte
Tätigkeit bezieht.
2. Die Nahtlosigkeitregelung nach § 145 SGB III setzt voraus, dass die
Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Dauer und Umfang der Leistungsminderung
zu der Einschätzung gelangt, dass diese nicht nur vorübergehender Natur ist.
Dafür sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 20 SGB
X) entsprechende eigene Ermittlungen anzustellen. Insbesondere ist zeitnah eine
arbeitsamtsärztliche Begutachtung anzustreben.
3. Ohne diese Prognoseentscheidung wirkt dagegen die Nahtlosigkeitregelung des
§ 145 SGB III fort.
Literaturtipp: RiSG Berlin
Udo Geiger - Aus der Praxis - Nahtlos zur Nahtlosigkeit - info also 2.2013, 90
Bedenkt man, dass§ 145 SGB III die Schnittstelle zwischen Renten- und
Arbeitslosenversicherung ohne „Verhartzung"schließen soll, ist die neue
Bewilligungspraxis kein Ärgernis, sie ist rechtswidrig.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
Sozialberater des RA L. Zimmermann in Zusammenarbeit mit Willy Voigt.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/kein-anspruch-auf-arbeitslosengeld-i.html
Willi S
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