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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Datenmissbrauch

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Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Datenmissbrauch  Empty Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Datenmissbrauch

Beitrag von Willi Schartema Sa Nov 03, 2012 11:33 am

Kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld bei Datenmissbrauch, denn Arbeitslosigkeit ist selbst
verschuldet worden, so die Rechtsauffassung des
Sozialgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2012, - S 15 AL 510/10.

Mitarbeiter eines Jobcenters verwendet behördliche Daten für private Zwecke

Der 38-jährige Kläger
war als Büroangestellter bei einem Jobcenter beschäftigt. Er druckte die
Datensätze von zwei Kunden des Jobcenters, für die er nicht zuständig
war, aus und nutzte diese Daten für eigene Zwecke. Dies betraf unter
anderem die Daten eines Bekannten des Klägers, mit dem dieser über
Fahrkosten stritt. Nachdem die Polizei auf den Datenmissbrauch
aufmerksam geworden war, durchsuchte sie das Büro des Klägers und führte
ihn in Handschellen ab.

Der Arbeitgeber stellte den Kläger
daraufhin vor die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und einem
Auflösungsvertrag. Der Kläger entschied sich im Hinblick auf sein
weiteres berufliches Fortkommen für den Auflösungsvertrag.


Er meldete sich sodann
arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte – die
Bundesagentur für Arbeit – entschied, dass der Kläger aufgrund seines
Verhaltens für die Dauer von zwölf Wochen keinen Anspruch auf Zahlung
von Arbeitslosengeld habe (sogenannte Sperrzeit).

Sozialgericht: Arbeitslosigkeit ist selbst verschuldet


Das Sozialgericht hat
die gegen die zwölfwöchige Sperrzeit erhobene Klage abgewiesen. Der
Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, indem er den
Auflösungsvertrag unterschrieben habe. Er habe damit seine
Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Für dieses Verhalten habe der
Kläger keinen wichtigen Grund gehabt.


Ein solcher wichtiger
Grund liege nur dann vor, wenn die ihm zur Wahl gestellte fristlose
Kündigung rechtswidrig gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.


Der Datenmissbrauch des
Klägers hätte eine solche Kündigung gerechtfertigt. Die verwendeten
Kundendaten seien vertraulich und sensibel gewesen. Der Kläger habe
durch den Missbrauch dieser Daten nicht nur das Interesse des
Arbeitgebers an dem Schutz dieser Daten verletzt, sondern vor allem auch
dasjenige der betroffenen Kunden.


Eine Abmahnung wäre in diesem Fall entbehrlich und eine fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen.

Hinweise zur Rechtslage:
§ 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. (Ruhen bei Sperrzeit)
(1)
Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür
einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer
Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1.der
Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei
Arbeitsaufgabe)

http://www.jurablogs.com/de/kein-anspruch-arbeitslosengeld-datenmissbrauch

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/kein-anspruch-auf-arbeitslosengeld-bei.html

Willi S

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