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Ex-Freiberufler: Kasse darf Hartz-IV-Empfänger abweisen - Keine gesetzliche Krankenversicherung für ehemals Selbständige
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Ex-Freiberufler: Kasse darf Hartz-IV-Empfänger abweisen - Keine gesetzliche Krankenversicherung für ehemals Selbständige
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Bremen,
Urteil vom 11.04.2013 - S
4 KR 27/11
5 Abs. 5a SGB V ist auch auf ehemals Selbständige
anwendbar, die nicht unmittelbar vor dem ALG-II-Bezug selbständig tätig waren.
Entscheidend ist nur, daß sie zuletzt vor der Antragstellung selbständig
gewesen sind (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2010,
Az. L 16 KR 329/10 B ER und Beschluss vom 30.04.2012, Az. L 16 KR 134/12 B ER).
Die Tatsache, dass er nicht bis zur Aufnahme des ALG II-Bezuges weiterhin
selbständig war, ist vorliegend unschädlich.
Entgegen anderslautender Auffassung (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2010, Az. L 1 KR 368/10 B ER, L 1 KR
370/10 B PKH; Beschluss vom 11.03.2011, Az. L 1 KR 326/10) zwingt der Wortlaut
der Vorschrift (" gehört") nicht dazu anzunehmen, dass sie nur dann
anwendbar ist, wenn die Selbständigkeit übergangslos bis zum ALG-II Bezug
bestand.
Das LSG Nordrhein-Westfalen führt dazu in seinem
Beschluss vom 23.08.2010, Az. L 16 KR 329/10 B ER, Rn. 14f. aus:
hier weiterlesen
Lesetipp:
Ex-Freiberufler: Kasse darf Hartz-IV Empfänger abweisen
KÖLN (iss). Empfänger von Hartz IV-Leistungen, die ehemals selbstständig und
privat krankenversichert waren, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in die
gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt auch, wenn sie direkt vor dem Bezug
von Arbeitslosengeld überhaupt nicht versichert waren.
Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) mit einem
rechtskräftigen Beschluss in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz
entschieden.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/ex-freiberufler-kasse-darf-hartz-iv.html
Willi S
Urteil vom 11.04.2013 - S
4 KR 27/11
5 Abs. 5a SGB V ist auch auf ehemals Selbständige
anwendbar, die nicht unmittelbar vor dem ALG-II-Bezug selbständig tätig waren.
Entscheidend ist nur, daß sie zuletzt vor der Antragstellung selbständig
gewesen sind (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2010,
Az. L 16 KR 329/10 B ER und Beschluss vom 30.04.2012, Az. L 16 KR 134/12 B ER).
Die Tatsache, dass er nicht bis zur Aufnahme des ALG II-Bezuges weiterhin
selbständig war, ist vorliegend unschädlich.
Entgegen anderslautender Auffassung (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2010, Az. L 1 KR 368/10 B ER, L 1 KR
370/10 B PKH; Beschluss vom 11.03.2011, Az. L 1 KR 326/10) zwingt der Wortlaut
der Vorschrift (" gehört") nicht dazu anzunehmen, dass sie nur dann
anwendbar ist, wenn die Selbständigkeit übergangslos bis zum ALG-II Bezug
bestand.
Das LSG Nordrhein-Westfalen führt dazu in seinem
Beschluss vom 23.08.2010, Az. L 16 KR 329/10 B ER, Rn. 14f. aus:
hier weiterlesen
Lesetipp:
Ex-Freiberufler: Kasse darf Hartz-IV Empfänger abweisen
KÖLN (iss). Empfänger von Hartz IV-Leistungen, die ehemals selbstständig und
privat krankenversichert waren, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in die
gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt auch, wenn sie direkt vor dem Bezug
von Arbeitslosengeld überhaupt nicht versichert waren.
Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) mit einem
rechtskräftigen Beschluss in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz
entschieden.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
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Willi S
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