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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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LSG Sachsen-Anhalt: Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei unter 25jährigem- Familie wird für Wohnungskosten in Familienhaftung genommen

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LSG Sachsen-Anhalt: Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei unter 25jährigem- Familie wird für Wohnungskosten in Familienhaftung genommen Empty LSG Sachsen-Anhalt: Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei unter 25jährigem- Familie wird für Wohnungskosten in Familienhaftung genommen

Beitrag von Willi Schartema Di März 12, 2013 12:43 pm

Eigener Leitsatz

Keine
Abweichung vom Kopfteilprinzip für die KdU bei Wegfall des KdU-Anteils
eines unter 25-jährigen sanktionierten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft
.


Denn das System des SGB II lässt es nicht zu, im Ergebnis Unterkunftskosten für Dritte geltend zu machen.

Dies gilt selbst dann,
wenn dem Dritten gegenüber eine Unterhaltspflicht besteht (BSG, Urteil
vom 19. März 2008, B 11b AS 13/06 R (14), Urteil vom 27. Januar 2009, B
14/7b AS 8/07 R (19)).


So die Rechtsauffassung des heute veröffentlichten Urteils des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2013 - L 5 AS 373/10 , Revision wurde zugelassen

Begründung:

Der
vollständigen Leistungsabsenkung liegt das gesetzgeberische Ziel der
erzieherischen Einwirkung durch Sanktionen auf die unter 25-jährigen
Leistungsberechtigten zugrunde.


So hatte der Gesetzgeber
die Verschärfung der Sanktionen für diese Personengruppe ab dem 1.
Januar 2007 durch Erstreckung auch auf die Leistungen für KdU bei einer
wiederholten Pflichtverletzung mit der bislang nicht immer erreichten
erzieherischen Wirkung begründet (BT-Drucks 16/1696, S. 27).


Es ist zwar aus den
Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber die mittelbaren Folgen für die übrigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft bei einer verschärften Leistungskürzung gewollt
hatte. Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber diese
Folgen für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bewusst
hingenommen hat.


Denn nach der Konzeption
des SGB II war zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung der Verbleib der
unter 25-jährigen in der Familie der Regelfall und ein Auszug nur
ausnahmsweise gemäß § 22 Absatz 2a SGB II möglich.

Dafür spricht
auch, dass zeitgleich zum 1. Januar 2007 in § 22 Abs. 7 SGB II für
Bezieher von BAföG-Leistungen ein Zuschuss zu deren ungedeckten
angemessenen KdU eingeführt worden ist.


Hintergrund der
Novellierung war die Erkenntnis, dass in diesen Fällen bislang eine
Unterdeckung der Bedarfe entstehen konnte (BT-Drucks 16/1410 S. 24).
Auszuschließen ist es, dass im Rahmen dieser Gesetzesnovellierung die
faktische Bedarfsunterdeckung in Fällen der Sanktionierung unter
25-jähriger in einer Bedarfsgemeinschaft übersehen worden wäre.

Der
in Rechtsprechung und Literatur größerenteils vertretenen Auffassung,
wonach in diesen Fällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zur
Vermeidung einer "Mitsanktionierung" eine Abweichung vom Kopfteilprinzip
vorzunehmen sei, wird nicht gefolgt


(so: LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009, L 6 AS 335/09 B ER;
LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2012, L 6 AS
1589/10; Geiger in: info also, 1/2010, "Wie sind personenübergreifende
Sanktionsfolgen auf der Grundlage der geltenden Fassung von § 31 SGB II
zu verhindern?"; Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 31
Rdnr. 45c; Berlit in: LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 38; offen
insoweit Lauterbach in: Gagel, SGB II/ SGB III, § 22 Rdnr. 28).


Faktisch können die
übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von einer Sanktion betroffen
sein, obwohl ihnen keinerlei Fehlverhalten zur Last geworfen wird.


Dies gilt jedoch nur in
den Fällen, in denen das sanktionierte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
nicht in der Lage (oder bereit) ist, seinen Mietanteil aus anderen
Geldmitteln als aus den SGB II-Leistungen aufzubringen.


Dies gilt ferner, wenn
das sanktionierte Mitglied nicht oder vergebens gemäß § 31 Abs. 5 Satz 5
SGB II versucht hat, durch nachträglich angezeigtes Wohlverhalten die
Absenkung der KdU zu beseitigen.


Die Sanktion hat jedoch
in keinem Fall rechtliche Auswirkungen auf den - kopfteiligen -
Leistungsanspruch der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.


Ein "sippenhaftartiges
Übergreifen" (so:Berlit in: LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 38 ) läge
jedoch nur dann vor, wenn auch der anteilige KdU-Anspruch die übrigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betroffen wäre.


Insoweit verfälscht dieser Begriff die rechtliche Diskussion.

Die
Gegenauffassung übersieht, dass das SGB II mehrere Sicherungssysteme
zur Abfederung einer vollständigen Leistungsabsenkung vorsieht.


So enthält § 31 Abs. 4
Satz 5 SGB II die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen Leistungen
für die KdU zu erbringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich
nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen (BT-Drucks
16/1696, S. 27 f.).


Sofern er dies - wie
hier - nicht tut, haben die übrigen verbleibenden Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft gemäß § 22 Abs. 5 SGB II die Möglichkeit, einen
Antrag Übernahme von entstandenen Mietschulden in Form eines Darlehens
oder eines Zuschusses zu stellen.


Dies setzt jedoch eine
finanzielle Notlage der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von fehlendem
Schonvermögen heraus. Einen solchen Antrag haben die Klägerinnen nicht
gestellt.


Sie haben auch nicht behauptet, die Miete nicht aufgebracht zu haben.

Darüber hinaus kann
gemäß § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II der Sanktionszeitraum im Einzelfall auf
sechs Wochen verkürzt werden. Ein entsprechendes Begehren des Sohns ist
im Zusammenhang mit den Sanktionsbescheiden nicht erfolgt.


Anmerkung:

Anderer Auffassung- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 22.03.2012- L 6 AS 1589/10, anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 67/12 R

Sippenhaftung im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd.


Die Auswirkungen auf
(die) andere(n) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft widerspricht auch dem
personenbezogenen Charakter der Sanktion.

Sanktionen nach § 31
SGB II aF haben den Zweck, einen Pflichtverstoß zu ahnden und/oder
unzureichenden Bemühungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit
entgegenzuwirken. Sie richten sich deshalb sinnfällig nur gegen die
Person, die sich pflicht- oder sozialwidrig verhalten hat.

Noch
deutlicher ist das bei den strengeren Sanktionen gegen jüngere
Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen
erzieherischen Effekt erreichen sollen (BT-Drucksache 16(11)108, S. 29;
16(11)114, S. 46; LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B
ER - Rn 9).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/lsg-sachsen-anhalt-wegfall-des.html

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