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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Grundsicherungsempfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für vier Besuchskontakte zu seinem Kind im Monat

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Ein Grundsicherungsempfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für vier Besuchskontakte zu seinem Kind im Monat  Empty Ein Grundsicherungsempfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für vier Besuchskontakte zu seinem Kind im Monat

Beitrag von Willi Schartema Mo März 04, 2013 10:49 am

So entschieden vom SG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2012 - S 48 AS 1104/12

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des SG
Oldenburg vom 13.11.2012, Az.: S 48 AS 1104/12 (Kosten des Umgangsrechts)"
von RA Michael Grübnau-Riecken, LL.M., original erschienen in: NZS 2013 Heft 4,
153 - 154.


Der Autor kommentiert das Urteil des SG Oldenburg vom
13.11.2012, S 48 AS 1104/12, in dem das Gericht entschieden hat, dass einem
Grundsicherungsempfänger ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für monatlich
vier Besuchskontakte zu seinem Kind zusteht.


Laut Grübnau-Riecken geht das Gericht davon aus, dass
§ 21 Abs. 6 SGB II ausgelegt werden können und die Sozialüblichkeit der
Umgangswahrnehmung kein vorrangiges Entscheidungskriterium des
Grundsicherungsrechts ist.


Gerade im Fall der Wahrnehmung elterlicher
Umgangsrechte müssen das Grundrecht des einzelnen Kindes auf Sozialisierung
beachtet werden.


Quelle:Ass. jur. Christine Bonke-Heseler

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/ein-grundsicherungsempfanger-hat.html

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