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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zugang zum Bildungspaket erleichtert - Der Bundestag hat am 21.2. eine Änderung des Bildungs- und Teilhabepaketes beschlossen

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Zugang zum Bildungspaket erleichtert - Der Bundestag hat am 21.2. eine Änderung des Bildungs- und Teilhabepaketes beschlossen  Empty Zugang zum Bildungspaket erleichtert - Der Bundestag hat am 21.2. eine Änderung des Bildungs- und Teilhabepaketes beschlossen

Beitrag von Willi Schartema Di Feb 26, 2013 8:26 am

Der Bundestag hat am 21.2.2013 eine Änderung des
Bildungs- und Teilhabepaketes beschlossen.



Den Gesetzesentwurf vom 09.01.2013 finden Sie hier:


Das Gesetz soll zum 1.8.2013 in Kraft treten.


• Der bisherige Bedarf an Teilhabeaufwendungen
(Mitgliedsbeiträge, Freizeiten usw.) und nunmehr gegebenenfalls der Bedarf an
Ausrüstungsgegenständen oder anderen Aufwendungen im Zusammenhang mit
Teilhabeaktivitäten werden insgesamt bis zur Höhe von 10 Euro monat- lich
berücksichtigt (Deckelung).


• Die Antragsfiktion und -rückwirkung (vgl. u. a. § 30
Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – neu) in Fällen
begründeter Selbsthilfe (ausnahmsweise nachträgliche Erstattung bereits vom
Berechtigten ver- auslagter Mittel für Bildungs- und Teilhabeleistungen) auf
den Zeitpunkt der Selbstvornahme gilt nur für Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Für die dem Bildungspaket notwendigerweise vorangehenden Grundleistungen wie
Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt diese Antragsfiktion und - rückwirkung nicht.


• Die Möglichkeit der Geldleistung für Klassenfahrten
bedeutet keine prinzipielle Abkehr vom Grundsatz des Sachleistungsprinzips.


• Bei Schülerfahrkarten, die auch privat nutzbar sind,
ist ein Eigenanteil von mindestens 5 Euro anzurechnen. Dieser Mindestbetrag
ergibt sich aus der Auswertung empirischer Daten zum durchschnittlichen
Mobilitätsverhalten von Schülerinnen und Schülern.


• Durch die Möglichkeit der pauschalen Abrechnung mit
Leistungsanbietern in der Sozialhilfe entstehen keine Mehrkosten, da dieser
Erbringungsweg untergesetzlich bereits nach geltendem Recht besteht.


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