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Arbeitshilfe „Bildungs- und Teilhabepaket gem. § 28 SGB II“ Das Bildungspaket ist ein zentraler Punkt der Hartz IV Reform 2011.
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Arbeitshilfe „Bildungs- und Teilhabepaket gem. § 28 SGB II“ Das Bildungspaket ist ein zentraler Punkt der Hartz IV Reform 2011.
Im neuen § 28 SGB II sowie parallel im § 34 SGB XII werden Kindern aus
Hartz IV Familien und aus Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag
beziehen, zahlreiche Vergünstigungen gewährt, Leistungen auf Teilhabe
und Bildung. Diese können ab sofort im Jobcenter bzw. der sonst
zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung beantragt werden, rückwirkend
ab dem 1. Januar 2011.
Das neue Bildungspaket im Detail:
Schulfahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II / § 34 Abs. 2 SGB XII)
Schulbedarfspaket (§ 28 Abs. 3 SGB II / § 34 Abs. 3 SGB XII)
Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II / § 34 Abs. 4 SGB XII)
Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II / § 34 Abs. 5 SGB XII)
Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II / § 34 Abs. 6 SGB XII)
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 Abs. 7 SGB II / § 34 Abs. 7 SGB XII).
Nachfolgend der neu gefasste § 28 SGB II im kompletten Gesetzestext.
§ 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe.
(1)
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in
der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert
berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen
berücksichtigt, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine
allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine
Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
(4)
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen
Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen
sind, werden die dafür
erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen
berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es
der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die
Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
(5) Bei Schülerinnen
und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene
Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich
erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen
festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für
Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die
Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den
Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die
Anzahl der Schultage in dem Land zu Grunde zu legen, in dem der
Schulbesuch stattfindet.
(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen
und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro
monatlich berücksichtigt für
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und
vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an Freizeiten.
Hartz IV Familien und aus Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag
beziehen, zahlreiche Vergünstigungen gewährt, Leistungen auf Teilhabe
und Bildung. Diese können ab sofort im Jobcenter bzw. der sonst
zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung beantragt werden, rückwirkend
ab dem 1. Januar 2011.
Das neue Bildungspaket im Detail:
Schulfahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II / § 34 Abs. 2 SGB XII)
Schulbedarfspaket (§ 28 Abs. 3 SGB II / § 34 Abs. 3 SGB XII)
Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II / § 34 Abs. 4 SGB XII)
Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II / § 34 Abs. 5 SGB XII)
Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II / § 34 Abs. 6 SGB XII)
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 Abs. 7 SGB II / § 34 Abs. 7 SGB XII).
Nachfolgend der neu gefasste § 28 SGB II im kompletten Gesetzestext.
§ 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe.
(1)
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in
der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert
berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen
berücksichtigt, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine
allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine
Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
(4)
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen
Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen
sind, werden die dafür
erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen
berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es
der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die
Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
(5) Bei Schülerinnen
und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene
Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich
erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen
festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für
Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die
Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den
Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die
Anzahl der Schultage in dem Land zu Grunde zu legen, in dem der
Schulbesuch stattfindet.
(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen
und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro
monatlich berücksichtigt für
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und
vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an Freizeiten.
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