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Die Rechtsauffassung des Jobcenters , dass die Aufenthaltszeiten der Antragstellerin in der JVA und in der Reha-Klinik zusammenzurechnen sind, findet weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze
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Die Rechtsauffassung des Jobcenters , dass die Aufenthaltszeiten der Antragstellerin in der JVA und in der Reha-Klinik zusammenzurechnen sind, findet weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze
So die Rechtsauffassung des Sächsischen
Landessozialgerichts mit Beschluss vom 28.11.2012 - L 7 AS 244/12 B
ER.
Maßgeblich kommt es auf § 7 Abs. 4 SGB II in der seit
01.08.2006 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706; zuletzt in
der Neufassung bekannt gemacht am 13.05.2011, BGBl. I S. 850) an.
Danach erhält keine Leistungen nach diesem Buch, wer
in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder
Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher
Art bezieht (Satz 1).
Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist
der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter
Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2).
Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem
Buch, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§
107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)) untergebracht ist (Satz 3 Nr.
1).
Hierzu gehören nach dem Willen des Gesetzgebers auch
die in § 107 SGB V genannten Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
die in diesem Zusammenhang Krankenhäusern gleichgestellt sind (vgl. BT-Drucks.
16/1410 S. 20).
Zu diesen in § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II speziell und ausdrücklich geregelten
Einrichtungen hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS
81/09 R, RdNr. 25 und im Anschluss daran: Urteil vom 21.06.2011 – B 4 AS 128/10
R) entschieden, dass diese eine Sonderstellung einnehmen, so dass nicht mehr zu
prüfen ist, ob es sich bei einer JVA um eine stationäre Einrichtung handelt.
Ziel der Gesetzesänderung war es, Personen in diesen
Einrichtungen vom Leistungsbezug nach dem SGB II auszuschließen, ohne dass es
darauf ankäme, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens
dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von
vornherein ausschließen.
Denn nach der gesetzgeberischen Entscheidung
unterscheidet sich der Aufenthalt z.B. in einer JVA generalisiert für alle
unter § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II fallenden Einrichtungen wesentlich von dem
Aufenthalt in anderen stationären Einrichtungen.
Die Rechtsauffassung des Grundsicherungsträgers, dass die Aufenthaltszeiten der
Antragstellerin in der JVA und in der Reha-Klinik zusammenzurechnen sind, findet
weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze.
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der
Umstand, dass gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG die Zeit, in der sich der
Verurteilte in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet bzw.
in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu
beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken (vgl. § 35 Abs. 1
BtMG), teilweise auf die Strafe angerechnet wird, eine entsprechende Zuordnung
des Aufenthalts in einer Rehabilitationseinrichtung zur Strafzeit erlauben
könnte.
Bei den genannten Vorschriften, die eine
Zurückstellung der Strafvollstreckung und eine anschließende Aussetzung zur
Bewährung ermöglichen, handelt es sich jedoch um besondere Regelungen für
drogenabhängige Straftäter, die den Umstand, dass die Verurteilten die Tat
aufgrund eine Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben, beim Strafvollzug
berücksichtigen und die Maßnahmen der Resozialisierung dementsprechend
anpassen.
Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber diese
Sonderregelungen bekannt waren, als er mit Wirkung zum 01.08.2006 den
Leistungsausschluss im § 7 Abs. 4 SGB II neu ordnete.
Aus der Gesetzbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S.
20) ergibt sich ferner, dass der Gesetzgeber sich bewusst war, dass
Aufenthaltszeiten in unterschiedlichen stationären Einrichtungen aufeinander
folgen können.
So hat er ausdrücklich erwähnt, dass die Aufenthalte
in zwei Einrichtungen, nämlich Krankenhaus und Einrichtung zur medizinischen
Rehabilitation, zu addieren sind.
Ganz explizit hat der Gesetzgeber (a.a.O.)
vorhergesehen, dass "eine Person keine Leistungen nach dem SGB II
[erhält], wenn von vornherein absehbar ist, dass sie sich länger als sechs
Monate in einem Krankenhaus aufhalten wird. Dann ist das SGB XII einschlägig.
Kann keine Prognose abgegeben werden oder wird ein
unter sechs Monate dauernder Aufenthalt prognostiziert, greift der
Ausschlusstatbestand nach sechs Monaten, so dass für die ersten sechs Monate
das SGB II und danach das SGB XII einschlägig ist.".
Aus alldem folgt, dass die Unterbringung in einer JVA
einerseits und in einer Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation i.S.d. §
107 Abs. 2 SGB V andererseits im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II unterschiedlichen
Regimen unterworfen sind, die ein Zusammenrechnen der jeweiligen
Aufenthaltszeiten ausschließen (so im Ergebnis auch LSG Rhld.-Pf., Beschluss
vom 19.06.2007 – L 3 ER 144/07 AS – und LSG Bad.-Württ., Beschluss vom
21.03.2006 – L 7 AS 1128/06 ER-B).
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158741&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/die-rechtsauffassung-des-jobcenters.html
Willi S
Landessozialgerichts mit Beschluss vom 28.11.2012 - L 7 AS 244/12 B
ER.
Maßgeblich kommt es auf § 7 Abs. 4 SGB II in der seit
01.08.2006 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706; zuletzt in
der Neufassung bekannt gemacht am 13.05.2011, BGBl. I S. 850) an.
Danach erhält keine Leistungen nach diesem Buch, wer
in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder
Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher
Art bezieht (Satz 1).
Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist
der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter
Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2).
Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem
Buch, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§
107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)) untergebracht ist (Satz 3 Nr.
1).
Hierzu gehören nach dem Willen des Gesetzgebers auch
die in § 107 SGB V genannten Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
die in diesem Zusammenhang Krankenhäusern gleichgestellt sind (vgl. BT-Drucks.
16/1410 S. 20).
Zu diesen in § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II speziell und ausdrücklich geregelten
Einrichtungen hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS
81/09 R, RdNr. 25 und im Anschluss daran: Urteil vom 21.06.2011 – B 4 AS 128/10
R) entschieden, dass diese eine Sonderstellung einnehmen, so dass nicht mehr zu
prüfen ist, ob es sich bei einer JVA um eine stationäre Einrichtung handelt.
Ziel der Gesetzesänderung war es, Personen in diesen
Einrichtungen vom Leistungsbezug nach dem SGB II auszuschließen, ohne dass es
darauf ankäme, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens
dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von
vornherein ausschließen.
Denn nach der gesetzgeberischen Entscheidung
unterscheidet sich der Aufenthalt z.B. in einer JVA generalisiert für alle
unter § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II fallenden Einrichtungen wesentlich von dem
Aufenthalt in anderen stationären Einrichtungen.
Die Rechtsauffassung des Grundsicherungsträgers, dass die Aufenthaltszeiten der
Antragstellerin in der JVA und in der Reha-Klinik zusammenzurechnen sind, findet
weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze.
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der
Umstand, dass gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG die Zeit, in der sich der
Verurteilte in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet bzw.
in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu
beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken (vgl. § 35 Abs. 1
BtMG), teilweise auf die Strafe angerechnet wird, eine entsprechende Zuordnung
des Aufenthalts in einer Rehabilitationseinrichtung zur Strafzeit erlauben
könnte.
Bei den genannten Vorschriften, die eine
Zurückstellung der Strafvollstreckung und eine anschließende Aussetzung zur
Bewährung ermöglichen, handelt es sich jedoch um besondere Regelungen für
drogenabhängige Straftäter, die den Umstand, dass die Verurteilten die Tat
aufgrund eine Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben, beim Strafvollzug
berücksichtigen und die Maßnahmen der Resozialisierung dementsprechend
anpassen.
Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber diese
Sonderregelungen bekannt waren, als er mit Wirkung zum 01.08.2006 den
Leistungsausschluss im § 7 Abs. 4 SGB II neu ordnete.
Aus der Gesetzbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S.
20) ergibt sich ferner, dass der Gesetzgeber sich bewusst war, dass
Aufenthaltszeiten in unterschiedlichen stationären Einrichtungen aufeinander
folgen können.
So hat er ausdrücklich erwähnt, dass die Aufenthalte
in zwei Einrichtungen, nämlich Krankenhaus und Einrichtung zur medizinischen
Rehabilitation, zu addieren sind.
Ganz explizit hat der Gesetzgeber (a.a.O.)
vorhergesehen, dass "eine Person keine Leistungen nach dem SGB II
[erhält], wenn von vornherein absehbar ist, dass sie sich länger als sechs
Monate in einem Krankenhaus aufhalten wird. Dann ist das SGB XII einschlägig.
Kann keine Prognose abgegeben werden oder wird ein
unter sechs Monate dauernder Aufenthalt prognostiziert, greift der
Ausschlusstatbestand nach sechs Monaten, so dass für die ersten sechs Monate
das SGB II und danach das SGB XII einschlägig ist.".
Aus alldem folgt, dass die Unterbringung in einer JVA
einerseits und in einer Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation i.S.d. §
107 Abs. 2 SGB V andererseits im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II unterschiedlichen
Regimen unterworfen sind, die ein Zusammenrechnen der jeweiligen
Aufenthaltszeiten ausschließen (so im Ergebnis auch LSG Rhld.-Pf., Beschluss
vom 19.06.2007 – L 3 ER 144/07 AS – und LSG Bad.-Württ., Beschluss vom
21.03.2006 – L 7 AS 1128/06 ER-B).
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock
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Willi S
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