Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn zu prüfen wird sein, ob die Höhe der Regelleistung verfassungsgemäß ist
Seite 1 von 1
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn zu prüfen wird sein, ob die Höhe der Regelleistung verfassungsgemäß ist
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.01.2013 hat das
LSG NRW Az.: L 7 AS 429/12 B wie folgt
geurteilt.
Inwieweit der Gesetzgeber die Anforderungen des BVerfG (vgl. insoweit BVerfG,
Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, 3. Leitsatz)
erfüllt hat, war zumindest zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zu dem die Entscheidung des BSG vom
12.07.2012, Az.: B 14 AS 153/11 R und des BVerfG vom 20.11.2012, Az.: 2 BvR
2203/12 noch nicht vorlagen, umstritten (zum damaligen Meinungsstand: Gutachten
Dr. Becker, Sonderheft Soziale Sicherheit, September 2011, 7 ff.; Prof. Dr.
Münder, ebenda, 63 ff.; Rixen, Sozialrecht aktuell, 4/11, 121 ff.; Helga
Spindler, info also 6/2011, 243 ff.; Prof. Dr. Lenze, NVwz 2011, 1104 ff.; Ute
Kötter, info also 3/2011, 99 ff; LSG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 - L 12 AS
1526/11 B; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11; LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.10.2011 - L 2 AS 99/11 B).
Beispielhaft wird zu klären sein, ob die Abgrenzung
der Referenzgruppen sowie die Nichtberücksichtigung von Verbrauchspositionen
den Kriterien eines methodisch korrekten Verfahrens genügen.
In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob der Ausschluss
von Ausgaben als nicht regelsatzrelevant (z.B. Tabakwaren, Alkohol) nicht zu
einer Vermischung der Statistik- und Warenkorbmethode und schließlich dazu
führt, dass die vom BVerfG geforderte Möglichkeit eines internen Ausgleichs
zwischen unter- und überdurchschnittlichen Bedarfen (BVerfG, a.a.O., Rn. 205)
nicht mehr garantiert wird.
Bei der Bestimmung der Referenzhaushalte kommt es
zudem darauf an, ob die unterschiedliche prozentuale Berücksichtigung von 20%
(Familien) bzw. 15% (Alleinstehende) aller Haushalte als Referenzgruppe
schlüssig und nachvollziehbar vom Gesetzgeber begründet worden ist.
Zudem bedarf es der Beurteilung, ob die Regelung des §
3 RBEG den Anforderungen des BVerfG an den Gesetzgeber, diejenigen aus der
Referenzgruppe herauszunehmen, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII incl. der Leistungen für Unterkunft und
Heizung liegen (BVerfG, a.a.O., Rn. 169), Rechnung trägt, um Zirkelschlüsse zu
vermeiden (Lenze in LPK-SGB II, Anh. zu § 20, § 3 RBEG Rn. 1).
Das BVerfG wird letztendlich zu entscheiden haben, ob
der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung
und Begründung unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes gerecht geworden
ist.
Alleine die Rechtshängigkeit dieser Rechtsfrage beim
Bundessozialgericht (BSG) als dem ranghöchsten Instanzgericht in der
Sozialgerichtsbarkeit hätte die Klärung dieser Rechtsfrage im Hinblick auf die
hier bestehenden Besonderheiten indessen nicht herbeiführen können.
Zwar ist es bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
unabdingbar, dass bei den Sozialgerichten eine tatsächliche und rechtliche
Prüfung sowie eine Überprüfung der Bestimmungen des SGB II auf die
Vereinbarkeit mit der Verfassung erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 1
BvR 2675/05).
Jedoch war in dieser besonderen Konstellation, in der
das BVerfG bereits die Rahmenbedingungen für die Herleitung und Bestimmung der
Regelbedarfe ab Januar 2011 aufgezeigt und skizziert hat, davon auszugehen,
dass nur das BVerfG abschließend über die Vereinbarung der gesetzlichen
Regelungen mit der Verfassung würde befinden können.
Auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife
über den Antrag auf Prozesskostenhilfe beim BSG Verfahren betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe ab Januar 2011 anhängig waren (11.07.2011
- B 14 AS 131/11 R; 22.08.2011 - B 14 AS 153/11 R), kommt es daher aus den
vorgenannten Gründen nicht an (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS
1774/11 B).
Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich des
Prüfungsumfangs auch nicht aus der Regelung des § 40 Abs. 2 Nr. 2 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 330 Abs. 1 1. Alt. Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III), die für das Verfahren nach § 44 SGB X die
rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten, die aufgrund einer vom
Bundesverfassungsgericht für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz
erklärten Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren,
für Zeiträume vor dem Wirksamwerden der Entscheidung des
Bundessverfassungsgerichts ausschließt (Nichtannahmebeschluss des
Bundesverfassungsgericht vom 07.04.2010, Az.: 1 BvR 612/10 Rdn. 3; Urteil des
BSG vom 25.03.2003, Az.: B 7 AL 106/01 R, Rdn. 20 ff).
Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
besteht für das erste gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit
der Regelbedarfe geltend gemacht wird.
Für weitere Zeiträume besteht für denselben
Leistungsberechtigten bei Parallelität der Fallgestaltung grundsätzlich kein
Anspruch auf Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR
3151/10 Rn. 12; Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 Rn. 13 ff.).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/bewilligung-von-prozesskostenhilfe-denn.html
Willi S
LSG NRW Az.: L 7 AS 429/12 B wie folgt
geurteilt.
Inwieweit der Gesetzgeber die Anforderungen des BVerfG (vgl. insoweit BVerfG,
Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, 3. Leitsatz)
erfüllt hat, war zumindest zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zu dem die Entscheidung des BSG vom
12.07.2012, Az.: B 14 AS 153/11 R und des BVerfG vom 20.11.2012, Az.: 2 BvR
2203/12 noch nicht vorlagen, umstritten (zum damaligen Meinungsstand: Gutachten
Dr. Becker, Sonderheft Soziale Sicherheit, September 2011, 7 ff.; Prof. Dr.
Münder, ebenda, 63 ff.; Rixen, Sozialrecht aktuell, 4/11, 121 ff.; Helga
Spindler, info also 6/2011, 243 ff.; Prof. Dr. Lenze, NVwz 2011, 1104 ff.; Ute
Kötter, info also 3/2011, 99 ff; LSG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 - L 12 AS
1526/11 B; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11; LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.10.2011 - L 2 AS 99/11 B).
Beispielhaft wird zu klären sein, ob die Abgrenzung
der Referenzgruppen sowie die Nichtberücksichtigung von Verbrauchspositionen
den Kriterien eines methodisch korrekten Verfahrens genügen.
In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob der Ausschluss
von Ausgaben als nicht regelsatzrelevant (z.B. Tabakwaren, Alkohol) nicht zu
einer Vermischung der Statistik- und Warenkorbmethode und schließlich dazu
führt, dass die vom BVerfG geforderte Möglichkeit eines internen Ausgleichs
zwischen unter- und überdurchschnittlichen Bedarfen (BVerfG, a.a.O., Rn. 205)
nicht mehr garantiert wird.
Bei der Bestimmung der Referenzhaushalte kommt es
zudem darauf an, ob die unterschiedliche prozentuale Berücksichtigung von 20%
(Familien) bzw. 15% (Alleinstehende) aller Haushalte als Referenzgruppe
schlüssig und nachvollziehbar vom Gesetzgeber begründet worden ist.
Zudem bedarf es der Beurteilung, ob die Regelung des §
3 RBEG den Anforderungen des BVerfG an den Gesetzgeber, diejenigen aus der
Referenzgruppe herauszunehmen, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII incl. der Leistungen für Unterkunft und
Heizung liegen (BVerfG, a.a.O., Rn. 169), Rechnung trägt, um Zirkelschlüsse zu
vermeiden (Lenze in LPK-SGB II, Anh. zu § 20, § 3 RBEG Rn. 1).
Das BVerfG wird letztendlich zu entscheiden haben, ob
der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung
und Begründung unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes gerecht geworden
ist.
Alleine die Rechtshängigkeit dieser Rechtsfrage beim
Bundessozialgericht (BSG) als dem ranghöchsten Instanzgericht in der
Sozialgerichtsbarkeit hätte die Klärung dieser Rechtsfrage im Hinblick auf die
hier bestehenden Besonderheiten indessen nicht herbeiführen können.
Zwar ist es bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
unabdingbar, dass bei den Sozialgerichten eine tatsächliche und rechtliche
Prüfung sowie eine Überprüfung der Bestimmungen des SGB II auf die
Vereinbarkeit mit der Verfassung erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 1
BvR 2675/05).
Jedoch war in dieser besonderen Konstellation, in der
das BVerfG bereits die Rahmenbedingungen für die Herleitung und Bestimmung der
Regelbedarfe ab Januar 2011 aufgezeigt und skizziert hat, davon auszugehen,
dass nur das BVerfG abschließend über die Vereinbarung der gesetzlichen
Regelungen mit der Verfassung würde befinden können.
Auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife
über den Antrag auf Prozesskostenhilfe beim BSG Verfahren betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe ab Januar 2011 anhängig waren (11.07.2011
- B 14 AS 131/11 R; 22.08.2011 - B 14 AS 153/11 R), kommt es daher aus den
vorgenannten Gründen nicht an (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS
1774/11 B).
Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich des
Prüfungsumfangs auch nicht aus der Regelung des § 40 Abs. 2 Nr. 2 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 330 Abs. 1 1. Alt. Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III), die für das Verfahren nach § 44 SGB X die
rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten, die aufgrund einer vom
Bundesverfassungsgericht für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz
erklärten Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren,
für Zeiträume vor dem Wirksamwerden der Entscheidung des
Bundessverfassungsgerichts ausschließt (Nichtannahmebeschluss des
Bundesverfassungsgericht vom 07.04.2010, Az.: 1 BvR 612/10 Rdn. 3; Urteil des
BSG vom 25.03.2003, Az.: B 7 AL 106/01 R, Rdn. 20 ff).
Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
besteht für das erste gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit
der Regelbedarfe geltend gemacht wird.
Für weitere Zeiträume besteht für denselben
Leistungsberechtigten bei Parallelität der Fallgestaltung grundsätzlich kein
Anspruch auf Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR
3151/10 Rn. 12; Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 Rn. 13 ff.).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/bewilligung-von-prozesskostenhilfe-denn.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Nichtzulassungsbeschwerde begründet, denn die Frage "nach dem Ob einer Gewährung eines Sicherheitszuschlages auf die Wohngeldtabellenwerte und der etwaigen Höhe ab dem 01.01.2009" wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
» Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn es scheint verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die Tilgung der Mietkaution mehr als zwei Jahre andauern wird, so das von einem atypischen Fall auszugehen sein könnte.
» Hartz IV-Empfänger müssen Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts nicht aus der Regelleistung ansparen- keine Bagatellgrenze in Höhe von 10% der maßgeblichen Regelleistung
» Die Höhe der Regelleistung und des Sozialgeldes ist nicht verfassungswidrig.
» Minderjährige Sozialgeldempfängerin hat Mehrbedarfsanspruch bei Laktose- und Fruktoseintoleranz monatlich in Höhe von 30 Prozent des in der Regelleistung enthaltenen Betragsanteils für Nahrungsmittel und Getränke (37,46 EUR)
» Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn es scheint verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die Tilgung der Mietkaution mehr als zwei Jahre andauern wird, so das von einem atypischen Fall auszugehen sein könnte.
» Hartz IV-Empfänger müssen Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts nicht aus der Regelleistung ansparen- keine Bagatellgrenze in Höhe von 10% der maßgeblichen Regelleistung
» Die Höhe der Regelleistung und des Sozialgeldes ist nicht verfassungswidrig.
» Minderjährige Sozialgeldempfängerin hat Mehrbedarfsanspruch bei Laktose- und Fruktoseintoleranz monatlich in Höhe von 30 Prozent des in der Regelleistung enthaltenen Betragsanteils für Nahrungsmittel und Getränke (37,46 EUR)
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema