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Die seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht
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Die seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Berlin,
Urteil vom 04.12.2012 - S
51 SO 2013/11 , Berufung wird zugelassen
1. Die Bemessung und Ermittlung des Bedarfes, der der
Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegt worden ist, genügt den Anforderungen, die
das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (AZ. 1
BvL 1/09 ua) aufgestellt hat.
2. Es bestehen Systemunterschiede zwischen SGB 2 und
SGB 12, die die tatsächliche Lebenssituation von Leistungsempfängern nach dem
SGB 2 und dem SGB 12 in einer Weise beeinflussen, dass die Regelungen zur
Regelbedarfsstufe 3 (Anlage zu § 28 SGB 12) auch vor dem Hintergrund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG nicht als verfassungswidrig anzusehen
sind.
3. Der Gesetzgeber hat die unterschiedliche Bedarfshöhe von Personen der
Regelbedarfsstufe 2 und Personen der Regelbedarfsstufe 3 schlüssig und
nachvollziehbar begründet und erläutert, weshalb für Konstellationen wie der
hier vorliegenden, in denen ein dauerhaft voll erwerbsgemindertes Kind im
Haushalt der Eltern lebt, lediglich ein Bedarf in Höhe von 80% der
Regelbedarfsstufe 1 besteht (ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg, Urteil
vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER).
Anmerkung:
1. Gegen die Regelbedarfsstufe 3 bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken - Die Regelbedarfsstufe 3 beinhaltet auch keine
gegen Artikel 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen,
Urteil vom 13.12.2011, - S
20 SO 79/11 , ,Berufung zugelassen .
2. Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die zum
01.01.2011 in Kraft getretene Änderung der Regelsätze nach der Anlage zu § 28
SGB XII ist wo möglich verfassungswidrig
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
06.02.2012, - L
20 SO 527/11 B
3. Neue Regelsätze verfassungskonform
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012 - S
19 SO 108/11 , Berufung zugelassen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann - Vertrauen Sie
unserer langjährigen Erfahrung - Hier wird Ihnen geholfen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/die-seit-dem-112011-geltende-regelung.html
Willi S
Urteil vom 04.12.2012 - S
51 SO 2013/11 , Berufung wird zugelassen
1. Die Bemessung und Ermittlung des Bedarfes, der der
Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegt worden ist, genügt den Anforderungen, die
das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (AZ. 1
BvL 1/09 ua) aufgestellt hat.
2. Es bestehen Systemunterschiede zwischen SGB 2 und
SGB 12, die die tatsächliche Lebenssituation von Leistungsempfängern nach dem
SGB 2 und dem SGB 12 in einer Weise beeinflussen, dass die Regelungen zur
Regelbedarfsstufe 3 (Anlage zu § 28 SGB 12) auch vor dem Hintergrund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG nicht als verfassungswidrig anzusehen
sind.
3. Der Gesetzgeber hat die unterschiedliche Bedarfshöhe von Personen der
Regelbedarfsstufe 2 und Personen der Regelbedarfsstufe 3 schlüssig und
nachvollziehbar begründet und erläutert, weshalb für Konstellationen wie der
hier vorliegenden, in denen ein dauerhaft voll erwerbsgemindertes Kind im
Haushalt der Eltern lebt, lediglich ein Bedarf in Höhe von 80% der
Regelbedarfsstufe 1 besteht (ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg, Urteil
vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER).
Anmerkung:
1. Gegen die Regelbedarfsstufe 3 bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken - Die Regelbedarfsstufe 3 beinhaltet auch keine
gegen Artikel 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen,
Urteil vom 13.12.2011, - S
20 SO 79/11 , ,Berufung zugelassen .
2. Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die zum
01.01.2011 in Kraft getretene Änderung der Regelsätze nach der Anlage zu § 28
SGB XII ist wo möglich verfassungswidrig
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
06.02.2012, - L
20 SO 527/11 B
3. Neue Regelsätze verfassungskonform
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012 - S
19 SO 108/11 , Berufung zugelassen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
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Willi S
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» Trotz des Vorliegens einer Kostensenkungsaufforderung (vgl. dazu BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R) kommt in diesem Fall eine Absenkung der Heizkosten nicht in Betracht, da der Leistungsbezieher – aufgrund der defekten Heizung - gar keine
» Zu der Frage, anhand welchen Maßstabs die Erforderlichkeit ergänzender Lernförderung zu beurteilen ist, namentlich ob insoweit eine Förderung allein bei einer konkreten Versetzungsgefährdung in Betracht kommt.
» Die Durchführung einer Leistungskürzung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist dann nicht gerechtfertigt, wenn eine Rückführung des in keiner Weise mitwirkungspflichtigen Antragstellers selbst bei Vorlage gültiger Personaldokumente in sein Heimatland nicht hätte
» Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe für ambulant betreutes Wohnen als Zuschuss, lediglich eine darlehensweise Bewilligung gemäß § 91 SGB XII kommt in Betracht - Erbengemeinschaft - Prognose
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