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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungsansprüche bei kurzen Beschäftigungszeiten: Arbeitslosengeld - wie lange man dafür arbeiten muss

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Leistungsansprüche bei kurzen Beschäftigungszeiten: Arbeitslosengeld - wie lange man dafür arbeiten muss  Empty Leistungsansprüche bei kurzen Beschäftigungszeiten: Arbeitslosengeld - wie lange man dafür arbeiten muss

Beitrag von Willi Schartema Mi Dez 05, 2012 3:59 pm

Kurzbeschreibung

"Rahmenfrist und
Anwartschaftszeit sind wichtige Gestaltungselemente in der
Arbeitslosenversicherung. Da der Anteil flexibler Erwerbsformen immer weiter
steigt, ist die Absicherung der Kurzzeitbeschäftigten bei Arbeitslosigkeit in
den Fokus der Politik gerückt. Wie sich Veränderungen von Rahmenfrist und
Anwartschaftsdauer für diese Gruppe auswirken, wird in diesem Kurzbericht
theoretisch und empirisch untersucht." (Autorenreferat, IAB-Doku)


Auszug

Mit diesen
Anspruchsvoraussetzungen liegt Deutschland etwa im Mittelfeld der EU-15-Länder.
Aus theoretischer Sicht gibt es für eine Verlängerung der Rahmenfrist und eine
Verkürzung der Anwartschaftsdauer Pro- und Contra-Argumente.


Weiter: Publikationendetails Kurzbericht | IAB


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/leistungsanspruche-bei-kurzen.html


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