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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 2:59 pm

Zitat:
Eine Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Arbeit gebietet
nach den Maßstäben des SGB II eine Gesamtbetrachtung des Förderns und
Forderns (so auch Bieback NZS 2005, 337, 340), die zu dem Ergebnis
kommen muss, dass die Zumutbarkeit dem SGB II-Standard (Rn 27)
entspricht.

Sie ist als Arbeitseingliederungsplanung im Gespräch
mit dem persönlichen Ansprechpartner (§ 4 Nr. 1, § 14 Satz 2 SGB II)
vorzunehmen. Bis zu ihrem Abschluss durch eine
Eingliederungsvereinbarung oder einen Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1) liegt
ein wichtiger Grund für die Unzumutbarkeit einer Arbeit vor (ähnlich
der Suchphase, die im BSHG eingeräumt wurde, s. OVG BE FEVS 34, 240,
248 f., für sie weiterhin Estelmann in Estelmann § 10 Rn 82). Gefordert
wird vom SGB II (§ 2 Abs. 1 Satz 1) die Ausschöpfung aller Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit. Vorrangig ist
geeignete Arbeit, d.h. solche, welche den persönlichen Fähigkeiten
entspricht, die individuelle Lebenssituation berücksichtigt, möglichst
die Hilfebedürftigkeit beendet und dauerhaft zur Eingliederung führt
(arg. § 3 Abs. 1 Satz 2, 3).

Ist eine solche Arbeit konkret nicht
vorhanden, sind möglichst Arbeitseingliederungsmaßnahmen einschließlich
Bildung durchzuführen (arg. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 14 Satz 1).

Kommen
geeignete Arbeit und Arbeitseingliederungsmaßnahmen nicht in Betracht –
aber nur dann (anders für das BSHG OVG HH FEVS 41, 417: jede mögliche
Arbeit muss sofort aufgenommen werden, OVG BE FEVS 34, 189, 191
„Nachtportier, Hoteldiener, Küchenhelfer“, OVG HH FEVS 41, 417, 419
„Bote, Pförtner, Nachtwächter“) – ist zur Überwindung der
Hilfebedürftigkeit jede zumutbare Arbeit (Hilfs-, Leih-, Zeitarbeit, zu
den immer mehr verbreiteten atypischen Beschäftigungsverhältnissen
Schreiner 2008, 61 ff., Christ und Sozialist 4/2008, 54 ff.) auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu übernehmen (wobei bei jungen Menschen
zwischen 14 und 24 Jahren darauf hingewirkt werden soll, dass die Arbeit
zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt,
s. § 3 Abs. 2 Satz 2).

Ist dies in absehbarer Zeit nicht
möglich, hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene
zumutbare Arbeitsgelegenheit gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen (s.
§ 16 d) wahrzunehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3), sofern sie erforderlich ist
(§ 3 Abs. 1 S. 1 SGB II, dazu Krahmer/Spindler NDV 2005, 17, Rixen
SozSich 2005, 152  ff.); bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren
soll sie zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
beitragen (s. § 3 Abs. 2 Satz 2).
Ambrost in Münder, Sozialgesetzbuch II, 4. Auflage 2011, § 10 Abs. 2 SGB II Rz 48

ACHTUNG ACHTUNG!!!!!!!
Zitat:
...Darüber
hinaus sind auch allein nicht ausreichende Unzumutbarkeitsgründe in
eine SGB II-Gesamtbetrachtung (Rn 48) einzubeziehen, so dass eine
Vermittlung in unterwertige und bisherigen Qualifikationen
zuwiderlaufende Tätigkeiten nicht zumutbar ist, wenn sie einer
dauerhaften und nachhaltigen Eingliederung entgegenstehen (Kohte SozSich
2005, 146, 147 unter Bezug auf Jagoda BT-Dr. 13/5936, 15). ...
a. a. O. Rz 36
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