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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Gewährung von ALG II und SGB XII - Leistungen für Ausländer im Rahmen der Folgenabwägung

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Zur Gewährung von ALG II und SGB XII - Leistungen für Ausländer im Rahmen der Folgenabwägung  Empty Zur Gewährung von ALG II und SGB XII - Leistungen für Ausländer im Rahmen der Folgenabwägung

Beitrag von Willi Schartema Di Okt 30, 2012 10:13 am

1. . Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012,- L 6 AS 1503/12 B ER

Bulgarische Staatsangehörige haben im Rahmen der Folgenabwägung Anspruch auf ALG II.

Es
spricht viel dafür, dass Art. 4 VO (EG) 883/2004 den
Leistungsausschluss verdrängt und die Antragsteller unmittelbar aus
dieser Bestimmung Leistungsansprüche ableiten können, wie sie auch
deutschen Staatsangehörigen zustehen (vgl. hierzu etwa LSG
Berlin-Brandenburg Beschlüsse v. 29.06.2012 - L 14 AS 1460/12 B ER - ;
v. 23.05.2012 - L 25 AS 837/12 B ER - ; LSG Hessen Beschl. v. 14.07.2011
- L 7 AS 107/11 B ER - (bejahend); aA LSG
Berlin-Brandenburg Beschl. V. 12.06.2012 - L 20 AS 1322/12 B ER; LSG
Niedersachsen-Bremen Beschl. V. 23.05.2012 - L 9 AS 347/12 B ER -).


2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2012, - L 7 AS 758/12 B ER

Gewährung von Regelbedarfen nach §§ 27, 27a SGB XII im Rahmen der Folgenabwägung für bulgarische Staatsangehörige.


3. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2012, - L 3 AS 1477/11, beim BSG unter dem Az.: B 4 AS 54/12 R anhängig.

Der
Anspruchsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Unionsbürger
( Staatsangehörige aus Bulgarien), die sich nur zur Arbeitsuche in
Deutschland aufhält, verstößt nicht gegen Recht der Europäischen Union.


4. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.2012, - L 7 AS 633/12 B ER

1.
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann der
Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten so Berücksichtigung finden,
dass Leistungen nach dem SGB II vorläufig für sechs Monate ab
Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht gewährt werden.


2.
Ob Leistungen aufgrund eines europäischen Gleichbehandlungsgesetzes für
italienische Staatsangehörige gewährt werden müssen, ist im
Hauptsacheverfahren zu klären.


5. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2012,- L 18 AS 1472/12 B ER

ALG
II für italienische Staatsangehörige im Rahmen der Folgenabwägung, denn
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004.


6. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.09.2012,- L 7 AS 30/12 B ER

Der
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II besteht bei
verfassungskonformer (Art. 6 GG) und europarechtskonformer (Art. 20
AEUV) einschränkender Auslegung der Norm nicht gegenüber solchen
Ausländern, die gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der
Personensorge gegenüber einem minderjährigen unverheirateten
Unionsbürger (Deutschen) eingereist sind.



Anmerkung:

Bei
ungeklärten Erfolgsaussichten in der Hauptsache muss hier die
Folgenabwägung zugunsten der Beschwerdeführer ausgehen, da für diese
existenzsichernde Leistungen auf dem Spiel stehen und dabei das auch
ausländischen Staatsangehörigen zustehende Grundrecht auf ein
menschenwürdiges Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.
1 Grundgesetz (GG) betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, 1
BvL 10/10, 1 BvL 2/11, zum Asylbewerberleistungsgesetz).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154574

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/zur-gewahrung-von-alg-ii-und-sgb-xii.html

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