hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist?

Nach unten

Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist? Empty Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist?

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 15, 2012 9:53 pm

Dazu hat das Sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 06.09.2012, - L 3 AS 640/10 NZB wie folgt entscheiden:


Der
Grundsicherungsträger kann nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung
der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe nicht zur Übernahme der
tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet werden , wenn die Prüfung
der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist.

Die
Erklärung der Behörde, die Zumutbarkeit eines Umzugs prüfen zu wollen
hat nicht zur Folge, dass ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.
F. auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten entsteht,es
beginnt mit einer solchen Erklärung auch keine neue 6 Monats - Frist zu
laufen.


Es
gibt im SGB II keine Regelung, auf Grund derer in Fällen, in denen die
Zumutbarkeit eines Umzuges streitig ist, die Unterkunftskosten bis zum
Abschluss der Sachverhaltsermittlung in vollem Umfang zu übernehmen
wären.


Auch
aus der Erklärung einer Behörde, die Zumutbarkeit eines Umzuges prüfen
zu wollen, kann grundsätzlich ein solcher Anspruch auf Kostenübernahme
für eine Übergangszeit nicht hergeleitet werden.


Das
vorliegend streitige Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der
Kostensenkung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff , der der vollen
Prüfung durch die Sozialgerichte unterliegt.


Das
Bundessozialgericht hat in den Urteilen von 19. Februar 2009 (vgl. BSG,
Urteil von 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 Rdnr. 32
ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 Rdnr. 32 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 32
ff.) und vom 17. Dezember 2009 (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 –
B 4 AS 27/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 Rdnr. 33 = JURIS-Dokument
Rdnr. 33) beispielhaft Umstände aufgeführt, die der Zumutbarkeit eines
Umzugs entgegenstehen können.


Hierzu
zählt auch die Einschränkung der Umzugsfähigkeit aus gesundheitlichen
Gründen . Um prüfen zu können, ob im Einzelfall, ein Umzug und damit
eine Kostensenkung zumutbar oder unzumutbar ist, sind Feststellungen zu
den entscheidungserheblichen Tatsachen zu treffen.


Die
hierzu erforderlich Sachverhaltsermittlung hat die zuständige Behörde,
hier die ARGE, gemäß § 40 Abs. 1 Satz1 SGB II i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz
1 SGB X von Amts wegen durchzuführen. Sie hat alle für den Einzelfall
bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu
berücksichtigen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X).


Danach
hat sie auf der Grundlage des ermittelten Sachverhaltes zu entscheiden,
ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB
II a. F. gegeben sind oder ob es bei der Grundregelung des § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II a. F. verbleibt.


Wenn
vor dem Hintergrund dieser Regelungen eine Behörde erklärt, sie werde
nach dem Eingang der Widerspruchsbegründung prüfen, ob und in welcher
Form ein etwaiger Umzug zumutbar sei, gibt sie damit nur das wieder,
wozu sie nach der Gesetzeslage verpflichtet ist.


Einer
solchen Erklärung kann deshalb grundsätzlich nicht der Erklärungsinhalt
beigemessen werden, dass bis zum Abschluss der Sachverhaltsermittlung
die Unterkunftskosten in tatsächlichem Umfang und nicht nur in
angemessener Höhe übernommen würden.


Ob
ausnahmsweise eine Erklärung einer Behörde zur Prüfung des
Sachverhaltes vom Antragsteller so zu verstehen ist oder jedenfalls
verstanden werden kann, dass er bis zu einer Entscheidung der Behörde
über die Zumutbarkeit seines Umzuges von dieser Form der
Kostensenkungsobliegenheit befreit ist und die Behörde die tatsächlichen
Unterkunftskosten übernimmt, hängt von den Umstanden des Einzelfalles
ab.



Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Auch
nach bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren kann der Anspruch
auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II
durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Kostensenkung wieder aufleben(vgl. SG Freiburg, Urteil v. 23.3.2010,- S 9
AS 5037/09).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155557&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ist-der-leistungstrager-nach-einer.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz bei der Ermittlung der medizinischen Hintergründe im Hinblick auf die Unzumutbarkeit eines Umzuges liegt erst vor, wenn das Tatsachengericht von den Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur
» Während der Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X ist einer neuer Antrag nach § 44 SGB X nicht möglich. Dieser kann zulässig erst gestellt werden, wenn das Gerichtsverfahren
» Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen L 15 AS 77/12 B ER
» Kinder haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 6 SGB II wenn nicht eine generelle Befreiung aufgrund Landesrecht besteht oder ein Befreiungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII greift. Im konkreten Fall ging es
» Nichtzulassungsbeschwerde begründet, denn die Frage "nach dem Ob einer Gewährung eines Sicherheitszuschlages auf die Wohngeldtabellenwerte und der etwaigen Höhe ab dem 01.01.2009" wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten