hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Schlappe fürs Jobcenter - Wie muss ein Jobcenter eine Anhörung nach § 24 SGB X ordnungsgemäß durchführen? Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt.

Nach unten

Schlappe fürs Jobcenter - Wie muss ein Jobcenter eine Anhörung nach § 24 SGB X ordnungsgemäß durchführen? Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt. Empty Schlappe fürs Jobcenter - Wie muss ein Jobcenter eine Anhörung nach § 24 SGB X ordnungsgemäß durchführen? Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt.

Beitrag von Willi Schartema Mi Sep 19, 2012 10:15 am

Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 13.09.2012,- S 44 AS 382/12 ER (unveröffentlicht) dazu wie folgt geurteilt:

Nach
§ 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte
eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies setzt
zunächst voraus, dass die Behörde dem Beteiligten über die im Rahmen der
Sachverhaltsaufklärung ermittelten Tatsachen und Beweisergebnisse
Kenntnis verschafft hat.


Üblich ist auch, dass der Betroffene
darüber informiert wird, welche Entscheidung auf der Basis der
vorhandenen Informationen beabsichtigt wird.


Es genügt
folglich nicht, dass dem Beteiligten ohne Kenntnis der vorhandenen Sach-
und Rechtslage Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern (vgl. Weber,
in: BeckOK, SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 9).


Erforderlich
ist jedoch darüber hinaus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen
- wenn dieser von seiner Möglichkeit zur Äußerung Gebrauch macht - auch
tatsächlich zur Kenntnis nimmt und dessen Ausführungen bei Erlass des
Bescheides in Erwägung zieht.

Eine Anhörung im Sinne des § 24
Abs. 1 SGB X verlangt demnach von dem Leistungsträger, dass das
Vorbringen des Beteiligten ernsthaft geprüft und bewertet wird(BeckOK,
SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 3, 10).

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann :


Hier
wurde das Schreiben(Äußerung) des Antragstellers überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen. Dem zuständigen Sachbearbeiter war damit weder
bekannt, welche Gründe der Antragsteller für sein Verhalten vorgebracht
hatte, noch war er in der Lage, diese Gründe bei seiner Entscheidung zu
würdigen.

Diese mangelnde Kenntnis von und Auseinandersetzung mit
dem Vorbringen des Antragstellers bestand offensichtlich auch noch im
Zeitpunkt des Erlasses des Sanktionsbescheides fort - wie sich aus
dessen Begründung erkennen lässt: Denn dort heißt es, dass der
Antragsteller trotz Aufforderung keine Gründe für sein Verhalten
angegeben habe.

Der Antragsgegner hat folglich bei seiner
Entscheidung über den Erlass des Sanktionsbescheides die vom
Antragsteller - fristgemäß - im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben
nicht geprüft und seine eigenen Erkenntnisse nicht damit abgeglichen.

Wäre
diese Prüfung erfolgt, hätten insbesondere auch bereits zu diesem
Zeitpunkt genauere Angaben zum Sachverhalt beim Maßnahmeträger eingeholt
werden müssen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/schlappe-furs-jobcebter-wie-muss-ein.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
»  Jobcenter müssen ihrer Amtsermittlungspflicht nachkommen und dürfen nicht ins Blaue hinein sanktionieren Sanktion ist rechtswidrig, wenn das Jobcenter seiner Amtsermittlungspflicht nicht nach kommt.
» Sanktionsbescheid eines unter 25- jährigen Hilfebedürftigen ist rechtswidrig und aufzuheben, weil es an einer fehlerfreien Verkürzungsentscheidung nach § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB 2 fehlt.
» Jobcenter muss bei notwendigem Umzug eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II für die Umzugskosten und die Mietkaution erteilen , denn diese ist mit einer - nicht beantragten - Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht identisch
» Die mit der Klage angefochtene Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Altersrente ist schon deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Ermessensausübung durch das Jobcenter fehlt.
» Kinder haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 6 SGB II wenn nicht eine generelle Befreiung aufgrund Landesrecht besteht oder ein Befreiungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII greift. Im konkreten Fall ging es

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten