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Sanktionsbescheid eines unter 25- jährigen Hilfebedürftigen ist rechtswidrig und aufzuheben, weil es an einer fehlerfreien Verkürzungsentscheidung nach § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB 2 fehlt.
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Sanktionsbescheid eines unter 25- jährigen Hilfebedürftigen ist rechtswidrig und aufzuheben, weil es an einer fehlerfreien Verkürzungsentscheidung nach § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB 2 fehlt.
SG Koblenz, Beschluss vom 17.04.2014 - S 15 AS 256/14 ER
Leitsätze (Autor)
Die Verkürzung der gesetzlichen Regelsanktionsdauer von drei Monaten setzt eine nach pflichtgernäßem Ermessen zu treffende (§ 30 SGB X) und zu begründende (§ 40 SGB X) Ermessensentscheidung voraus. Eine bloß formelhafte Begründung ohne erkennbaren Bezug zum Einzelfall genügt dem nicht.
Die Verkürzung ist von Amts wegen zu prüfen, erfordert keinen gesonderten Antrag und ist mit der Feststellung der Leistungsbeschränkung zu verbinden. Die fehlerfreie Verkürzungsentscheidung ist sachlich Voraussetzung für die Leistungsminderung im Übrigen. Die Verkürzungsentscheidung ist nicht an besondere Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. besondere Härte) gebunden und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Einsichtsfähigkeit des Leistungsberechtigten und des Grads des Verschuldens zu treffen.
Da die fehlerfreie Verkürzungsentscheidung sachlich Voraussetzung für die Minderung des Leistungsanspruchs im Übrigen ist, erscheint die angegriffene Sanktionsentscheidung im Ganzen rechtswidrig und war die aufschiebende Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs anzuordnen.
Quelle: Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Verkürzung der gesetzlichen Regelsanktionsdauer von drei Monaten setzt eine nach pflichtgernäßem Ermessen zu treffende (§ 30 SGB X) und zu begründende (§ 40 SGB X) Ermessensentscheidung voraus. Eine bloß formelhafte Begründung ohne erkennbaren Bezug zum Einzelfall genügt dem nicht.
Die Verkürzung ist von Amts wegen zu prüfen, erfordert keinen gesonderten Antrag und ist mit der Feststellung der Leistungsbeschränkung zu verbinden. Die fehlerfreie Verkürzungsentscheidung ist sachlich Voraussetzung für die Leistungsminderung im Übrigen. Die Verkürzungsentscheidung ist nicht an besondere Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. besondere Härte) gebunden und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Einsichtsfähigkeit des Leistungsberechtigten und des Grads des Verschuldens zu treffen.
Da die fehlerfreie Verkürzungsentscheidung sachlich Voraussetzung für die Minderung des Leistungsanspruchs im Übrigen ist, erscheint die angegriffene Sanktionsentscheidung im Ganzen rechtswidrig und war die aufschiebende Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs anzuordnen.
Quelle: Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
Willi S
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