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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Flüchtlingen wird das Geld gekürzt - Der Flüchtlingsrat geht davon aus, dass das gesamte Asylbewerberleistungsgesetz und nicht nur die Höhe der Leistungen grundgesetzwidrig ist

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Flüchtlingen wird das Geld gekürzt - Der Flüchtlingsrat geht davon aus, dass das gesamte Asylbewerberleistungsgesetz und nicht nur die Höhe der Leistungen grundgesetzwidrig ist Empty Flüchtlingen wird das Geld gekürzt - Der Flüchtlingsrat geht davon aus, dass das gesamte Asylbewerberleistungsgesetz und nicht nur die Höhe der Leistungen grundgesetzwidrig ist

Beitrag von Willi Schartema Di Sep 18, 2012 11:09 am

Im Juli hatten sich Flüchtlinge in Brandenburg über mehr Geld gefreut.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisher weit unter dem
Hartz-IV-Satz liegenden Beträge für nicht mit der Menschenwürde
vereinbar erklärt und eine unverzügliche Änderung angemahnt.
Provisorisch hatte das Gericht selbst eine Erhöhung verfügt: Ein allein
lebender Erwachsener beispielsweise soll demnach zunächst 336 Euro
bekommen statt nur 224 Euro.

»Die Menschen waren natürlich froh, denn mit dem wenigen Geld sind sie
kaum zurecht gekommen«, sagt Simone Tetzlaff vom Flüchtlingsrat
Brandenburg. Doch inzwischen werde deutlich: »Mehrere Landkreise setzen
das Urteil zwar nach den Buchstaben um, nicht jedoch nach seinem Geist.«
Denn die Richter hatten verlangt, wenn Flüchtlinge weniger Geld als
Hartz-IV-Empfänger bekommen sollen, muss begründet werden, wo der
geringere Bedarf besteht. Kürzungen dürfen laut Gericht nicht - wie
bisher praktiziert - der Abschreckung von Asylsuchenden dienen.

Der Flüchtlingsrat beobachtet, dass seit Juli mehr Flüchtlinge als
bisher zu seinen Beratungsstellen kommen, weil ihnen die Gelder deutlich
gekürzt werden. Solche Kürzungen auf gut die Hälfte sind nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz möglich, wenn die Ämter behaupten, ein
Flüchtling könne in sein Herkunftsland ausreisen, tue es aber nicht.

Ein anderer Kritikpunkt sind die Gutscheine: So habe es der Landkreis
Oberhavel erst im September geschafft, mehr Geld auszuzahlen. »Als
Nachzahlung für Juli und August gibt es überhaupt kein Bargeld, sondern
nur Gutscheine«, rügt Tetzlaff.

Der Flüchtlingsrat geht davon aus, dass das gesamte
Asylbewerberleistungsgesetz und nicht nur die Höhe der Leistungen
grundgesetzwidrig ist.

»Die Gutscheine wurden eingeführt, damit Deutschland für neue
Flüchtlinge unattraktiv wird.« Das Gutscheinsystem wurde aber in
Karlsruhe nicht verhandelt. Der Flüchtlingsrat unterstützt darum
Musterklagen vor dem Sozialgericht Neuruppin.


http://www.neues-deutschland.de/artikel/238923.fluechtlingen-wird-das-geld-gekuerzt.html


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Verfassungswidrigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes und Rechtsfolgen bis zur Neureglung durch den Gesetzgeber
Anmerkung zu: BVerfG 1. Senat, Urteil vom 18.07.2012 - , 1 BvL 10/10, BVerfG 1. Senat, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 2/11
Autor: Daniela Evrim Öndül, RA'in und FA'in für Arbeitsrecht


Leitsätze(von juris)

1. Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist.

2.
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1
BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen
Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des
Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege
zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht
steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.

3. Falls
der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen
Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen
berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung
existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus
differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren
Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger
signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich
transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser
Gruppe belegt werden kann.


http://www.juris.de/jportal/portal/t/194y/page/homerl.psml;jsessionid=68D08F5640EA1C50CF1A2D5BB50D2CCE.jpf4?nid=jpr-NLSR000008712&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/fluchtlingen-wird-das-geld-gekurzt-der.html

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