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Stadt Duisburg spart auf Kosten von Eltern mit behinderten Kindern
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Stadt Duisburg spart auf Kosten von Eltern mit behinderten Kindern
Für Eltern, die ihre erwachsenen behinderten Kinder zu Hause betreuen,
bringt ein Urteil des Bundessozialgerichts finanzielle Nachteile. Die
Stadt Duisburg kann mit dem Urteil jedoch bis zu 1,5 Millionen Euro
sparen. Grund: Sie zahlt die Kosten für die Unterkunft nur noch in
seltenen Fällen.
Sofern die Eltern (oder Elternteile) nicht
nachweisen können, dass ein wirksamer Mietvertrag mit dem erwachsenen
Kind besteht, die Miete tatsächlich von einem Konto des behinderten
Kindes auf das Konto der Eltern fließt, der Vermieter eine
Untervermietung der Mietwohnung zugestimmt hat oder ein Nachweis über
die Bedürftigkeit der Eltern nach SGB II oder SGB XII vorliegt, werden
die Kosten der Unterkunft für das Kind nicht mehr bezahlt, so die Stadt.
Mietvertrag darf nicht mit sich selbst geschlossen werden
Um
aber überhaupt einen Mietvertrag mit dem Kind schließen zu können,
müssen die Eltern – sofern sie die gesetzliche Betreuung für ihr Kind
haben – einen vom Gericht bestellten Ergänzungsbetreuer haben: Sie
dürfen keinen Mietvertrag mit sich selbst schließen („In-sich-Geschäft“
nach § 181 BGB).
Anwälte noch ratlos
Selbst im Sozialrecht
bewanderten Anwälten geben die Interpretationen der Urteile durch die
Kommune noch Rätsel auf, denn es stelle sich die Frage, ob diese
Konsequenzen von den Richtern am Bundessozialgericht in Kassel gefordert
waren. Klar stellten die Richter im Urteil allerdings: Die Beweislast,
dass tatsächlich Kosten entstanden sind, muss der Antragsteller tragen.
Ob allerdings damit gemeint ist, dass sogar ein Vermieter ein Untermietverhältnis genehmigen muss, ist fraglich.
Pablo
Coseriu, Richter am Bundessozialgericht: „Wir haben lediglich über die
Rechtsfrage geurteilt, ob Leistungen für die Unterkunft gezahlt werden
müssen, wenn keine Kosten entstanden sind. Und diese Frage haben wir mit
einem ,Nein’ beantwortet.“
Möglichkeit des Widerspruchs
Ob
eine mündliche oder schriftliche Forderung der Eltern vorliegen muss,
sei eine andere Frage. „Allein der Nachweis von tatsächlichen
Aufwendungen ist entscheidend. Es kann aber nachvollziehbar sein, dass
eine Beteiligung des Kindes wegen der Erforderlichkeit der größeren
Wohnung verlangt wird.
„Auf jeden Fall bleibt den Betroffenen –
in dem Fall also den behinderten Erwachsenen bzw. ihren gesetzlichen
Betreuern – die Möglichkeit des Widerspruchs und des Klagewegs.
http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/stadt-duisburg-spart-auf-kosten-von-eltern-mit-behinderten-kindern-id7087244.html
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
1. BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 29/10 R -
http://lexetius.com/2011,4868
Nach
der Rechtsprechung des BSG sind Unterkunftskosten nicht nominal
aufzuteilen, wenn eine volljährige Person nur in einer
Haushaltsgemeinschaft mit einem Nichtbedürftigen zusammenlebt und weder
die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch einer
Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII vorliegt.
2. BSG Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 18/09 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12067
Lebt
eine hilfebedürftige Person mit nichthilfebedürftigen verwandten oder
verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft, setzt die
Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung tatsächliche
Aufwendungen des Hilfebedürftigen voraus (Anschluss an BSG vom 18.2.2010
- B 14 AS 32/08 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 9).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11598
3. Wohnungsangelegenheiten
http://wiki.btprax.de/Wohnungsangelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/stadt-duisburg-spart-auf-kosten-von.html
Willi S
bringt ein Urteil des Bundessozialgerichts finanzielle Nachteile. Die
Stadt Duisburg kann mit dem Urteil jedoch bis zu 1,5 Millionen Euro
sparen. Grund: Sie zahlt die Kosten für die Unterkunft nur noch in
seltenen Fällen.
Sofern die Eltern (oder Elternteile) nicht
nachweisen können, dass ein wirksamer Mietvertrag mit dem erwachsenen
Kind besteht, die Miete tatsächlich von einem Konto des behinderten
Kindes auf das Konto der Eltern fließt, der Vermieter eine
Untervermietung der Mietwohnung zugestimmt hat oder ein Nachweis über
die Bedürftigkeit der Eltern nach SGB II oder SGB XII vorliegt, werden
die Kosten der Unterkunft für das Kind nicht mehr bezahlt, so die Stadt.
Mietvertrag darf nicht mit sich selbst geschlossen werden
Um
aber überhaupt einen Mietvertrag mit dem Kind schließen zu können,
müssen die Eltern – sofern sie die gesetzliche Betreuung für ihr Kind
haben – einen vom Gericht bestellten Ergänzungsbetreuer haben: Sie
dürfen keinen Mietvertrag mit sich selbst schließen („In-sich-Geschäft“
nach § 181 BGB).
Anwälte noch ratlos
Selbst im Sozialrecht
bewanderten Anwälten geben die Interpretationen der Urteile durch die
Kommune noch Rätsel auf, denn es stelle sich die Frage, ob diese
Konsequenzen von den Richtern am Bundessozialgericht in Kassel gefordert
waren. Klar stellten die Richter im Urteil allerdings: Die Beweislast,
dass tatsächlich Kosten entstanden sind, muss der Antragsteller tragen.
Ob allerdings damit gemeint ist, dass sogar ein Vermieter ein Untermietverhältnis genehmigen muss, ist fraglich.
Pablo
Coseriu, Richter am Bundessozialgericht: „Wir haben lediglich über die
Rechtsfrage geurteilt, ob Leistungen für die Unterkunft gezahlt werden
müssen, wenn keine Kosten entstanden sind. Und diese Frage haben wir mit
einem ,Nein’ beantwortet.“
Möglichkeit des Widerspruchs
Ob
eine mündliche oder schriftliche Forderung der Eltern vorliegen muss,
sei eine andere Frage. „Allein der Nachweis von tatsächlichen
Aufwendungen ist entscheidend. Es kann aber nachvollziehbar sein, dass
eine Beteiligung des Kindes wegen der Erforderlichkeit der größeren
Wohnung verlangt wird.
„Auf jeden Fall bleibt den Betroffenen –
in dem Fall also den behinderten Erwachsenen bzw. ihren gesetzlichen
Betreuern – die Möglichkeit des Widerspruchs und des Klagewegs.
http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/stadt-duisburg-spart-auf-kosten-von-eltern-mit-behinderten-kindern-id7087244.html
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
1. BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 29/10 R -
http://lexetius.com/2011,4868
Nach
der Rechtsprechung des BSG sind Unterkunftskosten nicht nominal
aufzuteilen, wenn eine volljährige Person nur in einer
Haushaltsgemeinschaft mit einem Nichtbedürftigen zusammenlebt und weder
die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch einer
Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII vorliegt.
2. BSG Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 18/09 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12067
Lebt
eine hilfebedürftige Person mit nichthilfebedürftigen verwandten oder
verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft, setzt die
Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung tatsächliche
Aufwendungen des Hilfebedürftigen voraus (Anschluss an BSG vom 18.2.2010
- B 14 AS 32/08 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 9).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11598
3. Wohnungsangelegenheiten
http://wiki.btprax.de/Wohnungsangelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/stadt-duisburg-spart-auf-kosten-von.html
Willi S
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