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Meisterschüler einer Kunstakademie sind nicht vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen
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Meisterschüler einer Kunstakademie sind nicht vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen
dies
entschied das Landessozialgericht Berlin Brandenburg am 14.August 2012
(LSG Berlin-Potsdam, 14.08.2012 - L 14 AS 1605/12 B ER) und hob den
abweisenden Beschluss des SG Berlin auf.
Erstritten von Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann Berlin/Potsdam.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Promotionsstudent hat Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.04.2008, Az. L 2 AS 71/06).
Promotionsstudiengänge
gehören grundsätzlich nicht zu den nach BAföG förderungsfähigen
Ausbildungen, weil sie nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss
führen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84009
Anders
ist es beim sog. grundständigen Promotionsstudium, mit dessen
Absolvieren erstmals ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird
und das eine Ausnahme darstellt, die hier nicht vorliegt.
Es
ist kein Studiengang, der auf einen berufsqualifizierenden Abschluss
abzielt; es setzt vielmehr in der Regel das Vorhandensein eines
berufsqualifizierenden Abschlusses voraus. Das Promotionsstudium ist als
Ausbildung nicht berufszielorientiert und damit grundsätzlich nicht
nach BAföG förderungsfähig (vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 5.
Dezember 1995, Az. 7 S 2963/94, SG Reutlingen, Urteil vom 13. März 2006,
Az. S 12 AS 2707/05).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=57748
Etwas
anderes gilt nur dann, wenn die Promotion ausnahmsweise dem Erwerb
eines berufsqualifizierenden Abschlusses dient (vgl. BVerwG, Urteil vom
14. Juli 1977, BVerwGE 54, 186; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
17. Februar 1994, Az. 16 B 22/94; ). Dies ist hier indes nicht der Fall.
Das
Promotionsstudium fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des
BAföG und ist damit dem Grunde nach nicht förderungsfähig.
Es
ist genauso zu beurteilen wie ein Teilzeitstudium, das mangels
Inanspruchnahme der vollen Arbeitskraft des Auszubildenden grundsätzlich
nicht förderungsfähig ist (§ 2 Abs. 5 BAföG; vgl. LSG Thüringen,
Beschluss vom 15. Januar 2007, Az. L 7 AS 1130/06 ER, FEVS 59, 45), oder
wie ein berufsbegleitender postgradualer Aufbaustudiengang Master, der
nicht auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut (vgl. LSG Thüringen,
Beschluss vom 8. März 2006, Az. L 7 AS 63/06 ER) und daher nicht
förderungsfähig ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/meisterschuler-eine-kunstakademie-sind.html
Willi S
entschied das Landessozialgericht Berlin Brandenburg am 14.August 2012
(LSG Berlin-Potsdam, 14.08.2012 - L 14 AS 1605/12 B ER) und hob den
abweisenden Beschluss des SG Berlin auf.
Erstritten von Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann Berlin/Potsdam.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Promotionsstudent hat Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.04.2008, Az. L 2 AS 71/06).
Promotionsstudiengänge
gehören grundsätzlich nicht zu den nach BAföG förderungsfähigen
Ausbildungen, weil sie nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss
führen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84009
Anders
ist es beim sog. grundständigen Promotionsstudium, mit dessen
Absolvieren erstmals ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird
und das eine Ausnahme darstellt, die hier nicht vorliegt.
Es
ist kein Studiengang, der auf einen berufsqualifizierenden Abschluss
abzielt; es setzt vielmehr in der Regel das Vorhandensein eines
berufsqualifizierenden Abschlusses voraus. Das Promotionsstudium ist als
Ausbildung nicht berufszielorientiert und damit grundsätzlich nicht
nach BAföG förderungsfähig (vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 5.
Dezember 1995, Az. 7 S 2963/94, SG Reutlingen, Urteil vom 13. März 2006,
Az. S 12 AS 2707/05).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=57748
Etwas
anderes gilt nur dann, wenn die Promotion ausnahmsweise dem Erwerb
eines berufsqualifizierenden Abschlusses dient (vgl. BVerwG, Urteil vom
14. Juli 1977, BVerwGE 54, 186; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
17. Februar 1994, Az. 16 B 22/94; ). Dies ist hier indes nicht der Fall.
Das
Promotionsstudium fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des
BAföG und ist damit dem Grunde nach nicht förderungsfähig.
Es
ist genauso zu beurteilen wie ein Teilzeitstudium, das mangels
Inanspruchnahme der vollen Arbeitskraft des Auszubildenden grundsätzlich
nicht förderungsfähig ist (§ 2 Abs. 5 BAföG; vgl. LSG Thüringen,
Beschluss vom 15. Januar 2007, Az. L 7 AS 1130/06 ER, FEVS 59, 45), oder
wie ein berufsbegleitender postgradualer Aufbaustudiengang Master, der
nicht auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut (vgl. LSG Thüringen,
Beschluss vom 8. März 2006, Az. L 7 AS 63/06 ER) und daher nicht
förderungsfähig ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/meisterschuler-eine-kunstakademie-sind.html
Willi S
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