hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Sog. Aufstocker,die nur ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, sind gezwungen, ihr Konto zu überziehen oder einen Teil der von ihnen regelmäßig zu bedienenden Verbindlichkeiten wie die Miete erst verspätet im Verlauf des Monats zu bezahlen - Verz

Nach unten

Sog. Aufstocker,die nur ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, sind gezwungen, ihr Konto zu überziehen oder einen Teil der von ihnen regelmäßig zu bedienenden Verbindlichkeiten wie die Miete erst verspätet im Verlauf des Monats zu bezahlen - Verz Empty Sog. Aufstocker,die nur ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, sind gezwungen, ihr Konto zu überziehen oder einen Teil der von ihnen regelmäßig zu bedienenden Verbindlichkeiten wie die Miete erst verspätet im Verlauf des Monats zu bezahlen - Verz

Beitrag von Willi Schartema Fr Aug 31, 2012 10:22 pm

Verzugszinsen, Mahngebühren und
Überziehungszinsen entstehen - Bagatellbeträge

Dazu vertritt das Landessozialgericht Sachsen- Anhalt,mit Beschluss vom 06.08.2012,- L 5 AS 339/12 B ER - folgende Auffassung:

http://www.jurablogs.com/de/sog-aufstockerdie-nur-ergaenzende-leistungen-sgb-ii-beziehen-gezwungen-konto-ueberziehen


Kein Anordnungsgrund besteht regelmäßig dann,wenn im Wege des
Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30. März 2009, Az.: L 5 B
121/08 AS ER).




Wird um Leistungen gestritten, deren
Höhe fünf Prozent der monatlichen Regelleistung (derzeit: 18,80 EUR)
nicht übersteigt, lösen regelmäßig unzureichende Leistung des
Leistungsträgers noch keine existenzielle, d.h. akute wirtschaftliche
Notlage aus, der mit Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzes
begegnen ist. Der Antragsteller ist dann auf die Durchführung des
Hauptsacheverfahrens zu verweisen.


Soweit die Antragstellerin
meine, sie könne mit dem (erst) zum Monatsende zur Verfügung stehenden
Alg I nicht hinreichend wirtschaften, habe sie die Möglichkeit, beim
zuständigen Leistungsträger einen Antrag auf Zahlung eines Abschlags
gemäß § 337 Abs. 4 SGB II zu stellen,so die Rechtsauffassung des SG
Magdeburg,Beschluss v. 06.06.2012,- S 46 AS 1474/12 ER -.


Eine vom Jobcenter verschuldete akute Notlage ist nicht ersichtlich(so das LSG Sachsen- Anhalt).


Vielmehr
realisieren sich im Fall der Antragstellerin die Folgen der
gesetzlichen Regelung, nach der Leistungen nach dem SGB III – anders als
die nach dem SGB II – nachschüssig gezahlt werden.


Der
Gesetzgeber hat bei Erlass der Vorschriften die Unterschiedlichkeit der
Zahlungszeitpunkte gesehen, jedoch bislang keine Notwendigkeit einer
Angleichung erkannt.


Mithin ist die gesetzliche Wertung
grundsätzlich – solange sie keine unerträglichen Folgen auslöst –
hinzunehmen. Sie ist im Übrigen nach der im Leistungsbereich des SGB II
vorgesehenen, monatsweise Betrachtung des Hilfefalls nicht zu
beanstanden.


Immer dann, wenn sog. Aufstocker nur ergänzende
Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist es regelmäßig so, dass ihre
anderen Einkommensbestandteile – seien es Löhne und Gehälter oder auch
andere Sozialleistungen wie Kindergeld und Wohngeld – erst im Verlauf
des Anrechnungsmonats zufließen.


Vor einer Inanspruchnahme
gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist es der Antragstellerin zuzumuten,
ein etwaiges Schonvermögen vorübergehend zur Bedarfsdeckung einzusetzen.


Denn
damit wird ihr in der vorliegenden Konstellation nicht dessen
dauerhafter Einsatz iS eines Verbrauchs angesonnen, weil es nur um die
Überbrückung des vorübergehenden Defizit im Monatsverlauf (maximal 30
Tage) geht, das regelmäßig zum Monatsende (durch die Zahlung des Alg I)
wieder ausgeglichen wird.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


BVerfG,Beschluss v. 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10-


Bitte folgenden Link zum Nachlesen benutzen, dort befinden sich auch noch weitere Entscheidungen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/nicht-jede-unterdeckung-des-bedarfs.html


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Richter säht, Anwalt erntet(Beitrag geschrieben von RA Ludwig Zimmermann)

Zum Aufsatz von Udo Geiger, Keine Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Bagatellverfahren, Info also 4/2011 Seite 171

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/richter-saht-anwalt-erntet.html


Hinweis:Die Mandantenseite - Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten.


Wir vertreten Sie in sozialrechtlichen Angelegenheiten im gesamten Bundesgebiet.


Dank
moderner Kommunikationsmittel wie E-mail und Fax können wir Sie im
Widerspruchsverfahren und auch im Klageverfahren im gesamten
Bundesgebiet vertreten.


Besondere Leistung für Hartz IV Empfänger und bei Leistung zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe:

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/sog-aufstockerdie-nur-erganzende.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Der Grundsicherungsträger muss mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden , ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind
»  Keine Verpflichtung des Jobcenters zur nochmaligen Überweisung von auf ein gepfändetes Konto überwiesenen Leistungen nach dem SGB II auf ein pfändungsfreies Konto der Mutter des Leistungsbeziehers.
» Die vorläufige Gewährung des auf die Antragstellerin entfallenden Anteils von Leistungen für Unterkunft und Heizung setzt eine konkret drohende Wohnungslosigkeit, die regelmäßig erst ab Zustellung der Räumungsklage anzunehmen ist, voraus
» Auch ergänzende Leistungen muss sich ein Hilfebedürftiger nicht aufdrängen lassen.
» Ergänzende Sachleistungen - Antragserfordernis - Ein Hinweis im Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw. geldwerter Leistungen "auf Antrag" ist ausreichend.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten