hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Ergänzende Sachleistungen - Antragserfordernis - Ein Hinweis im Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw. geldwerter Leistungen "auf Antrag" ist ausreichend.

Nach unten

Ergänzende Sachleistungen - Antragserfordernis - Ein Hinweis im Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw. geldwerter Leistungen "auf Antrag" ist ausreichend. Empty Ergänzende Sachleistungen - Antragserfordernis - Ein Hinweis im Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw. geldwerter Leistungen "auf Antrag" ist ausreichend.

Beitrag von Willi Schartema Mo Mai 19, 2014 3:27 pm

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2014 - L 20 AS 3422/13 B ER



Leitsätze ( Autor)
1. Sanktionsbescheide sind nicht rechtswidrig, weil der Grundsicherungsträger in diesen Bescheiden nicht zugleich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II gewährt hat.

2. Ein gesonderter Antrag des Leistungsberechtigten ist hierfür erforderlich.

3. Soweit in den Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II davon ausgegangen wird, dass für den Fall, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, ergänzende Sachleistungen auch dann zu gewähren sind, wenn die zu sanktionierende Person diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht ausdrücklich begehrt, bindet diese Rechtsauffassung das Gericht nicht.

4. Gegen eine zwingende Verknüpfung der Sachleistungsgewährung mit der Absenkungsentscheidung spricht im Übrigen auch, dass zur ergänzenden Leistungsgewährung weitere Ermittlungen erforderlich sein können, die eine abschließende Entscheidung über Art und Umfang dieser Leistungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Absenkung unter Umständen noch nicht erlauben (vgl. insoweit bereits Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. September 2011 – L 7 AS 614/10 B ER –). Es handelt sich bei der Entscheidung über die Sachleistungsgewährung und der Entscheidung über die Sanktion schon aus diesem Grund nicht um eine "einheitliche Entscheidung", sondern um zwei Entscheidungen, die lediglich sinnvollerweise in einem Bescheid verknüpft werden sollten.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167975&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Anderer Auffassung in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, § 31a Rn 49; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. § 31a Rn 42 m.w.N.; LSG NRW, Beschlüsse v. 22. August 2011 – L 19 AS 1299/11 B ER und vom 20. Oktober 2011 – L 19 AS 1652/11 B ER ; SG Berlin, Urteil vom 13. November 2012 – S 63 AS 2351/12 ).
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 73
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Sanktionbescheid ist rechtswidrig,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt
» zeitgleich ergänzende Sachleistungen bei Sanktion Hartz IV: Sanktionsbescheid der Arge ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger bei Sanktionsentscheidung über die Regelleistung - nicht zeitgleich - auch über ergänzende Sachleistungen entschieden hat.
» Der Grundsicherungsträger muss mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden , ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind
» Die Agentur für Arbeit durfte den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nicht ablehnen, weil die verspätete Antragstellung allein auf die Verletzung der Hinweis-und Beratungspflicht der Behörde zurückzuführen ist
» Der Anspruch auf Weiterzahlung der Leistungen nach einem Zuständigkeitswechsel aus § 2 Abs. 3 SGB X besteht nur in dem Umfang, in dem die weitere Erbringung der Leistungen auch nach materiellem Recht rechtmäßig erfolgt

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten