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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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zeitgleich ergänzende Sachleistungen bei Sanktion Hartz IV: Sanktionsbescheid der Arge ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger bei Sanktionsentscheidung über die Regelleistung - nicht zeitgleich - auch über ergänzende Sachleistungen entschieden hat.

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zeitgleich ergänzende Sachleistungen bei Sanktion Hartz IV: Sanktionsbescheid der Arge ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger bei Sanktionsentscheidung über die Regelleistung - nicht zeitgleich - auch über ergänzende Sachleistungen entschieden hat. Empty zeitgleich ergänzende Sachleistungen bei Sanktion Hartz IV: Sanktionsbescheid der Arge ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger bei Sanktionsentscheidung über die Regelleistung - nicht zeitgleich - auch über ergänzende Sachleistungen entschieden hat.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:19 am

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 7 B 211/09 AS ER) urteilte:

Ein
Sanktionsbescheid der Arge ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger
bei Sanktionsentscheidung über die Regelleistung - nicht zeitgleich -
auch über ergänzende Sachleistungen entschieden hat.

Aus dem
Urteil: Mit einem Sanktionsbescheid hob die Behörde die die Leistung des
Arbeitslosengeldes II vollständig auf (Regelleistung und Kosten der
Unterkunft).


Für diesen Fall sind die Regelungen des § 31 Abs. 3 Satz 6 und 7 SGB II zu beachten:

Bei
einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert
der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in
angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
erbringen (§ 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II).


Der zuständige Träger
soll diese Leistungen erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit
minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 31 Abs. 3 Satz 7
SGB II). Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die - wie der Antragsteller -
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, nimmt § 31 Abs. 5 Satz 5
SGB II auf die vorgenannte Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II
Bezug.

Die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die
Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen
andererseits sind eigenständige Verwaltungsentscheidungen.

Das
SGB II verknüpft sie in zeitlicher Hinsicht nicht, sondern lässt es zu,
dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder
geldwerter Leistungen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch
nachfolgen kann.

Zur Überzeugung des Senats ist diese lose
zeitliche Verbindung der beiden Verwaltungsentscheidungen in den Fällen,
in denen der Grundsicherungsträger bei jungen Erwachsenen, die wie der
Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 31 Abs. 5
Satz 1 SGB II), einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II verfügt, durch
eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise zu reduzieren, dass der
Grundsicherungsträger mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch
darüber entscheiden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind.

Dieses Erfordernis
zeitgleicher Entscheidung gilt zur Überzeugung des Senats auch für die
sonstigen Fälle des vollständigen Wegfalles des Arbeitslosengeldes II
und damit auch bei Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet
haben. Denn ein hinreichender Grund für eine unterschiedliche
Behandlung ist nicht zu erkennen. In beiden Fällen ist der Gefährdung
des physischen Existenzminimums Rechnung zu tragen.


Dieses Erfordernis verfassungskonformer Auslegung (Reduktion) ergibt sich aus Folgendem:

Die
Gesetzgebung ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem
grundgesetzlichen Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1
Grundgesetz (GG)) Geltung zu verschaffen. Dabei kann sie einen
Gestaltungsspielraum für sich in Anspruch nehmen, weil das Grundgesetz
für die Umsetzung des Sozialstaatsgebotes keine konkreten Vorgaben macht
(vgl. BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R, Juris, m.w.N.).

Verpflichtet
ist die Gesetzgebung von Verfassungs wegen jedoch, für Bedürftige
jedenfalls das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren.

Zu
diesem das "nackte Überleben" sichernden "physischen Existenzminimum"
(zur Abgrenzung zum soziokulturellen Minimum vgl. Soria, JZ 2005, S. 644
ff) gehören neben Obdach und ausreichender medizinischer Versorgung
auch ausreichende Nahrung und Kleidung (BSG a.a.O.; Landessozialgericht
(LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16 Dezemeber 2008, L 10 B
2154/08 AS ER ).

Die Verpflichtung der Gesetzgebung,
vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung, diese existenziellen Bedarfe
sicherzustellen, folgt aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Denn
die Grundrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen
gegenüber der öffentlichen Gewalt, sondern stellen zugleich
Wertentscheidungen der Verfassung dar, aus denen sich Schutzpflichten
für die staatlichen Organe ergeben (BVerfGE 117, 202, st. Rspr.).

Die
Regelungen der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründen eine
staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben und
körperliche Unversehrtheit sowie hinsichtlich der Würde des Menschen
(vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).

Diese Schutzpflicht ist auch bei der
Anwendung verfahrensrechtlicher Vorgaben zu berücksichtigen; ihr ist
damit, soweit erforderlich, auch prozedural zu entsprechen (vgl. zum
Grundrechtsschutz durch Verfahren zuletzt BVerfGE 117, 202).

Einfachrechtlich
ist zudem § 1 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu
berücksichtigen, wonach das Recht des Sozialgesetzbuches dazu beitragen
soll, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern.

Dieser
verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ist zur Überzeugung des Senats bei
der Auslegung der Sanktionsnorm des § 31 SGB II in der dargelegten Weise
Rechnung zu tragen. Denn ordnet der Grundsicherungsträger den Wegfall
des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II an, besteht die konkrete
Gefahr, dass dem Hilfebedürftigen im Sanktionszeitraum das zum
(Über-)Leben Notwendige nicht zur Verfügung stehen wird. Der
Grundsicherungsträger ist deshalb verpflichtet, vor Ausspruch der
Sanktion den Hilfebedürftigen - z. B. im Rahmen der Anhörung gemäß § 24
Abs. 1 SGB X, soweit diese erforderlich ist - über die Möglichkeit zu
informieren, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
erhalten zu können (so bereits LSG Berlin-Brandenburg aa.O.). Erst diese
Information versetzt den Grundsicherungsträger in die Lage, das ihm
insoweit durch § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II grundsätzlich eröffnete
Ermessen ermessensfehlerfrei auszuüben gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 37
Satz 1 SGB I. Dieses Ermessen verdichtet sich ("soll") zu einer
grundsätzlichen Leistungserbringungspflicht, wenn der Hilfebedürftige -
wie hier der Fall - mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft
lebt (§ 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II) und sofern kein atypischer Fall
vorliegt, der eine Ermessensentscheidung ausnahmsweise (auch hier)
erfordert.

Der Grundsicherungsträger wird die Reaktion des
Hilfebedürftigen auf die vorherige Information über die ergänzenden
Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bei seiner
Ermessensentscheidung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu berücksichtigen
haben. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG Berlin-Brandenburg
(a.a.O.) reduziert sich hierbei das Ermessen nach Auffassung des Senats
nicht stets in der Weise, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen immer und zwingend zu erbringen wären. Denn es ist nicht
ausgeschlossen, dass ein Hilfebedürftige diese Form der
Leistungserbringung ablehnt und seinen Lebensunterhalt im
Sanktionszeitraum z. B. aus seinem liquiden Schonvermögen, soweit
vorhanden, oder durch die Unterstützung von Freunden, Verwandten oder
Dritten, auch wenn diese grundsicherungsrechtlich nicht
einstandspflichtig sein mögen, bestreitet (vgl. hierzu auch LSG
Berlin-Brandenburg, a.a.O, Rn. 14).

Diesen rechtlichen Vorgaben
ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Dass der Antragsteller
aufgrund vorangegangener Sanktionen Kenntnis von der Möglichkeit hatte,
ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erhalten, ändert
daran nichts. Denn der Grundsicherungsträger ist von Verfassungswegen
verpflichtet, den Leistungsfall "unter Kontrolle zu halten", d. h. die
Sanktion mit Initiativen zur angemessenen Bewältigung des
Leistungsfalles zu begleiten (so bereits LSG Berlin-Brandenburg a.aO.).
Zudem ist zweifelhaft, ob dem Antragsteller auch die weiteren
Konsequenzen bewusst waren. So dürfte etwa der Schutz der gesetzlichen
Krankenversicherung davon abhängen, ob ergänzende Sachleistungen oder
geldwerte Leistungen erbracht werden oder nicht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). Im Übrigen war zu
berücksichtigen, dass der Antragsteller u. a. mit einem erst wenige
Monate alten Baby in Bedarfsgemeinschaft lebte, so dass die Gefahr
bestand, dass sich die fehlende Bedarfsdeckung des Antragstellers im
Sanktionszeitraum auch auf die weiteren Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft tatsächlich nachteilig auswirkte. (21.09.2009)

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121771

Gruß Willi S
Willi Schartema
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