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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zuwendungen Dritter Überbrückung Notlage kein Einkommen Prof. Dr. Volker Wahrendorf, Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urt.l v. 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - Zuwendungen Dritter zur Überbrückung einer Notlage kein Einkommen

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Zuwendungen Dritter Überbrückung Notlage kein Einkommen Prof. Dr. Volker Wahrendorf, Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urt.l v. 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - Zuwendungen Dritter zur Überbrückung einer Notlage kein Einkommen  Empty Zuwendungen Dritter Überbrückung Notlage kein Einkommen Prof. Dr. Volker Wahrendorf, Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urt.l v. 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - Zuwendungen Dritter zur Überbrückung einer Notlage kein Einkommen

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 1:37 am

Autor: Prof. Dr. Volker Wahrendorf, Vors. RiLSG a.D

Normen: § 11 SGB 2, § 2 SGB 12, Art 19 GG, § 86b SGG, § 133 BGB, § 163 SGG

> Zuwendungen Dritter zur Überbrückung einer Notlage kein Einkommen
>
> Leitsatz
>
>
Erbringen Dritte Zuwendungen zur Substituierung einer vom SGB
II-Leistungsträger rechtswidrig verweigerten Leistung, die an eine
Rückzahlungsverpflichtung durch den Leistungsberechtigten für den Fall
der Nachzahlung des Leistungsträgers geknüpft sind, sind diese
Zuwendungen kein Einkommen im Sinne des SGB II.
>

> A. Problemstellung

>
Rechtlich einzuordnen ist die Berücksichtigung von regelmäßigen
monatlichen Zuwendungen der Eltern eines (potenziell)
Leistungsberechtigten nach dem SGB II während eines gerichtlichen
Verfahrens, dessen Gegenstand die versagte Grundsicherungsleistung ist.



BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 46/11 R

Grundsicherung
für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen Dritter
zur Überbrückung einer Notlage - Rückzahlungsverpflichtung für den Fall
der Nachzahlung von Leistungen durch den Grundsicherungsträger - kein
Einkommen

Leitsätze

Erbringen Dritte Zuwendungen zur
Substituierung einer vom SGB 2-Leistungsträger rechtswidrig verweigerten
Leistung, die an eine Rückzahlungsverpflichtung durch den
Leistungsberechtigten für den Fall der Nachzahlung des Leistungsträgers
geknüpft sind, sind diese Zuwendungen kein Einkommen im Sinne des SGB 2.

Tenor

Auf
die Revision des Klägers werden das Urteil des Landesozialgerichts
Hamburg vom 29. April 2010 aufgehoben und die Berufungen des Beklagten
gegen die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 20.2.2008
zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand
1

Streitig
ist die Berücksichtigung von regelmäßigen monatlichen Geldzuwendungen
der Eltern des Klägers bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.7.2005 bis
30.6.2006.
2

Der 1967 geborene Kläger bezog vor dem 1.1.2005
Sozialhilfe nach dem BSHG, deren Höhe unter Anrechnung von
"Unterhaltszahlungen" der Eltern in Höhe von 221 Euro monatlich
festgesetzt worden war. Diese Zahlungen wurden im November 2004 in den
Antrag des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II in die Rubrik "Einkommen" eingetragen. Der Beklagte
bewilligte daraufhin ab 1.1.2005 und für die Zeiträume vom 1.7. bis
31.12.2005 sowie 1.1. bis 30.6.2006 Alg II unter Berücksichtigung der
Zuwendungen der Eltern des Klägers letztlich in Höhe von 190 Euro
monatlich (220 Euro minus Versicherungspauschale von 30 Euro) als
Einkommen im Sinne des SGB II (für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis
30.6.2006 durch Bescheide vom 14.6.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 und 2.1.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6.4.2006 jeweils in der Fassung des
Teilanerkenntnisses des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem
BSG).
3

Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vor dem SG
Hamburg hat der Kläger gegen die Einkommensberücksichtigung eingewandt,
dass seine Eltern zu den Zahlungen nicht verpflichtet seien. Zudem hat
er im Juni 2007 ein als Darlehensvertrag bezeichnetes Schriftstück aus
Januar 2005 vorgelegt, in dem es heißt: "Zur Sicherung des
Lebensunterhalts von B K, wird von den Eltern F und G K, bis zur Klärung
der Angelegenheit, ab Januar 2005 ein monatlich zu zahlendes Darlehen
in Höhe von 220 Euro gewährt. Die bis zur Entscheidung aufgelaufenen
Beträge sind sofort zurückzuzahlen; zuzüglich des gesetzlichen
Zinssatzes." Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger Alg II ohne
Anrechnung von Einkommen (der Eltern) zu gewähren (Urteile vom
20.2.2008). Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es sich bei
den Zuwendungen der Eltern deswegen nicht um als Einkommen zu
berücksichtigende Unterhaltszahlungen handele, weil eine
Rückzahlungsverpflichtung vereinbart worden sei. Die Zuwendung diene -
unter Berücksichtigung der zeugenschaftlichen Angaben der Eltern des
Klägers - zur Deckung des in dieser Höhe offenen Bedarfs des Klägers.
Auf die Berufungen des Beklagten hat das LSG Hamburg die Urteile
aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 29.4.2010). Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Zuwendungen der Eltern seien zu
berücksichtigendes Einkommen. Zwar liege keine Schenkung vor, denn aus
dem Vertrag ergebe sich eine Rückzahlungsverpflichtung. Das LSG
qualifiziert die Zahlungen allerdings als Darlehen und damit als zu
berücksichtigendes Einkommen, weil es über einen längeren Zeitraum
gezahlt worden sei und unter einer völlig ungewissen
Rückzahlungsverpflichtung gestanden habe. Eine eigenständige
Rückzahlungsverpflichtung des Klägers etwa aus erlangtem Einkommen habe
gegenüber den Eltern hingegen nicht bestanden. Eine Rückzahlung habe nur
dann erfolgen sollen, wenn und soweit der Kläger mit seinen
Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Beklagten erfolgreich gewesen
sei.
4

Auf die Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat
die Revision zugelassen. Der Kläger macht im Revisionsverfahren einen
Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des LSG geltend, weil das
Gericht den Beweisantrag, seinen Vater zu der Frage zu vernehmen, ob das
Darlehen zurückgezahlt werden sollte, ohne hinreichende Begründung
übergangen habe. Zudem weiche das LSG von der Entscheidung des 14.
Senats des BSG vom 17.6.2010 (B 14 AS 46/09 R) ab, in der das BSG eine
darlehensweise gewährte Leistung dann nicht als Einkommen gewertet habe,
wenn der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam iS des § 488 BGB
geschlossen worden sei. Dabei komme es nach der Rechtsprechung des BSG
nicht darauf an, dass die Gestaltung und die Durchführung des
Vereinbarten in jedem Punkt den zwischen Fremden üblichen Bedingungen
entspreche. Insoweit sei die Auslegung des hier vorliegenden
Darlehensvertrags durch das LSG bereits deswegen mangelhaft, weil sie
sich nicht am Wortlaut ausrichte. Zudem habe das LSG einen überspannten
Beurteilungsmaßstab gewählt und deswegen eine Rückzahlungsverpflichtung
verneint. Schließlich handele es sich bei den Unterhaltszahlungen um
zweckbestimmte Einnahmen, die zur Abwendung einer Notlage und nur
deswegen erbracht worden seien, weil der Beklagte die existenzsichernden
Leistungen um diese Einnahmen gekürzt habe.
5

Der Kläger beantragt,

das
Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. April 2010 aufzuheben
und die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts
Hamburg vom 20. Februar 2008 zurückzuweisen.
6

Der Beklage beantragt,

die Revision zurückzuweisen.
7

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.
8

In
der mündlichen Verhandlung vor dem BSG hat der Beklagte einen
niedrigeren Abzug der Warmwasserpauschale und den Abzug einer
Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30 Euro vom Einkommen des
Klägers im Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 sowie eine hieraus
folgende Nachzahlung von Alg II anerkannt. Der Kläger hat das
Teilanerkenntnis angenommen.

Entscheidungsgründe
9

Die
zulässige Revision des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG das
Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat
Anspruch auf Alg II im streitigen Zeitraum ohne Berücksichtigung der
Geldzuwendungen der Eltern. Die Reduzierung der Höhe der Leistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts um monatlich 190 Euro wegen der
Zuwendungen der Eltern war rechtswidrig. Im streitigen Zeitraum waren
die Zuwendungen der Eltern kein bei der Berechnung des Alg II zu
berücksichtigendes Einkommen des Klägers iS des § 11 Abs 1 SGB II.
10

1.
Streitgegenstand ist die Höhe des dem Kläger im Zeitraum vom 1.7.2005
bis 30.6.2006 zustehenden Alg II, die der Beklagte in den angefochtenen
Bescheiden vom 14.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
20.10.2005 und vom 2.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 6.4.2006 jeweils in der Fassung des Teilanerkenntnisses aus der
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat unter Berücksichtigung
eines monatlichen Einkommens von 190 Euro berechnet hat.
11

Der
Kläger verfolgt sein Begehren auch zutreffend mit der kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG).
Weitere Leistungen als die Regelleistung und Unterkunftskosten hat der
Kläger im streitigen Zeitraum nicht geltend gemacht.
12

2. Der
Kläger war in den streitigen Zeiträumen - nach den für den Senat
bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - anspruchsberechtigt nach
dem SGB II. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 7 SGB II, insbesondere
war er erwerbsfähig und hilfebedürftig.
13

3. Der Kläger hat
im streitigen Zeitraum Anspruch auf die volle Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts für einen alleinstehenden
Hilfebedürftigen (§ 20 Abs 2 SGB II) und die Übernahme seiner
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) in
der vom Beklagten beschiedenen Höhe. Der Beklagte hat die Leistung für
Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen
Aufwendungen des Klägers und nach Abzug der den Vorgaben des BSG
entsprechenden Aufwendungen für die Warmwasserbereitung berechnet. Der
Kläger verfügte auch nicht über Einkommen, dass nach § 9 Abs 1 Nr 2 SGB
II leistungsmindernd zu berücksichtigen war.
14

Nach § 11 Abs 1
Satz 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sind als Einkommen zu
berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der
Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und den
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten
oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an
Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden.
15

Die
Zuwendungen der Eltern des Klägers sind nicht als Einkommen im Sinne der
Vorschriften bei der Berechnung des Alg II im streitgegenständlichen
Zeitraum zu berücksichtigen. Zwar ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II
nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach
Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor
Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr
23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18). Es kommt damit -
wovon auch Beteiligte und Vorinstanzen ausgehen - nur die
Berücksichtigung der Zuwendungen als Einkommen im Bedarfszeitraum, nicht
dagegen als Vermögen in Betracht. Die Zuwendungen der Eltern sind
jedoch kein Einkommen des Klägers iS des § 11 Abs 1 SGB II.
16

Aus
dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine
weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im
zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der
Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG
zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 §
138 Nr 25) und des BVerwG zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht
(stRspr seit BVerwGE 54, 358; BVerwGE 69, 247) kann auch im
Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm
eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte
Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der
"wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als
Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen,
die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche
Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur
endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine
Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Insoweit
ist nach der bisherigen Rechtsprechung der beiden Grundsicherungssenate
des BSG im Hinblick auf die Qualifizierung von Zuwendungen Dritter als
Einkommen zu unterscheiden zwischen a) Geldzahlungen oder
Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen
Verbleib zugewendet werden, b) einem Darlehen, das mit einer
Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber
belasteten ist und c) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom
Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis
zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen.
Letztere stellen kein Einkommen im Sinne der eingangs dargelegten
Definition des Einkommensbegriffs dar und entbinden den
Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung. So liegt
der Fall hier.
17

Bereits zum BSHG war anerkannt, dass die
Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch dann nicht ausschließt, wenn
der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und
unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil
der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe
abgelehnt hat (vgl BVerwG vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 - BVerwGE 96, 152;
BVerwGE 94, 127; 90, 154; 26, 217). Dem sind der 14. und 4. Senat des
BSG gefolgt (BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R - und 27.9.2011 - B 4
AS 202/10 R sowie 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R, alle zur
Veröffentlichung vorgesehen). Die Zuwendungen der Eltern des Klägers
erfüllen im streitigen Zeitraum diese Voraussetzungen, weil sie - nach
den tatsächlichen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts - in der Erwartung der Rückzahlung
und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten
Alg II-Anspruch des Klägers erfolgt sind. Der Beklagte hat für den
Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2005 durch den Bescheid vom 14.6.2005
Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen der Eltern bewilligt
und damit zugleich in Höhe von 190 Euro die Leistungsgewährung
abgelehnt. Die Eltern haben daraufhin ab dem 1.7.2005 den
Differenzbetrag gezahlt. Auch für den Folgezeitraum ist davon
auszugehen, dass die Eltern mit ihren Zuwendungen zumindest bis
30.6.2006 die ausgefallene Leistung des Beklagten substituieren wollten.
Die Leistungen ab dem 1.1.2006 hat der Beklagte zwar erst durch
Bescheid vom 2.1.2006 bewilligt, aufgrund des Widerspruchsbescheides des
Beklagten vom 20.10.2005 auf den Widerspruch des Klägers gegen den
Bescheid vom 14.6.2005 mussten die Eltern und der Kläger jedoch davon
ausgehen, dass der Beklagte auch in dem Folgezeitraum bis 30.6.2006 nur
die reduzierte Leistung erbringen werde. Umgekehrt können dem Kläger die
Zuwendungen der Eltern nicht entgegenhalten werden, denn nach den
Feststellungen des LSG bestand weder eine gesetzliche Verpflichtung
hierzu, noch waren sie zum endgültigen Verbleib beim Kläger vorgesehen.
Welche Vereinbarungen zwischen dem Hilfebedürftigen und einem Dritten
für den Fall getroffen werden, dass ein (Kosten)Erstattungsanspruch
gegenüber dem Träger der Grundsicherung im Ergebnis eines Verfahrens
nicht besteht, ist insoweit unerheblich (BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS
66/11 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Beklagte wäre zudem ohne
die Zuwendungen der Eltern in vollem Umfang zur Leistung verpflichtet
gewesen.
18

Das LSG hat für den Senat bindend, weil nicht mit
zulässigen Verfahrensrügen angegriffen (§ 163 SGG), festgestellt, dass
der Bedarf des Klägers nicht in Höhe von 220 bzw 190 Euro monatlich
durch eine Schenkung der Eltern endgültig gedeckt worden ist. Nach den
Ausführungen des LSG haben die Eltern des Klägers das diesem zwischen
dem 1.7.2005 und dem 30.6.2006 zugewandte Geld nicht iS des § 516 Abs 1
BGB geschenkt. Das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung der Eltern hat
das LSG zutreffend ebenfalls verneint. Die Zuwendungen der Eltern
sollten, wie das LSG ebenfalls bindend festgestellt hat, im streitigen
Zeitraum im Falle des Obsiegens und der Nachzahlung durch den Beklagten
an die Eltern zurückgezahlt werden. Sie sollten mithin nicht zum
endgültigen Verbleib beim Kläger und einem wertmäßigen Zuwachs seines
Vermögens führen (vgl hierzu für den Fall der endgültigen Überlassung
von Erstausstattungsgegenständen durch einen Dritten nach der Ablehnung
der Leistung für Erstausstattung, BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R,
zur Veröffentlichung vorgesehen).
19

Die Zuwendungen der
Eltern des Klägers sind auch nicht erst im Monat nach dem Zufluss mit
einer Rückzahlungsverpflichtung belastet worden. Anderenfalls bestünde
nach der Rechtsprechung des BSG die Verpflichtung des
Leistungsberechtigten, die Leistung als "bereite Mittel" in dem Monat
des Zuflusses zu verbrauchen. Die erst danach entstehende
Rückzahlungsverpflichtung wird alsdann zu einer nicht aus der
Grundsicherungsleistung - von gesetzlich normierten Ausnahmefällen
abgesehen - zu erbringende Schuldentilgung (vgl für den Fall der
Rückforderung zu Unrecht gewährten Alg im Monat nach dem Zufluss, BSG
vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach
den bindenden Feststellungen des LSG ist die Rückzahlungsverpflichtung
des Klägers - im Falle des Obsiegens - in einer Darlehensvereinbarung
aus Januar 2005 festgelegt worden. Für die hier streitigen
Bewilligungszeiträume ist der Zufluss mithin erst nach der Entstehung
der Rückzahlungsverpflichtung erfolgt.
20

Inwieweit die
vorhergehenden Ausführungen auch für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005
und ab dem 1.7.2006 bis zum 31.1.2009 gelten, brauchte der Senat
aufgrund der Begrenzung des streitigen Zeitraumes nicht zu entscheiden.
Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass es für die positive
Beantwortung der Frage der Substituierung darauf ankommt, ob die
Zuwendungen subjektiv tatsächlich zur Erfüllung eines noch nicht
erfüllten Leistungsanspruchs erfolgt sind und einer
Rückzahlungsverpflichtung bei Leistung durch den Grundsicherungsträger
unterlagen.
21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12392

http://www.juris.de/jportal/portal/t/1qjb/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000005712&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/prof-dr-volker-wahrendorf-anmerkung-zu.html
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