hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Keine zuschussweise Gewährung von ALG II, wenn das Hausgrundstück verwertbares Vermögen ist,das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist

Nach unten

Keine zuschussweise Gewährung von ALG II, wenn das Hausgrundstück verwertbares Vermögen ist,das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist  Empty Keine zuschussweise Gewährung von ALG II, wenn das Hausgrundstück verwertbares Vermögen ist,das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 16, 2012 6:14 am

BSG,Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 158/11 R -

Das
im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück ist verwertbares
Vermögen, das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu
berücksichtigen ist. Die Gesamtfläche des Hauses von 174 qm
überschreitet die Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB
II; das Haus zählt deshalb nicht zum sog Schonvermögen.


Es ist zudem trotz der Belastung mit einem Wohnrecht der Eltern verwertbar,weil es durch Beleihung verwertbar war.



Bundessozialgericht
Kassel, den 12. Juli 2012

Terminbericht Nr. 40/12 (zur Terminvorschau Nr. 40/12)

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 12. Juli 2012 wie folgt:


1) Die Revision des beklagten Jobcenters war erfolgreich.

Die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Streitgegenstand der Revision war - wie bereits im Berufungsverfahren -
lediglich noch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20 Cent, die
der Beklagte zuvor abgelehnt hatte. Die Klägerin hat das Urteil des SG
nicht angegriffen. Das LSG hat die Berufung des Beklagten (lediglich)
zurückgewiesen und dadurch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
von weiteren 20 Cent an die Klägerin bestätigt.

Die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 20 Cent gerichtete Klage war
allerdings nicht zulässig. Zwar steht der Klägerin eine Klagebefugnis
zu, denn sie kann sich darauf berufen, durch die teilweise Ablehnung
einer höheren Leistung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die sich aus
der Anwendung der Rundungsregelung beim Leistungsberechtigten
ergebenden Vor- bzw Nachteile betreffen unmittelbar dessen durch das SGB
II begründete Rechtsposition. Für einen Leistungsberechtigten, der mit
seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung nach §
41 Abs 2 SGB II aF geltend macht, besteht jedoch kein (allgemeines)
Rechtsschutzbedürfnis.

SG Nordhausen - S 18 AS 3288/08 -
Thüringer LSG - L 9 AS 824/09 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 35/12 R -


2) Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.

Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die von dem beklagten
Jobcenter gewährten Grundsicherungsleistungen als Zuschuss statt als
Darlehen erbracht werden. Das im Eigentum des Klägers stehende
Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen, das bei der Feststellung von
Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Die Gesamtfläche des Hauses
von 174 qm überschreitet die Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs 3 Satz 1
Nr 4 SGB II; das Haus zählt deshalb nicht zum sog Schonvermögen. Es ist
zudem trotz der Belastung mit einem Wohnrecht der Eltern verwertbar.

Das LSG ist im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 6.12.2007 (B
14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6) zu Unrecht
davon ausgegangen, das BSG halte mit einer Dienstbarkeit (etwa
Nießbrauch bzw - wie hier - Dauerwohnrecht) belastete Immobilien
grundsätzlich für nicht verwertbar. Tatsächlich beruhte die genannte
Entscheidung auf entsprechenden Tatsachenfeststellungen, an die das BSG
gebunden war. Soweit das LSG vorliegend aufgrund der hier getroffenen
Feststellungen eine Verwertungsmöglichkeit etwa durch Beleihung bejaht
hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

SG Schleswig - S 23 AS 1345/06 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 3 AS 44/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 158/11 R -


3) Die Revision der Klägerin ist nur für die Zeit vom 1.1. bis
30.04.2011 zulässig. Für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2010 ist sie
unzulässig, weil das LSG die Revision nur für die Zeit ab 1.1.2011
zugelassen und die Klägerin insoweit keine Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt hat. Der Tenor des angefochtenen Urteils war aus
verfahrensrechtlichen Gründen neu zu fassen, weil das LSG über den nach
§ 96 SGG einbezogenen Verwaltungsakt vom 26.3.2011 auf Klage und nicht
auf Berufung hin zu entscheiden hatte.

In der Sache ist die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig ist,
unbegründet. Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1
Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit
von § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II (neue
Fassung) mit Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG
einzuholen. Die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende ist vom
Gesetzgeber für die Zeit ab 1.1.2011 nicht in verfassungswidriger Weise
zu niedrig festgesetzt worden. Die in Teilen des Schrifttums sowie im
Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.4.2012 gegen die
Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.

SG Mannheim - S 1 AS 38/11 -
LSG Baden-Württemberg - L 12 AS 1077/11 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 153/11 R -


4) Die Revision der Klägerin wurde aus den unter 3) genannten Gründen zurückgewiesen.

SG Mannheim - S 1 AS 1907/11 -
LSG Baden-Württemberg - L 12 AS 3445/11 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 189/11 R -


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/keine-zuschussweise-gewahrung-von-alg.html
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12556

Willi S

Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Jobcenter muss Leistungsempfänger zuschussweise Leistungen nach dem SGB II zahlen, denn beim Miteigentumsanteil des LE an dem von ihm selbst und seiner Mutter bewohnten Hausgrundstück handelt es sich nicht um verwertbares Vermögen im Sinn von § 12 Abs. 1
» Keine Gewährung von Krankenhilfe nach dem SGB XII als zuschussweise Leistung, wenn die Antragstellerin Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Russland ist.
» Verwertbares Vermögen überschritten ALG II nur als Darlehen ALG II- Leistungen waren nur als Darlehen zu bewilligen, denn sein Grundeigentum ist als verwertbares Vermögen anzusehen, das die für ihn jeweils zu Beginn der Bewilligungsabschnitte maßgeblichen
»  3 PKW von gerinem Wert sind kein verwertbares Vermögen. Wechselnde Vornamen begründen keine Zweifel an der Hilfebedürftigkeit.
» Das Hausgrundstück stellt kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 SGB XII dar - Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII darlehensweise.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten