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Sind die neuen Hartz-IV-Sätze verfassungskonform?
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Sind die neuen Hartz-IV-Sätze verfassungskonform?
Sozialgericht Duisburg,Urteil vom 20.03.2012,- S 17 AS 2049/11 -,Sprungrevision zugelassen
In der bestehenden Höhe der Regelbedarfe ist keine Verletzung von Grundrechten zu erkennen.
Auch
unmittelbar aus der Verfassung kann die Klägerin keinen höheren
Leistungsanspruch ableiten. Zum einen kann das Grundgesetz selbst keinen
bezifferten Leistungsanspruch vorgeben. Zum anderen verstößt aber nach
Ansicht der Kammer das SGB II in Bezug auf die Höhe der Regelbedarfe
auch nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Urteilen vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) konkretisiert hat.
Insoweit
folgt die Kammer den überzeugenden und umfassenden Ausführungen des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.06.2011 –
L 12 AS 1077/11, sowie den Begründungen der Urteile des SG Aachen, Urteil vom 20.07.2011 – S 5 AS 177/11 und des SG Oldenburg, Urteil vom 10.01.2012 – S 48 AS 1136/11 und macht sie sich zu Eigen. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.
Die
Kammer kann in der bestehenden Höhe der Regelbedarfe keine Verletzung
von Grundrechten erkennen. Insbesondere sieht sie eine Verletzung des
Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20
Abs. 1 GG ableitet, nicht als gegeben an. Dass ein solches Grundrecht
existiert, hat das BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 festgestellt.
Dabei hat es jedoch auch ausgeführt, dass dieses Grundrecht der
Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf
(aaO RN 133).
Es
ist also nur der grundsätzlich bestehende Leistungsanspruch in der
Verfassung verankert. In seiner Höhe und konkreten Ausgestaltung ist
dieser Anspruch jedoch durch den parlamentarischen Gesetzgeber zu
konkretisieren (vgl. LSG Ba-Wü aaO, RN 26 mwN, BVerfG – 1 BvL 1/09,
RN 136, ebenso auch Groth, Entspricht die neue Regelleistungen den
Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts? in NZS, S. 571 ff und
Groth/Siebel-Huffmann, Das neue SGB II, NJW 2011, 1105 ff).).
Bei
der Ausgestaltung des Leistungsanspruchs hat der parlamentarische
Gesetzgeber sich an die grundgesetzlichen Vorgaben gehalten und alle
existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten,
sachgerechten, nachvollziehbaren und schlüssigen Verfahren nach dem
tatsächlichen Bedarf auf der Grundlage verlässlicher Zahlen berechnet,
wie es das BVerfG gefordert hat (vgl. BVerfG aaO, RN 139 und 142).
Dazu
hat er sich im Wege der Auswertung von Einkommens- und
Verbraucherstichproben (EVS 2008) auf das nachgewiesene tatsächliche
Verbrauchsverhalten unterer Einkommensgruppen gestützt. Dieses Verfahren
hat das BVerfG für sachgerecht gehalten, da damit der physische und
soziokulturelle Bedarf empirisch abgebildet würde. Die Konzentration der
Ermittlung auf die Verhältnisse der unteren Einkommensgruppen sei
sachlich angemessen, da in höheren Einkommensgruppen in wachsendem
Umfang Ausgaben über das Existenznotwendige hinaus getätigt würden
(BVerfG aaO RN 163 ff, 165).
Die
Bedenken der Klägerin, dass der Gesetzgeber in verfassungswidriger
Weise von den Vorgaben des BVerfG abgewichen sei, teilt die Kammer
nicht.
Zunächst
ist die Zusammensetzung der in die EVS 2008 eingeflossenen
Referenzhalshalte in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie
beruht auf sachgerechten Erwägungen des Gesetzgebers und verletzt nicht
die verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG. Der Gesetzgeber hat die
Auswahl der in die EVS 2008 eingegangenen Referenzhaushalte damit
begründet, dass nur Haushalte in der Referenzgruppe sein sollen, die von
Einkünften oberhalb des Existenzminimums leben. Um Zirkelschlüsse zu
vermeiden, hat er dabei SGB II Bezieher und Sozialhilfebezieher
ausgeschlossen. Die Ansicht der Klägerin, der Gesetzgeber habe doch
Zirkelschlüsse gezogen, indem er bestimmte Gruppen von
Leistungsbeziehern in der Referenzgruppe belassen habe, sieht die Kammer
durch die Gesetzesbegründung widerlegt.
Die
Entscheidung, Wohngeldbezieher mit einzubeziehen, hat der Gesetzgeber
damit begründet, dass Wohngeld ohnehin nur dann geleistet wird, wenn
dadurch die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II und SGB XII vermieden
wird (BT Drs. 17/3404, S. 87 ff, 88).
Damit
liegen Wohngeldbezieher über dem SGB II und SGB XII Standard, so dass
ein Zirkelschluss ausgeschlossen ist. Personen, die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) erhalten, sind nur dann in die
EVS 2008 eingegangen, wenn sie einen eigenen Haushalt haben. Ein
genereller Ausschluss war hier nicht notwendig, weil der Bezug dieser
Leistungen keine Rückschlüsse auf die Einkommenshöhe zulässt. Die
Leistungen decken ausbildungsspezifische Bedarfe ab und sind auf die
besondere Situation während einer Ausbildung, insbesondere eines
Studiums, zugeschnitten. Sofern bei BAFöG Beziehern nicht
ausbildungsbedingte Bedarfe, die nicht aus eigenen Mitteln gedeckt
werden können, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder
dem SGB XII.
In
diesem Fall hat der Gesetzgeber die betreffenden Haushalte nicht mit in
die Referenzhaushalte eingerechnet. Bezieher von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz mussten deswegen nicht ausgeschlossen
werden, weil sie in der Regel keinen eigenen Haushalt führen und daher
gar nicht befragt wurden. Sofern sie doch in einem eigenen Haushalt
leben, wurden Asylbewerber nur befragt, wenn sie über ausreichende
deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Daraus ergab sich im Ergebnis, dass
Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz so gut wie nicht
an der EVS teilnehmen. Die Entscheidung, sogenannte
"Aufstockerhaushalte" mit einzubeziehen begründet der Gesetzgeber
schließlich damit, dass die als Anreiz für eine Arbeitsaufnahme
gewährten Freibeträge ein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen
zur Folge hätten (vgl. zum Ganzen auch ausführlich LSG Ba-Wü, a.a.O, RN
29).
Die
Entscheidung des Gesetzgebers zur Zusammensetzung der Referenzgruppen
widerspricht auch nicht den Vorgaben des BVerfG, das in seinem Urteil
vom 09.02.2010 lediglich verlangt, dass die zugrundegelegte
Referenzgruppe zuverlässig oberhalb der Sozialhilfeschwelle liegt. In
diesem Zusammenhang billigte das Gericht bezogen auf die (ältere) EVS
2003 sogar das Konzept des "überwiegenden" Lebensunterhaltes, demzufolge
nur solche Personen konsequent ausgeschlossen waren, die ihren
Lebensunterhalt überwiegend aus Leistungen der Sozialhilfe bestritten
haben. Es blieb aber unberücksichtigt, ob die Person möglicherweise
trotzdem auf Sozialhilfeniveau lebte (vgl. dazu Groth aaO, S. 573 mit
instruktivem Beispiel).
Das
Konzept der neuen EVS 2008 ist dem vom BVerfG gebilligten Konzept
(BVerfG aaO, RN 166) insoweit sogar deutlich überlegen (ebenso Groth,
aaO, S. 573, PKH Beschluss des SG Duisburg vom 01.09.2011, S 39 AS
1084/11).
Hinsichtlich des Phänomens der "verschämt Armen", d.h.
derjenigen Personen, die ihnen zustehende Sozialleistungen nicht in
Anspruch nehmen, hat das BVerfG es für vertretbar erachtet, dass der
Gesetzgeber darauf verzichtet hat, den Anteil solcher Haushalte auf
empirisch unsicherer Datengrundlage zu schätzen (BVerfG aaO, RN 169).
Dem
Gesetzgeber wurde lediglich aufgegeben, bei der Auswertung künftiger
Einkommens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte,
deren Nettoeinkommen unterhalb der Sozialhilfeschwelle liegen, aus der
Referenzgruppe ausgeschlossen werden – soweit dies möglich ist (BT Drs.
17/3404, S. 88). Solange es keine empirische Datengrundlage für diese
Gruppe gibt, ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine solche Zahl zu
schätzen, sondern darf sie unberücksichtigt lassen (PKH Beschluss des
SG Duisburg vom 01.09.2011, S 39 AS 1084/11, vgl. auch Groth aaO, S.
573).
Auch
die Entscheidung des Gesetzgebers, die unteren 15% der nach ihrem
Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte als Grundlage für die
Bedarfsermittlung anzusetzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Bei dieser Festlegung handelt es sich um eine zulässige
politische Entscheidung. Zwar stützte sich die Vorgängerregelung noch
auf die untersten 20 %, doch hat das BVerfG dazu ausdrücklich
ausgeführt, dass es nicht zu prüfen habe, "ob die Wahl einer andere
Referenzgruppe, zum Beispiel des zweiten Zehntels oder Dezils
angemessener gewesen wäre" (BVerfG aaO, RN 168).
Da
die Referenzgruppen der EVS 2008 qualitativ anders zusammengesetzt sind
als die der Vorgängerregelung, liegen sachliche Erwägungen dafür vor,
dass der Gesetzgeber nunmehr einen geringeren Anteil berücksichtigt
(vgl. auch LSG Ba-Wü, aaO RN 30 mwN).
Ebenso
führt der weitere Kritikpunkt der Klägerin, dass der Gesetzgeber durch
die Herausnahme einzelner Produkte wie z.B. Tabak oder Alkohol das
gewählte Statistikmodell verfälsche und unzulässig mit dem
Warenkorbmodell vermische, nach Ansicht der Kammer nicht zu einer
Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe. Die Entscheidung, welche
Ausgaben zum Existenzminimum zählen, muss auf sachgerechten und
vertretbaren Erwägungen beruhen und sich auf eine zuverlässige
empirische Grundlage stützen lassen. Sie ist ansonsten aber eine
wertende Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers und liegt im
Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraumes (LSG Ba-Wü,
aaO RN 31 mwN zu den einzelnen ausgeschlossenen Verbrauchsprodukten).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/sind-die-neuen-hartz-iv-satze.html
Willi S
In der bestehenden Höhe der Regelbedarfe ist keine Verletzung von Grundrechten zu erkennen.
Auch
unmittelbar aus der Verfassung kann die Klägerin keinen höheren
Leistungsanspruch ableiten. Zum einen kann das Grundgesetz selbst keinen
bezifferten Leistungsanspruch vorgeben. Zum anderen verstößt aber nach
Ansicht der Kammer das SGB II in Bezug auf die Höhe der Regelbedarfe
auch nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Urteilen vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) konkretisiert hat.
Insoweit
folgt die Kammer den überzeugenden und umfassenden Ausführungen des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.06.2011 –
L 12 AS 1077/11, sowie den Begründungen der Urteile des SG Aachen, Urteil vom 20.07.2011 – S 5 AS 177/11 und des SG Oldenburg, Urteil vom 10.01.2012 – S 48 AS 1136/11 und macht sie sich zu Eigen. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.
Die
Kammer kann in der bestehenden Höhe der Regelbedarfe keine Verletzung
von Grundrechten erkennen. Insbesondere sieht sie eine Verletzung des
Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20
Abs. 1 GG ableitet, nicht als gegeben an. Dass ein solches Grundrecht
existiert, hat das BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 festgestellt.
Dabei hat es jedoch auch ausgeführt, dass dieses Grundrecht der
Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf
(aaO RN 133).
Es
ist also nur der grundsätzlich bestehende Leistungsanspruch in der
Verfassung verankert. In seiner Höhe und konkreten Ausgestaltung ist
dieser Anspruch jedoch durch den parlamentarischen Gesetzgeber zu
konkretisieren (vgl. LSG Ba-Wü aaO, RN 26 mwN, BVerfG – 1 BvL 1/09,
RN 136, ebenso auch Groth, Entspricht die neue Regelleistungen den
Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts? in NZS, S. 571 ff und
Groth/Siebel-Huffmann, Das neue SGB II, NJW 2011, 1105 ff).).
Bei
der Ausgestaltung des Leistungsanspruchs hat der parlamentarische
Gesetzgeber sich an die grundgesetzlichen Vorgaben gehalten und alle
existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten,
sachgerechten, nachvollziehbaren und schlüssigen Verfahren nach dem
tatsächlichen Bedarf auf der Grundlage verlässlicher Zahlen berechnet,
wie es das BVerfG gefordert hat (vgl. BVerfG aaO, RN 139 und 142).
Dazu
hat er sich im Wege der Auswertung von Einkommens- und
Verbraucherstichproben (EVS 2008) auf das nachgewiesene tatsächliche
Verbrauchsverhalten unterer Einkommensgruppen gestützt. Dieses Verfahren
hat das BVerfG für sachgerecht gehalten, da damit der physische und
soziokulturelle Bedarf empirisch abgebildet würde. Die Konzentration der
Ermittlung auf die Verhältnisse der unteren Einkommensgruppen sei
sachlich angemessen, da in höheren Einkommensgruppen in wachsendem
Umfang Ausgaben über das Existenznotwendige hinaus getätigt würden
(BVerfG aaO RN 163 ff, 165).
Die
Bedenken der Klägerin, dass der Gesetzgeber in verfassungswidriger
Weise von den Vorgaben des BVerfG abgewichen sei, teilt die Kammer
nicht.
Zunächst
ist die Zusammensetzung der in die EVS 2008 eingeflossenen
Referenzhalshalte in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie
beruht auf sachgerechten Erwägungen des Gesetzgebers und verletzt nicht
die verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG. Der Gesetzgeber hat die
Auswahl der in die EVS 2008 eingegangenen Referenzhaushalte damit
begründet, dass nur Haushalte in der Referenzgruppe sein sollen, die von
Einkünften oberhalb des Existenzminimums leben. Um Zirkelschlüsse zu
vermeiden, hat er dabei SGB II Bezieher und Sozialhilfebezieher
ausgeschlossen. Die Ansicht der Klägerin, der Gesetzgeber habe doch
Zirkelschlüsse gezogen, indem er bestimmte Gruppen von
Leistungsbeziehern in der Referenzgruppe belassen habe, sieht die Kammer
durch die Gesetzesbegründung widerlegt.
Die
Entscheidung, Wohngeldbezieher mit einzubeziehen, hat der Gesetzgeber
damit begründet, dass Wohngeld ohnehin nur dann geleistet wird, wenn
dadurch die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II und SGB XII vermieden
wird (BT Drs. 17/3404, S. 87 ff, 88).
Damit
liegen Wohngeldbezieher über dem SGB II und SGB XII Standard, so dass
ein Zirkelschluss ausgeschlossen ist. Personen, die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) erhalten, sind nur dann in die
EVS 2008 eingegangen, wenn sie einen eigenen Haushalt haben. Ein
genereller Ausschluss war hier nicht notwendig, weil der Bezug dieser
Leistungen keine Rückschlüsse auf die Einkommenshöhe zulässt. Die
Leistungen decken ausbildungsspezifische Bedarfe ab und sind auf die
besondere Situation während einer Ausbildung, insbesondere eines
Studiums, zugeschnitten. Sofern bei BAFöG Beziehern nicht
ausbildungsbedingte Bedarfe, die nicht aus eigenen Mitteln gedeckt
werden können, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder
dem SGB XII.
In
diesem Fall hat der Gesetzgeber die betreffenden Haushalte nicht mit in
die Referenzhaushalte eingerechnet. Bezieher von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz mussten deswegen nicht ausgeschlossen
werden, weil sie in der Regel keinen eigenen Haushalt führen und daher
gar nicht befragt wurden. Sofern sie doch in einem eigenen Haushalt
leben, wurden Asylbewerber nur befragt, wenn sie über ausreichende
deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Daraus ergab sich im Ergebnis, dass
Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz so gut wie nicht
an der EVS teilnehmen. Die Entscheidung, sogenannte
"Aufstockerhaushalte" mit einzubeziehen begründet der Gesetzgeber
schließlich damit, dass die als Anreiz für eine Arbeitsaufnahme
gewährten Freibeträge ein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen
zur Folge hätten (vgl. zum Ganzen auch ausführlich LSG Ba-Wü, a.a.O, RN
29).
Die
Entscheidung des Gesetzgebers zur Zusammensetzung der Referenzgruppen
widerspricht auch nicht den Vorgaben des BVerfG, das in seinem Urteil
vom 09.02.2010 lediglich verlangt, dass die zugrundegelegte
Referenzgruppe zuverlässig oberhalb der Sozialhilfeschwelle liegt. In
diesem Zusammenhang billigte das Gericht bezogen auf die (ältere) EVS
2003 sogar das Konzept des "überwiegenden" Lebensunterhaltes, demzufolge
nur solche Personen konsequent ausgeschlossen waren, die ihren
Lebensunterhalt überwiegend aus Leistungen der Sozialhilfe bestritten
haben. Es blieb aber unberücksichtigt, ob die Person möglicherweise
trotzdem auf Sozialhilfeniveau lebte (vgl. dazu Groth aaO, S. 573 mit
instruktivem Beispiel).
Das
Konzept der neuen EVS 2008 ist dem vom BVerfG gebilligten Konzept
(BVerfG aaO, RN 166) insoweit sogar deutlich überlegen (ebenso Groth,
aaO, S. 573, PKH Beschluss des SG Duisburg vom 01.09.2011, S 39 AS
1084/11).
Hinsichtlich des Phänomens der "verschämt Armen", d.h.
derjenigen Personen, die ihnen zustehende Sozialleistungen nicht in
Anspruch nehmen, hat das BVerfG es für vertretbar erachtet, dass der
Gesetzgeber darauf verzichtet hat, den Anteil solcher Haushalte auf
empirisch unsicherer Datengrundlage zu schätzen (BVerfG aaO, RN 169).
Dem
Gesetzgeber wurde lediglich aufgegeben, bei der Auswertung künftiger
Einkommens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte,
deren Nettoeinkommen unterhalb der Sozialhilfeschwelle liegen, aus der
Referenzgruppe ausgeschlossen werden – soweit dies möglich ist (BT Drs.
17/3404, S. 88). Solange es keine empirische Datengrundlage für diese
Gruppe gibt, ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine solche Zahl zu
schätzen, sondern darf sie unberücksichtigt lassen (PKH Beschluss des
SG Duisburg vom 01.09.2011, S 39 AS 1084/11, vgl. auch Groth aaO, S.
573).
Auch
die Entscheidung des Gesetzgebers, die unteren 15% der nach ihrem
Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte als Grundlage für die
Bedarfsermittlung anzusetzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Bei dieser Festlegung handelt es sich um eine zulässige
politische Entscheidung. Zwar stützte sich die Vorgängerregelung noch
auf die untersten 20 %, doch hat das BVerfG dazu ausdrücklich
ausgeführt, dass es nicht zu prüfen habe, "ob die Wahl einer andere
Referenzgruppe, zum Beispiel des zweiten Zehntels oder Dezils
angemessener gewesen wäre" (BVerfG aaO, RN 168).
Da
die Referenzgruppen der EVS 2008 qualitativ anders zusammengesetzt sind
als die der Vorgängerregelung, liegen sachliche Erwägungen dafür vor,
dass der Gesetzgeber nunmehr einen geringeren Anteil berücksichtigt
(vgl. auch LSG Ba-Wü, aaO RN 30 mwN).
Ebenso
führt der weitere Kritikpunkt der Klägerin, dass der Gesetzgeber durch
die Herausnahme einzelner Produkte wie z.B. Tabak oder Alkohol das
gewählte Statistikmodell verfälsche und unzulässig mit dem
Warenkorbmodell vermische, nach Ansicht der Kammer nicht zu einer
Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe. Die Entscheidung, welche
Ausgaben zum Existenzminimum zählen, muss auf sachgerechten und
vertretbaren Erwägungen beruhen und sich auf eine zuverlässige
empirische Grundlage stützen lassen. Sie ist ansonsten aber eine
wertende Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers und liegt im
Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraumes (LSG Ba-Wü,
aaO RN 31 mwN zu den einzelnen ausgeschlossenen Verbrauchsprodukten).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/sind-die-neuen-hartz-iv-satze.html
Willi S
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