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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bundessozialgericht - Hartz-IV-Regelsätze sind verfassungsgemäß BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 153/11 R -

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Bundessozialgericht - Hartz-IV-Regelsätze sind verfassungsgemäß BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 153/11 R -  Empty Bundessozialgericht - Hartz-IV-Regelsätze sind verfassungsgemäß BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 153/11 R -

Beitrag von Willi Schartema Fr Jul 13, 2012 9:27 am

Das Bundessozialgericht
(BSG) hält Höhe und Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze für
verfassungsgemäß. Die Leistungen seien "nicht in verfassungswidriger
Weise festgelegt worden", sagte Peter Udsching, Vorsitzender Richter des
14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), am Donnerstag in Kassel.
Damit scheiterte eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Rhein-Neckar-Kreis
mit ihrer Klage. (AZ: B 14 AS 153/11 R).


Jobcenter waren nicht
vor dem obersten Sozialgericht erschienen. Schriftlich hatte die
Klägerin jedoch moniert, dass der seit 2011 geltende Hartz-IV-Satz für
Alleinstehende verfassungswidrig niedrig sei, weil er nicht ihr
Existenzminimum decke.


Das Jobcenter
Rhein-Neckar-Kreis hatte der Frau ab 1. Januar 2011 nur die
Regelleistung von monatlich 364 Euro zuzüglich Unterkunftskosten
bewilligt. Seit 2012 können alleinstehende Hartz-IV-Bezieher monatlich
374 Euro beanspruchen.


Die Klägerin rügte, dass
der Bedarf von Hartz-IV-Beziehern in den gesetzlichen Bestimmungen
"freihändig geschätzt" und nicht transparent festgelegt wurde. Während
im alten Regelsatz noch 128 Leistungen enthalten waren, seien diese auf
jetzt 71 zusammengestrichen worden.


Es ergebe sich eine
"verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung", hatte die Klägerin bemängelt.
Auch die Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent würde nicht
berücksichtigt.


Sowohl die Vorinstanz,
das Landessozialgericht Baden-Württemberg, als auch das BSG
beanstandeten die Höhe der Hartz-IV-Sätze und deren Berechnung dagegen
nicht. Es gebe keinen Anlass, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht
zur Prüfung vorzulegen, so die Kasseler Richter.


Das Bundessozialgericht
ging auch auf eine sogenannte Richtervorlage des Sozialgerichts Berlin
kurz ein. Dieses hatte bereits am 25. April 2012 die Vorschriften über
die Hartz-IV-Regelsätze dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung
vorgelegt (AZ: S 55 AS 9238/12).


Nach Auffassung des
Berliner Sozialgerichts decken die Leistungen immer noch nicht das
Existenzminimum. Der Betrag für einen Alleinstehenden sei um 36 Euro pro
Monat zu niedrig. Die darin enthaltenen Argumente könnten aber "nicht
überzeugen", hieß es beim BSG. Eine weitere Begründung werde erst mit
dem schriftlichen Urteil bekanntgegeben.





12.07.12Urteil

Bundessozialgericht - Hartz-IV-Sätze sind verfassungsgemäß

Der Hartz-IV-Satz deckt das Existenzminimum, das hat
das Bundessozialgericht entschieden. Eine zweite Klage wegen 20 Cent
wurde abgewiesen.


Das Bundessozialgericht (BSG) hält
Höhe und Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze für verfassungsgemäß. Die
Leistungen seien "nicht in verfassungswidriger Weise festgelegt worden",
sagte Peter Udsching, Vorsitzender Richter des 14. Senats des
Bundessozialgerichts (BSG), am Donnerstag in Kassel. Damit scheiterte
eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Rhein-Neckar-Kreis mit ihrer Klage.
(AZ: B 14 AS 153/11 R)


Sowohl die Frau als auch das
beklagte Jobcenter waren nicht vor dem obersten Sozialgericht
erschienen. Schriftlich hatte die Klägerin jedoch moniert, dass der seit
2011 geltende Hartz-IV-Satz für Alleinstehende verfassungswidrig
niedrig sei, weil er nicht ihr Existenzminimum decke.


Das Jobcenter
Rhein-Neckar-Kreis hatte der Frau ab 1. Januar 2011 nur die
Regelleistung von monatlich 364 Euro zuzüglich Unterkunftskosten
bewilligt. Seit 2012 können alleinstehende Hartz-IV-Bezieher monatlich
374 Euro beanspruchen.


Die Klägerin rügte, dass der
Bedarf von Hartz-IV-Beziehern in den gesetzlichen Bestimmungen
"freihändig geschätzt" und nicht transparent festgelegt wurde. Während
im alten Regelsatz noch 128 Leistungen enthalten waren, seien diese auf
jetzt 71 zusammengestrichen worden.


Es ergebe sich eine
"verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung", hatte die Klägerin bemängelt.
Auch die Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent würde nicht
berücksichtigt.


Sowohl die Vorinstanz, das
Landessozialgericht Baden-Württemberg, als auch das BSG beanstandeten
die Höhe der Hartz-IV-Sätze und deren Berechnung dagegen nicht. Es gebe
keinen Anlass, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung
vorzulegen, so die Kasseler Richter.


Das Bundessozialgericht ging
auch auf eine sogenannte Richtervorlage des Sozialgerichts Berlin kurz
ein. Dieses hatte bereits am 25. April 2012 die Vorschriften über die
Hartz-IV-Regelsätze dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt
(AZ: S 55 AS 9238/12).


Nach Auffassung des Berliner
Sozialgerichts decken die Leistungen immer noch nicht das
Existenzminimum. Der Betrag für einen Alleinstehenden sei um 36 Euro pro
Monat zu niedrig. Die darin enthaltenen Argumente könnten aber "nicht
überzeugen", hieß es beim BSG. Eine weitere Begründung werde erst mit
dem schriftlichen Urteil bekanntgegeben.


Prozess um 20 Cent



Vor dem Bundessozialgericht
wurde auch eine zweite Klage abgewiesen: Bei 20-Cent-Rundungsfehlern von
Jobcentern bei der Berechnung von Hartz IV können Arbeitslose nicht vor
Gericht ziehen.


Das Gericht wies damit die
Klage einer Frau aus Mühlhausen als unzulässig zurück. Die Frau hatte
monatlich 20 Cent mehr an Hartz-IV-Leistung gefordert, weil der Satz
zwar richtig berechnet, aber nicht auf einen vollen Euro-Betrag
aufgerundet worden war. Der 14. Senat sprach ihr jedoch ein
Rechtsschutzbedürfnis wegen dieser Rundungsdifferenz ab. (Az: B 14 AS
35/12 R)


Ein Gerichtssprecher sagte,
dass es gebe Fälle, deren Streitwert so gering sei, dass das
Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Vorinstanzen hatten noch zugunsten der
Frau entschieden, diese Urteile hoben die höchsten deutschen
Sozialrichter jetzt auf.


Bis 2011 mussten die Ämter auf volle Beträge aufrunden (ab 50 Cent) oder abrunden (bis 49 Cent). Der Frau waren


2007 aber 624,80 Euro
bewilligt worden: 376,50 Euro zum Lebensunterhalt und 248,30 Euro als
Kosten der Unterkunft. Sie wollte erreichen, dass die beiden
Einzelbeträge gerundet werden. Damit hätte sie 625 Euro bekommen. Nach
Angaben des Anwalts der Frau verzichteten Jobcenter oftmals darauf, weil
die Software das nicht leisten könne.


Das Gericht folgte dennoch
den Argumenten des Jobcenters des Unstrut-Hainich-Kreises. Dessen
Vertreter sagte, es gehe nicht um eine Kürzung der Leistung. Es gebe
kein Rechtsschutzbedürfnis, da auch der Staat Beträge bis 49 Cent
bagatellisiere, indem sie abgerundet würden.


Der Anwalt der Frau, der nach
eigenen Angaben mehrere hundert Verfahren zur Rundungsproblematik
betreut, argumentierte hingegen, der Bürger habe einen Anspruch auf
einen rechtskonformen Verwaltungsbescheid.


Im vergangenen Jahr wurde die Rundungsregelung geändert. Seitdem muss das Geld auf den Cent genau ausgezahlt werden


In Deutschland leben rund 6,7 Millionen Bezieher von Hartz-IV-Leistungen.


http://www.morgenpost.de/politik/inland/article108272197/Bundessozialgericht-Hartz-IV-Saetze-sind-verfassungsgemaess.html




BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 25.1.2012, B 14 AS 131/11 R

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer
Beschränkung des Streitgegenstandes - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Verfassungsmäßigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe
Tenor

Auf
die Revisionen der Klägerinnen werden das Urteil des Sozialgerichts
Oldenburg vom 27. Juni 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand

1
Die
Klägerin zu 1 und ihre im Jahr 2000 geborene Tochter, die Klägerin zu
2, beziehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Für den Bewilligungszeitraum vom 1.1. bis 30.6.2011 bewilligte der
Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 17.11.2010. Mit Folgebescheiden vom
24.2.2011 und 4.3.2011 berechnete er die Leistungen zugunsten der
Klägerinnen neu. Der weitergehende Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9.3.2011).

2
Gegen
die Bescheide vom 17.11.2010 und den Änderungsbescheid vom 4.3.2011 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.3.2011 haben die
Klägerinnen Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Nach
Klageerhebung änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 29.3.2011, vom
28.4.2011 und vom 3.5.2011 die ursprünglichen Bewilligungen zugunsten
der Klägerinnen erneut ab. Mit Klagebegründung vom 6.5.2011 führten die
Klägerinnen aus, dass im Klageverfahren ausschließlich die Frage
streitgegenständlich sei, ob die Höhe der Regelbedarfe verfassungsgemäß
sei.

3
Mit
Urteil vom 27.6.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Begehren der
Klägerinnen sei insoweit einvernehmlich erledigt, als es auf die
streitige Leistungsbewilligung für den Zeitraum Januar bis Juni 2011 im
Hinblick auf die Anrechnung erzielter Einkünfte der Klägerin zu 1 sowie
die Kosten der Unterkunft gerichtet gewesen sei. Eine
Verfassungswidrigkeit der Regelungen des SGB II in der Fassung des
Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (RBEG; BGBl I 453)
könne die Kammer nicht erkennen. Nachdem der Abzug für die sog
Warmwasserpauschale entfallen sei und weitergehende individuelle Bedarfe
von Kindern und Jugendlichen durch Ansprüche auf weitergehende
Leistungen geregelt seien, seien im Hinblick auf die Ansprüche in den
Regelungen der §§ 20 ff SGB II verfassungsrechtliche Bedenken nicht mehr
zu erkennen.

4
Hiergegen
richten sich die Revisionen der Klägerinnen, mit der sie weiterhin die
Verfassungswidrigkeit der Ermittlung der Regelbedarfe geltend machen.

5
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,

das
Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. Juni 2011 aufzuheben und
die Bescheide des Beklagten vom 17. November 2010 in der Fassung der
Änderungsbescheide vom 24. Februar 2011 und 4. März 2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 sowie der Änderungsbescheide
vom 29. März 2011, 28. April 2011 und 3. Mai 2011 zu ändern und den
Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Januar
2011 bis zum 30. Juni 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

6
Der Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.



Entscheidungsgründe
7
Die
Revisionen sind im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und der
Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ).

8
1.
Streitgegenstand sind mit dem klägerischen Vorbringen, die Regelbedarfe
seien verfassungswidrig zu niedrig bemessen, höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2011
bis zum 30.6.2011. Eine weitergehende zulässige Beschränkung des
Streitgegenstandes haben die Klägerinnen nicht vorgenommen. Insbesondere
ist es nicht zulässig, den Streitgegenstand isoliert auf die Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe zu beschränken. Eine
Beschränkung des Streitstoffs auf die Prüfung bestimmter
Berechnungselemente der Leistungen ist durch eine einvernehmliche
Regelung der Beteiligten nicht möglich (vgl zum Teilanerkenntnis BSG
Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 §
12 Nr 13, RdNr 12; zum Teilvergleich Urteil des Senats vom 23.8.2011 - B
14 AS 165/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 16).
Ebenso
ergibt sich für das Gericht eine rechtliche Einschränkung des
Prüfungsumfangs auf bestimmte Berechnungselemente der Leistung nicht aus
dem Vorbringen der Klägerinnen, wonach sie offensichtlich die
Berücksichtigung von Einkommen und die zugrunde gelegten Kosten für
Unterkunft und Heizung der Sache nach nicht (mehr) beanstanden. Eine
teilweise Erledigung des Rechtsstreits im Verlaufe des Verfahrens ist
hierdurch entgegen der Auffassung des SG nicht eingetreten.

9
2.
Der vom SG mitgeteilte Sachverhalt lässt eine Entscheidung über die
Höhe der den Klägerinnen zustehenden Ansprüche nach dem SGB II nicht zu.
Das Urteil enthält weder im Tatbestand noch in den Gründen
Feststellungen, die die Ansprüche der Klägerinnen nach dem SGB II dem
Grund und der Höhe nach nachvollziehbar machen. Schon dies muss zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits führen.

10
Die
Ausführungen des SG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe
lassen zwar - trotz der in der Prozessordnung nicht vorgesehenen
pauschalen Bezugnahme auf Literaturstellen in "entsprechender Anwendung
des § 136 Abs 3 SGG" zur Begründung eines Urteils - noch eine
eigenständige Auseinandersetzung mit dieser Problemstellung und damit
hinreichende Entscheidungsgründe iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG erkennen (dazu etwa Urteil des Senats vom 15.4.2008 - B 14/11b AS 3/07 R - juris RdNr 13).
Der mitgeteilte Sachverhalt erlaubt dem Senat jedoch keine eigene
umfassende Auseinandersetzung mit den von den Beteiligten aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragestellungen vor dem Hintergrund der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BGBl I 193 = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12)
und der in der Folge veröffentlichen Literatur. Insoweit ist es
untunlich, im derzeitigen Verfahrensstand eine vorläufige Einschätzung
zu diesen Fragen zu treffen. Nur auf Teilfragen beschränkte Aussagen
erscheinen als nicht prozessökonomisch.

11
Zwar
führt - die Leistungsberechtigung der Klägerinnen nach dem SGB II
vorausgesetzt - die Zugrundelegung eines von den Klägerinnen im Ergebnis
ihrer verfassungsrechtlichen Angriffe geltend gemachten, höheren
Regelbedarfs nach der Konzeption der §§ 19 Abs 1, 20, 23 SGB II und den
Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen (§ 9 Abs 2, § 11 ff SGB II)
immer auch zu höheren Individualansprüchen der Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft. Es fehlen indes nicht lediglich Feststellungen zum
Einkommen der Klägerin zu 1 (und ggf der Klägerin zu 2 aus
Unterhaltsleistungen ihres Vaters oder Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz) mit der Folge, dass die Höhe der gewährten
Leistungen nicht nachvollzogen werden kann. Das SG hat in seinem Urteil
auch keinerlei Ausführungen zu den anspruchsbegründenden Tatsachen
gemacht. Dem Urteil mag noch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen
sein, dass zwischen den Klägerinnen zu 1 und 2 eine Bedarfsgemeinschaft
nach § 7 Abs 3 Nr 1 und 4 SGB II besteht und keine weitere Personen
insbesondere als Partnerin oder Partner der Klägerin zu 1 iS des § 7 Abs
3 Nr 2 SGB II Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft sind. Die Klägerin zu
1 erzielt offenbar Erwerbseinkommen in nicht mitgeteilter Höhe, was für
ihre Erwerbsfähigkeit iS der § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 8 Abs 1 SGB II
spricht und damit dafür, dass ihr als alleinstehende, erwerbsfähige
Leistungsberechtigte (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) der Regelbedarf
nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 364 Euro zusteht.
Feststellungen dazu, ob Erwerbsfähigkeit tatsächlich vorliegt, inwieweit
der Regelbedarf durch Einkommen gedeckt wird und welche weitergehenden
Bedarfe bei ihr bestehen, die mit Einkommen nicht gedeckt werden können,
fehlen im Urteil des SG.

12
Vor
allem zur Klägerin zu 2 und ihren Lebensumständen fehlen irgendwelche
weitergehenden Feststellungen. Der Senat konnte von Amts wegen (im
Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage) lediglich ihr Alter
feststellen. Die im Jahr 2000 geborene Klägerin zu 2 ist danach im
schulpflichtigen Alter. Sie kann bei Bedürftigkeit iS der §§ 7 Abs 1 Nr
3, 9 SGB II und sofern die Klägerin zu 1 als erwerbsfähige
Leistungsberechtigte ihr entsprechende Ansprüche vermittelt (§ 7 Abs 2 Satz 1 SGB II) nach
§§ 19 Abs 1 Satz 2 und 3, 23 Satz 2 Nr 1, 77 Abs 4 Nr 3 SGB II einen
Regelbedarf in Höhe von 251 Euro geltend machen. Dies allein macht
jedoch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG aaO und in
Ansehung des gesetzgeberischen Konzepts zur Ermittlung des
kindspezifischen Bedarfs eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die
ihr offenbar gewährten, der Höhe nach nicht weiter mitgeteilten
Leistungen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sichern,
nicht möglich.

13
Im
Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Diskussion steht in Verfahren
wie dem vorliegenden die Frage, ob mit dem RBEG insbesondere die vom
BVerfG als verfassungswidrig angesehene Bemessung der Regelbedarfe (bis
zum 31.12.2010 "Regelleistung") für Kinder und Jugendliche ausgeräumt
ist. Soweit bis zum 30.6.2009 insbesondere die Bedarfe von Schulkindern
unmittelbar vom Bedarf eines erwachsenen Alleinstehenden abgeleitet
worden waren, beruhte dies nach der Entscheidung des BVerfG auf keiner
vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im
Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und litt unter einem
vollständigen Ermittlungsausfall insbesondere im Hinblick auf die
kindspezifischen Bedarfe für Bildung und Teilhabe (BVerfG aaO RdNr 191 ff).
Der Gesetzgeber hat im nunmehr zur Diskussion stehenden
Gesetzgebungsverfahren eine isolierte Erfassung der Bedarfe von Kindern
auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht als
gangbaren Weg angesehen, sondern zur Bestimmung des Bedarfs von Kindern -
wie bei Einführung des § 74 SGB II mit dem Gesetz zur Sicherung von
Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 (BGBl I 416)
zum 1.7.2009 - auf die Auswertung von Paarhaushalten mit einem Kind und
den bereits damals angewandten Verteilungsschlüssel zurückgegriffen (zum Verteilungsschlüssel im Einzelnen BT-Drucks 17/3404, S 65 f).
Daneben hat er hinsichtlich der Bedarfe für Bildung und Teilhabe
insbesondere für Schulkinder diese nicht in den Regelbedarf
miteinfließen lassen, sondern in § 28 SGB II als eigenständige
Leistungen ausgestaltet (BT-Drucks 17/3404, S 42 f). In den Schulkindern pauschaliert zu gewährenden Beträgen von (insgesamt) 100 Euro pro Schuljahr (§ 28 Abs 3 SGB II wie bereits § 24a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) und 10 Euro pro Monat für außerschulische Teilhabeleistungen (§ 28 Abs 7 SGB II) liegt nach Auffassung des Gesetzgebers eine erhebliche Begünstigung der leistungsberechtigten Kinder (vgl
BT-Drucks 17/3404, S 105 zu den Schulbedarfen nach § 28 Abs 3 SGB II
und aaO S 106 zu den außerschulischen Teilhabebedarfen nach § 28 Abs 7
SGB II)
, worauf auch der Beklagte hinweist.

14
Neben methodischen Bedenken insoweit (kritisch
Rothkegel, ZFSH/SGB 2011, 69, 78 f; Lenze, NVwZ 2011, 1104, 1108; zu
Bedenken wegen der statistischen Herleitung insbesondere Becker,
Bewertung der Neuregelungen des SGB II - Gutachten für die
Hans-Böckler-Stiftung, SozSich Extra, September 2011, S 46)
werden
in der Literatur insbesondere Bedenken dagegen vorgebracht, dass die mit
der gesetzlichen Neuregelung vermittelte Teilhabe an außerschulischen
Aktivitäten stets förderungsfähige Angebote in Wohnortnähe des
hilfebedürftigen Kindes voraussetze. Könnten solche Angebote nicht
wahrgenommen werden, komme es zu einer verdeckten Kürzung des
Regelbedarfs des Kindes (vgl Münder, Verfassungsrechtliche Bewertung
des RBEG - Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung, SozSich Extra,
September 2011, S 63, 87 f; ähnlich Lenze in Münder, LPK-SGB II, 4. Aufl
2011, § 28 RdNr 39; Kothe in KSW, 2. Aufl 2011, §§ 28, 29 SGB II RdNr
52)
. Ebenso ist bislang unklar, in welchem einfach-rechtlichen
Verhältnis die Gewährung von Sozialgeld unter Berücksichtigung eines
Regelbedarfs, der Ausgaben für Verkehr miteinschließt, und die Gewährung
von Leistungen nach § 28 Abs 4 SGB II stehen (dazu etwa Leopold in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 28 RdNr 96; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 42 EL, K § 28 RdNr 71).
Eine umfängliche Auseinandersetzung mit diesen Fragestellungen setzt im
Ausgangspunkt die Kenntnis darüber voraus, ob die Klägerin zu 2 für das
Schuljahr 2010/2011 Leistungen nach § 24a SGB II aF in Anspruch nehmen
konnte, welche weiteren Bedarfe mit Inkrafttreten des RBEG nach
§ 28 SGB II geltend gemacht worden sind und wie sich die Gewährung
zusätzlicher Leistungen ggf auf die Lebensumstände der Klägerin zu 2
ausgewirkt hat.

15
Das SG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12443
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/bundessozialgericht-hartz-iv-regelsatze.html


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