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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II

Nach unten

Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II Empty Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 5:17 pm

RA Helge Hildebrandt, Kiel zu: Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II
>
Die angemessenen Kosten, die für die Herrichtung und Bewohnbarmachung
einer Wohnung erforderlich sind, sind als Bestandteil der Kosten der
Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, und zwar unabhängig
davon, ob die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart wurde (BSG,
Urt. v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, Rz. 24 ff.)

Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II!
Veröffentlicht:
25. Mai 2012 | Autor: hil | Einsortiert unter: Kosten der Unterkunft |
Tags: ALG II Kosten Anfangsrenovierung, Hartz IV Kosten
Anfangsrenovierung, Kosten Anfangsrenovierung |Schreibe einen Kommentar »


Die
angemessenen Kosten, die für die Herrichtung und Bewohnbarmachung einer
Wohnung erforderlich sind, sind als Bestandteil der Kosten der
Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, und zwar unabhängig
davon, ob die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart wurde (BSG,
Urt. v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, Rz. 24 ff.)
Einfacher Ausstattungsgrad

Ob
die Einzugsrenovierung zur Herstellung der “Bewohnbarkeit” der Wohnung
erforderlich ist, richtet sich nach der o.a. Entscheidung des
Bundessozialgerichts (Rz. 28) einerseits nach objektiven Kriterien,
andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht
des Leistungsberechtigten zu übernehmen waren. Insoweit hat eine
Orientierung am “Ausstattungsstandard” im unteren Wohnungssegment zu
erfolgen (zum einfachen Ausstattungsgrad vgl. BSG, Urt. V, 7.11.2006 – B
7b AS 10/06 R). Hierzu gehört auch im unteren Wohnungssegment eine
Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag.
Wird eine Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist
die Einzugsrenovierung im Regelfall als zur Herstellung dieser
Ausstattung objektiv erforderlich anzusehen.
„Ortsüblichkeit“ der Einzugsrenovierung

Maßstab
für die „Ortsüblichkeit“ der Einzugsrenovierung ist das untere
Wohnungssegment (vgl. BSG Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; B 7b AS
18/06 R; v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R). Es ist also zu ermitteln,
ob es im räumlichen Vergleichsbereich der Üblichkeit entspricht, dass
Wohnungen im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand übergeben
werden. Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte
Wohnungen vorhanden sind. Ist das der Fall, ist der Hilfebedürftige auf
eine renovierte und auch ansonsten angemessene Wohnung zu verweisen.
“Ortsüblichkeit” sog. Selbstrenoviererwohnungen in Kiel

Zu
der Frage, ob die Vermietung sog. Selbstrenoviererwohnungen in Kiel im
unteren Marktsegment üblich ist, hat der Kieler Mietserververein im
Rahmen eines Klageverfahrens vor dem SG Schleswig sehr instruktiv
Stellung genommen
“Mietvertragliche Vereinbarungen, die den Mieter zu
einer Anfangsrenovierung oder zu Instandsetzungsarbeiten verpflichten,
werden uns nur ganz ausnahmsweise zur Beurteilung vorgelegt. Derartige
Klauseln sind echte Ausreißer. Von Ortsüblichkeit kann keine Rede sein.

Anders
verhält es sich mit den faktischen Notwendigkeiten. Unsere Kolleginnen
und Kollegen berichten übereinstimmend, dass jedenfalls im unteren
Marktsegment Wohnungen mit teils erheblichem Renovierungsaufwand
angeboten werden, wobei es den Mietern freigestellt bleibt, diesen
Aufwand selbst zu betreiben oder aber so einzuziehen, wie die Wohnung
steht und liegt. Dies beschränkt sich nicht nur auf nötige
Dekorationsarbeiten, sondern durchaus auch auf den Erhaltungszustand von
Wohnungen. Dazu zählen insbesondere auch die Fußböden. Nach unserer
Erfahrung ist es zwar eher selten, dass der blanke Betonfußboden oder
Estrich angeboten wird – in vielen Fällen werden aber verbrauchte
Fußböden angeboten mit dem Hinweis an die Wohnungssuchenden, sie müssten
sich um einen neuen Teppich selber bemühen. Eigentlich ist dies die
unangenehmere Variante, weil dazu meistens die bis dahin eingebauten
Böden aufgenommen werden müssen, was häufig auf erhebliche
Schwierigkeiten trifft, wenn diese verklebt sind. Wir betonen aber, dass
es sich dabei formal um freiwillige Leistungen handelt, weil nur in den
seltensten Fällen Mieter verpflichtet werden, bestimmte Arbeiten
durchzuführen. Faktisch bleibt Mietern, die eine verwohnte Wohnung
notgedrungen anmieten, in der Regel aber nichts anderes übrig, als
selber aktiv zu werden. Hier spielt auch § 536 b BGB eine Rolle, der
wegen Kenntnis Mietminderungs-, Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche weitgehend beschneidet. Möglich ist dies,
weil das Marktsegment einfacher, kleiner und preiswerter Wohnungen unter
einem erheblichen Druck steht. Auf der Internet-Seite http://www.kieler-mieterverein.de
finden Sie die Rastertabelle des Kieler Mietspiegels. Wir haben die
Mieten, die gegenüber dem Mietspiegel 2008 gestiegen sind, dort rot
eingetragen, und diejenigen, die gesunken sind, in grün. Betrachtet man
die Rastertabelle aus der Ferne so ergibt sich ein deutliches Muster.
Kleine, alte und einfache Wohnungen sind gegenüber 2008 fast ausnahmslos
deutlich teurer geworden, größere und besser ausgestattete haben fast
ausnahmslos nachgegeben mit Ausnahme des hochpreisigen Segments großer
Neubauwohnungen. Ein genauerer Blick zeigt im Übrigen, dass die kleinen
Mietobjekte in einfacher Wohnlage zum Teil teurer sind als vergleichbare
Mietobjekte in besserer Wohnlage. Dies ist nach unserer Erfahrung ein
untrügliches Indiz für einen angespannten Teilmarkt, zurückzuführen auf
eine erhöhte Fluktuationsrate. Wer dringend eine Wohnung benötigt, hat
eine starke Neigung zu nehmen was kommt verbunden mit der Absicht,
schnell wieder umzuziehen, wenn sich etwas Besseres findet. Dadurch sind
die Wohnungen dieses Marktsegmentes gewissermaßen „ständig am Markt“.
Die erhöhte Fluktuation trägt zur Verschlechterung des Zustandes
derartiger Wohnungen beträchtlich bei.

Ein Übriges tritt hinzu:
Der größte Teil des Kieler Mietwohnungsbestandes ist in die Hand von
Finanzinvestoren gefallen. Diese sind deutlich stärker renditeorientiert
als die ursprünglichen Eigentümer. Bei den größeren Finanzinvestoren
beobachten wir zwar ein verstärktes Renditedenken, aber dennoch das
Interesse, Wohnungen marktgängig zu halten. Bei kleineren
Finanzinvestoren beobachten wir eine äußerst bedenkliche Entwicklung zur
kompromisslosen Ausbeutung von Wohnungsbeständen. Diese haben zum Teil
abgewirtschaftete Wohnungsbestände aufgekauft und sind durchaus damit
einverstanden, wenn sie überwiegend durch Transferleistungsbezieher
bezogen werden. Damit sind kontinuierliche, sichere Einnahmen
gewährleistet. Im Gegenzuge versuchen die kleineren Finanzinvestoren
Ausgaben so gut es eben geht zu vermeiden, vorrangig im Bereich der
Instandhaltung, aber auch bei Zahlungen an Energieversorger und
Dienstleister. Auch diese Entwicklung nimmt deutlich zu.

Alles in
allem konstatieren wir einen Trend, der durchaus in die Richtung geht,
dass Wohnungen für Transferleistungsbezieher im Bereich der
Mietobergrenzen in immer schlechterem Zustand und mit teils erheblichem
Nachbesserungsbedarf übergeben werden.

Wir bedauern allerdings
sehr, dies nicht quantifizieren zu können. Wir bitten in diesem
Zusammenhang zu bedenken, dass Mietervereine naturgemäß nur mit
stressgeneigten Vertragsverhältnissen konfrontiert sind und ihnen für
eine Bewertung das Korrektiv unproblematischer oder sogar gutlaufender
Mietverhältnisse fehlt.”

Das Schreiben des Kieler Mietervereins vom 03.04.2012 findet sich zum Download hier.

Das
Klageverfahren vor dem SG Schleswig endete mit einem Vergleich, in dem
sich das Jobcenter Kiel verpflichtet hat, rund zwei Drittel der geltend
gemachten Kosten der Anfangsrenovierung zu übernehmen. Bei einem Teil
der Renovierungsarbeiten war nach Auffassung des Gerichts die
Notwendigkeit der Anfangsrenovierung (Tapezieren und Streichen der
Wände) nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es ist deswegen jedem
Leistungsberechtigten dringend zu raten, den Zustand seiner Wohnung vor
der Renovierung akribisch auf Fotos festzuhalten.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
http://sozialberatung-kiel.de/2012/05/25/zur-ubernahme-von-kosten-der-anfangsrenovierung-im-sgb-ii/


Die
Notwendigkeit der Wohnungsrenovierung besteht bei mietvertraglicher
Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und
bei dem Bezug einer Wohnung, um die Bewohnbarkeit der Wohnung
herzustellen. Die Kosten, die dem Alg2-Empfänger hierbei entstehen, muss
die Arge tragen. Denn diese Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft
nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.08, B 4 AS
49/07 R). Zu übernehmen sind die Kosten, soweit sie tatsächlich
entstanden und angemessen sind.



Erstattung von Renovierungskosten

Gepostet am 24. Mai. 2010 von Redaktion unter Aktuelles, Juristisches, Wohnen

Die
Notwendigkeit der Wohnungsrenovierung besteht bei mietvertraglicher
Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und
bei dem Bezug einer Wohnung, um die Bewohnbarkeit der Wohnung
herzustellen. Die Kosten, die dem Alg2-Empfänger hierbei entstehen, muss
die Arge tragen. Denn diese Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft
nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.08, B 4 AS
49/07 R). Zu übernehmen sind die Kosten, soweit sie tatsächlich
entstanden und angemessen sind.

Die Angemessenheit ist als
unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsfähig. Das BSG (a.a.O.) sieht
Renovierungen als angemessen an, die zur Herstellung des Standards einer
Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich sind. Wie der örtliche
Standard ist und welche Kosten hierfür aufgewendet werden müssen, ist
eine Tatsachenfrage, die von dem Gericht zweckmäßiger Weise durch ein
Sachverständigengutachten zu klären ist.

Hierbei bietet es die
Prozessordnung an, ein bereits existierendes Sachverständigengutachten
aus einem anderen Verfahren zu diesem Sachverhalt in dem aktuellen
Verfahren zu verwerten (§§ 118 SGG, 411a ZPO). Ein solches gerichtliches
Gutachten des von der Handwerkskammer Düsseldorf öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen für Maler- und Lackiererhandwerk
Michael Huschens vom 04.12.09 soll hier besprochen werden. Es wurde
durch das Sozialgericht Duisburg in dem Verfahren S 27 AS 502/08
eingeholt.

Zu beantworten war die Beweisfrage, welche Kosten bei
einer Renovierung bzw. Schönheitsreparatur entstehen, die in Selbsthilfe
von dem Bewohner durchgeführt wird. Abgedeckt werden sollten typische
Leistungen: Tapeten oder Farben für Wand- und Deckenfläche
einschließlich erforderlichen Zusatzmaterials z.B. Farbrollen, Pinsel,
Kleister, Schutzabdeckung und Lacke für Heizkörper- und Türanstrich.

Der
Gutachter hat aus dem Durchschnittspreis der von ihm als notwendig
erachteten Mittel bei Baumärkten (Bauhaus, Obi, Toom) eine Matrix
erstellt, die für variable Flächengrößen bzw. Anzahl von Türen und
Heizkörpern jeweils angemessene Kosten errechnet:

Für jede
Renovierung entstehen Grundkosten zum Transport des Materials von 8,00
Euro. Je nach der Art des Gewerkes entstehen für Tapezierarbeiten
(38,29
Euro), Streicharbeiten (29,20 Euro) und/oder Lackierarbeiten (17,98
Euro) Kosten für Werkzeug und Hilfsmittel, die unabhängig von der zu
renovierenden Fläche sind.

Letztlich kommen Materialkosten hinzu, die flächen- bzw. stückzahlabhängig sind.
1. Deckanstrich bis 30 qm (6,99 Euro) + 0,15 Euro pro zusätzlichem qm
2. Wandanstrich bis 30 qm (13,98 Euro) + 0,60 Euro pro zusätzlichem qm
3. Raufasertapete m. Kleister und Anstreichmittel bis 30 qm (107,15 Euro) + 3,37 Euro pro zusätzlichem qm
4. Dekortapete mit Kleister bis 30 qm (75,31 Euro) + 2,43 Euro pro zusätzlichem qm
5. Türanstrich für die ersten 3 Türen (15,31 Euro) + 7,66 Euro pro weiterer Tür
6. Heizkörperanstrich für die ersten 3 Heizkörper (14,98 Euro) + 7,49 Euro pro weiterem Heizkörper
7. Abdeckarbeiten bis 30 qm (10,53 Euro) + 0,65 Euro pro zusätzlichem qm

Die
Materialkosten für 2., 3. und 4. erhöhen sich dabei bei Raumhöhen ab
2,71 m um 12,5%, ab 2,91 m um 22% und ab 3,21 m um 30%. Von dem
Vorhandensein von Tapeziertisch und Leiter, Zangen, Hammer,
Schraubendreher ist der Sachverständige ausgegangen.

Nach meiner
Einschätzung ist das Gutachten transparent und neutral erstattet. Es ist
allen mir bekannten kommunalen Richtlinien durch Genauigkeit und
Vollständigkeit überlegen. Einschränkend ist nur zu bemerken, dass auch
nur die Beweisfrage des Gerichts beantwortet wurde – wie es auch die
Aufgabe des Sachverständigen ist – und keine abschließende Betrachtung
von Renovierungsarbeiten jeder Art gegeben wurde. Das betrifft
insbesondere die Kosten, die durch notwendige Anschaffung und Verlegung
von Bodenbelag und Fußleisten entstehen, welche nicht unerheblich ins
Gewicht fallen. Dieses Kosten müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
Für Personen, die wegen Alters oder Behinderung nicht in der Lage sind,
die Arbeiten selbst durchzuführen, können zusätzliche Leistungen für
Helfer anfallen.

Hierzu kann eine Kalkulationsvorlage heruntergeladen werden: Excel-Format oder Staroffice-Format

Rechtsanwalt Jan Häußler, Essen
http://bg45.de/index.php/2010/05/24/erstattung-von-renovierungskosten/


Übernahme von Renovierungskosten

Für
die Übernahme von Kosten einer Wohnungsrenovierung ist es unerheblich,
dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung
der Leistungspflicht des Beklagten getragen hat.


Übernahme von Renovierungskosten

Für
die Übernahme von Kosten einer Wohnungsrenovierung ist es unerheblich,
dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung
der Leistungspflicht des Beklagten getragen hat.

Mit dieser
Entscheidung hat das Bundessozialgericht das Urteil des
Landessozialgerichts Hamburg[1] aufgehoben. Im hier vorliegenden Fall
bezieht der Kläger seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er leidet unter einer schizophrenen
Psychose und lässt sich deswegen in Behörden- und
Wohnungsangelegenheiten von seiner Mutter vertreten. Er lebte seit 1996
bis zum 31.1.2005 allein in einer von seiner Mutter für ihn
angemieteten, 22 qm großen Einzimmerwohnung. Vor der Rückgabe der
Wohnung an den Vermieter am 31.5.2005 ließ er die in einem
Vorabnahmeprotokoll im Einzelnen bezeichneten Renovierungsarbeiten von
dem Unternehmen “M” e.V., einem Verein zur Förderung der Selbsthilfe,
durchführen und zahlte hierfür im April und Mai 2005 insgesamt 800 Euro.
Nachdem der Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten abgelehnt
worden war, hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Dort ist der Klage stattgegeben und der Beklagte antragsgemäß verurteilt
worden, dem Kläger 800 Euro zu gewähren[2]. Auf die Berufung des
Beklagten ist dieses Urteil aufgehoben worden[1]. Hiergegen richtet sich
die Revision des Klägers.

Der Kläger hat – so das
Bundessozialgericht – als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im streitigen
Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II, der die angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II umfasst. Entgegen der Auffassung
des Landessozialgerichts hat er über die laufenden Kosten für
Unterkunft und Heizung hinaus Anspruch auf die Übernahme der
Renovierungskosten.

Rechtsgrundlage für die Übernahme von
Renovierungskosten bei Auszug aus einer bis dahin innegehabten Wohnung
ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie
angemessen sind. Um berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem
Grunde nach auch bei vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die
bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen. Solche Kosten sind wie
mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen im
laufenden Mietverhältnis[3] und Renovierungskosten bei Einzug in eine
Wohnung[4] nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen
nach Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen Gesichtspunkten den
Kosten der Unterkunft[5]. Ob sie dann nicht zu berücksichtigen sind,
wenn dem Auszug aus der Wohnung vom Träger der Grundsicherung
ausdrücklich nicht zugestimmt worden ist[6], kann offen bleiben, denn
für einen solchen Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte vor.

Unerheblich
ist, ob die Mutter des Klägers oder der Kläger selbst Vertragspartei
des Mietverhältnisses war. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der
Unterkunft eines Hilfebedürftigen gehören die laufenden wie auch die
einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der
Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm
getragen werden müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem
Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist[7]. Entscheidend ist für
die Berücksichtigungsfähigkeit der einmalig angefallenen
Renovierungskosten (wie auch der laufenden Kosten) als Kosten der
Unterkunft des Klägers damit, dass dieser nach den Feststellungen des
Landessozialgerichts die Wohnung allein genutzt hat, er seiner Mutter im
Innenverhältnis zum Ausgleich der dadurch entstehenden Kosten
verpflichtet war, und die Unterkunftskosten damit allein auf ihn
entfielen[8]. Diese Feststellungen hat der Beklagte nicht mit zulässigen
Rügen angegriffen.

Auf die Frage, ob der Kläger bzw seine Mutter
zivilrechtlich wirksam zur Tragung der Renovierungskosten verpflichtet
war[9], kommt es vorliegend nicht an. Die streitigen Kosten gehören
schon deshalb zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft,
weil der Kläger langfristig vor Eingehung eigener Verpflichtungen
gegenüber dem durchführenden Unternehmen sein Anliegen an den Beklagten
herangetragen, der Beklagte aber zu diesem Zeitpunkt nicht auf die
mögliche Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel hingewiesen hat.
Der Beklagte ist vielmehr davon ausgegangen, dass aus der Klausel im
Mietvertrag eine entsprechende Verpflichtung zur Renovierung erwächst,
und hat in seiner ablehnenden Ausgangsentscheidung vom 11.2.2005
lediglich Ausführungen zur Unangemessenheit der geltend gemachten Kosten
der Höhe nach und der Möglichkeit der anderweitigen Deckung der Kosten
(durch die ausgekehrte Kaution) gemacht. Wird der Träger der
Grundsicherung aber rechtzeitig vor Eingehung entsprechender
Verpflichtungen gegenüber Dritten mit der begehrten Übernahme der Kosten
befasst, kann er sich – sofern die Voraussetzungen für die
Kostenübernahme im Übrigen vorlagen – im Nachhinein nicht auf die
Unwirksamkeit einer Klausel wegen durchzuführender Renovierungen
berufen. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 22 Abs 1 Satz 2 (jetzt
Satz 3) SGB II, wonach eine Begrenzung angefallener Kosten
grundsätzlich nur nach vorangegangenem Hinweis auf ihre Unangemessenheit
in Betracht kommt[10].

Die berücksichtigungsfähigen Kosten
stellen sich nach den unangegriffenen Feststellungen des
Landessozialgerichts auch in vollem Umfang als angemessen dar. Die
Angemessenheit von Renovierungskosten bei Ende des Mietverhältnisses
muss unabhängig von der Angemessenheit der laufenden Kosten der
Unterkunft bestimmt werden[11]. Gehören sie zu den Kosten, die
üblicherweise anfallen, besteht ein Anspruch auf ihre Übernahme im
Rahmen des Angemessenen insbesondere auch, wenn sie zur Kostensenkung
bei Auszug aus einer im Übrigen unangemessen teuren Wohnung anfallen.
Der Umfang der durchgeführten Arbeiten und die dafür vom Unternehmen in
Rechnung gestellten Kosten geben nach den Feststellungen des
Landessozialgerichts keinen Anlass, an der Angemessenheit der Kosten zu
zweifeln, zumal der Kläger nicht wie ursprünglich geplant
Handwerksbetriebe, sondern den vom Beklagten vorgeschlagenen “M” e.V.
beauftragt hat. Dabei ist nach den Feststellungen des
Landessozialgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Kläger die
Renovierungsarbeiten aufgrund seiner Erkrankung nicht in Eigenregie
durchgeführt hat[12].

War die Ablehnung des Beklagten mit
Bescheid vom 11. Februar 2005 damit rechtswidrig, hat der Kläger einen
Anspruch auf Übernahme der in Folge entstandenen Kosten[13]. Ein
weiteres Zuwarten auf den Ausgang des Verfahrens bis zur Klärung der
endgültigen Leistungspflicht des Beklagten war ihm nicht zumutbar, wovon
auch das Landessozialgericht und der Beklagte ausgehen. Er war
berechtigt, nach der Ablehnung seines rechtzeitig gestellten Antrags
durch den Beklagten die Renovierungsarbeiten unverzüglich in Auftrag zu
geben, damit eine ordnungsgemäße Wohnungsübergabe fristgerecht zum Ende
des Mietverhältnisses erfolgen konnte.

Die zwischenzeitliche
Zahlung des Stiefvaters des Klägers im Hinblick auf die gegenüber dem
“M” e.V. eingegangenen Verpflichtungen ist nicht als Einkommen des
Klägers zu werten, das den Bedarf entfallen lässt. Aus dem Wortlaut des §
11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine Definition dessen, was
Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen
sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der
bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur
Arbeitslosenhilfe[14] und des Bundesverwaltungsgerichts zum
Einkommensbegriff im Wohngeldrecht[15] kann auch im Anwendungsbereich
des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem
Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung jedoch
nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der “wertmäßige Zuwachs”
stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur
solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung
des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser
Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung
verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der
Zuwendungen dauerhaft entfallen. Insoweit ist nach der bisherigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu unterscheiden zwischen
Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB
II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden[16],
und einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne
des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist[17].

Dieser
Systematik entsprechend stellen auch Zuwendungen Dritter, die eine
rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung wegen der
Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren
und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, kein
Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar. Sie entbinden den
Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung. Wie im
Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch und des
Bundessozialhilfegesetzes kann dem Hilfesuchenden eine zwischenzeitliche
Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer
“Zweckverfehlung” der ursprünglich beantragten Leistung nicht
entgegengehalten werden[18]. Gerade wegen der Unaufschiebbarkeit des
Bedarfs muss vom Hilfebedürftigen bis zur endgültigen Klärung der
Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung übergangsweise eine
andere Regelung gefunden werden. Soweit es nicht möglich ist, die
Verpflichtungen aus eingegangenen Verbindlichkeiten stunden zu lassen,
bleibt es dem Hilfebedürftigen etwa unbenommen, zu marktüblichen
Konditionen ein verzinsliches Darlehen aufzunehmen. Soweit dadurch
unabwendbar Mehrkosten entstehen, sind auch sie ggf vom Träger der
Grundsicherung zu erstatten[19]. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, wenn Hilfebedürftige vorrangig auf freiwillige und
kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen, die auf
freundschaftlicher oder familiärer Verbundenheit beruhen.

Einen
ursprünglich bestehenden Anspruch lassen solche Bemühungen dann nicht
entfallen, wenn feststeht, dass dem Dritten im Falle des Obsiegens die
zugewandten Leistungen zurückerstattet werden. Dies hat das
Landessozialgericht vorliegend festgestellt; zulässige Rügen hat der
Beklagte hiergegen nicht erhoben. Die Zuwendung sollte damit nicht im
oben dargestellten Sinne zum endgültigen Verbleib beim Kläger und einem
wertmäßigen Zuwachs seines Vermögens führen. Welche Vereinbarungen
zwischen ihm und seinem Stiefvater für den Fall getroffen worden sind,
dass ein Anspruch gegenüber dem Beklagten im Ergebnis eines
Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht besteht, ist unerheblich.

Ob
und in welchen Fällen eine vom Vermieter zurückzuzahlende Kaution, auf
die der Beklagte in seiner ablehnenden Entscheidung als Möglichkeit zur
Bedarfsdeckung hingewiesen hat, als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II
(und nicht als Vermögen) zu berücksichtigen ist, kann vorliegend offen
bleiben. Vor Einführung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II zum 1. August 2006
fehlte jedenfalls eine Regelung, wonach eine mit einem Mietverhältnis in
Zusammenhang stehende Rückzahlung unmittelbar den Bedarf für die
Unterkunft mindert[20]. Im Übrigen mindert die Rückzahlung einer
Kaution, sofern sie Einkommen darstellt, den aktuellen Bedarf im
Zeitpunkt des Zuflusses (bzw im Folgemonat: vgl § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II
in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung), nicht dagegen einen bereits
vor Zufluss bestehenden Renovierungsbedarf.

Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 66/11 R

http://www.hartzbote.de/uebernahme-von-renovierungskosten-41192

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/ra-helge-hildebrandt-kiel-zu-zur.html




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