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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anhörung zur Heilung unterlassen im Verwaltungsverfahren ein Urteil dazu. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.11.2010, B 4 AS 37/09 R

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Anhörung zur Heilung unterlassen im Verwaltungsverfahren ein Urteil dazu. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.11.2010, B 4 AS 37/09 R Empty Anhörung zur Heilung unterlassen im Verwaltungsverfahren ein Urteil dazu. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.11.2010, B 4 AS 37/09 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:01 pm

Sozialrechtliches
Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Verletzung der
Anhörungspflicht - erstmals im Widerspruchsbescheid angeführte innere
Tatsache bzgl grober Fahrlässigkeit gem § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 -
Heilung - Nachholung einer fehlenden Anhörung im Klageverfahren -
gesondertes Anhörungsschreiben - freigestellte Aussetzung des Verfahrens
gem § 114 SGG - Setzung einer angemessenen Frist - Kenntnisnahme des
geäußerten Vorbringens - Mitteilung des Überprüfungsergebnisses

Leitsätze

Die
Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt
voraus, dass die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise
Gelegenheit zur Äußerung einräumt und danach zu erkennen gibt, ob sie
nach Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt
festhält (Bestätigung von BSG vom 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R = SozR
3-1300 § 24 Nr 22; BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R).

Tenor

Auf
die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Landes-sozialgerichts vom 17. März 2009 aufgehoben. Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. August
2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungs- und das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die
Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die
Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1.3.2005 bis zum 31.7.2005
aufzuheben und die Erstattung von 2525 Euro zu verlangen.
2

Der
Kläger beantragte am 14.2.2005 Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende und gab dabei an, er beziehe bis zum 28.2.2005 Alg. Am
2.3.2005 teilte der Kläger mit, dass er seit dem 25.2.2005 Krankengeld
beziehe. Gleichwohl gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
18.4.2005 für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.7.2005 Alg II in Höhe von
505 Euro monatlich.
3

Die Beklagte hob den
Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 14.7.2005 unter Hinweis auf § 48
SGB X wegen des Bezugs von Krankengeld auf. Hiergegen legte der Kläger
Widerspruch mit der Begründung ein, er habe den Bezug von Krankengeld
mitgeteilt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit der Begründung zurück,
der Bewilligungsbescheid sei gemäß § 45 SGB X zurückzunehmen. Der
Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er habe die
Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge grober Fahrlässigkeit nicht
erkannt, denn er habe der dem Bescheid beigefügten Berechnung entnehmen
können, dass keinerlei Einkommen angerechnet worden sei
(Widerspruchsbescheid vom 31.8.2005).
4

Das SG hat die
angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 14.8.2007). Das LSG hat
auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die
Klage abgewiesen (Urteil vom 17.3.2009). Es hat zur Begründung
ausgeführt, zwar sei der Bescheid vom 14.7.2005 verfahrensfehlerhaft
zustande gekommen, denn der Kläger sei vor dem Erlass des Bescheides
nicht angehört worden. Dieser Verfahrensfehler sei im
Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden, denn der Kläger habe sich zu
dem Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens nicht äußern können. Der
Verfahrensmangel sei jedoch im Klageverfahren durch die Stellungnahme
des Klägers zu dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit geheilt. Zwar sei
eine Heilung im Klageverfahren nach der Rechtsprechung des 4. Senats des
BSG (SozR 3-1300 § 24 Nr 22) ausgeschlossen, wenn die Behörde die
Anhörungspflicht vorsätzlich, rechtsmissbräuchlich oder durch
Organisationsverschulden verletzt. Diese einschränkende Auslegung werde
zutreffend vom 2. Senat des BSG nicht geteilt (SozR 4-1300 § 41 Nr 1).
Im Übrigen seien hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Beklagte ihre Anhörungspflicht vorsätzlich verletzt haben sollte.
Allerdings sei bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz kein
förmliches Verwaltungsverfahren durchgeführt worden. Zwar sei der 7a.
Senat der Auffassung, es sei für die Heilung nicht ausreichend, dass der
Betroffene - wie im Widerspruchsverfahren - auf Grund des Bescheides
die Möglichkeit habe, Stellung zu nehmen (BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a
AL 64/05 R). Es müsse danach gewährleistet sein, dass die beklagte
Beteiligte zumindest formlos darüber befinde, ob sie bei ihrer
Entscheidung verbleibe. Hingegen sei der Senat der Auffassung, dass eine
fehlende Anhörung wirksam nachgeholt und geheilt sei, wenn in der
mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz des
sozialgerichtlichen Verfahrens den Beteiligten ausdrücklich Gelegenheit
gegeben werde, sich zu äußern und der Hilfebedürftige sich im Übrigen zu
den relevanten Umständen im Klageverfahren geäußert habe. Ein
nochmaliger Hinweis auf die bereits bekannten Haupttatsachen durch den
Leistungsträger in einem formellen Anhörungsverfahren unter Einräumung
einer Äußerungsfrist sei eine inhaltsleere Formalität.
5

Mit
seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der
§§ 24, 41 SGB X. Er ist der Auffassung, dass die Nachholung der Anhörung
im gerichtlichen Verfahren ein förmliches Verwaltungsverfahren
voraussetze. Dies könne auch nicht als bloße Förmelei abgetan werden.
Zudem könne er sich auf Vertrauensschutz berufen. Hilfsweise werde
geltend gemacht, dass die Beklagte § 40 Abs 2 SGB II gänzlich
unberücksichtigt gelassen habe.
6

Der Kläger beantragt,

das
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. März
2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Sozialgerichts Schleswig vom 14. August 2007 zurückzuweisen.
7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.
8

Sie
ist der Auffassung, dem Anhörungsgebot sei durch die Akteneinsicht im
Widerspruchsverfahren genügt worden. Jedenfalls sei von einer Heilung im
Gerichtsverfahren auszugehen.

Entscheidungsgründe

9

Die
Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das LSG
hat zu Unrecht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
10

Gegenstand
des Revisionsverfahrens ist allein der Bescheid vom 14.7.2005 in der
maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2005.
11

Der
Rücknahmebescheid ist wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht nach §
24 SGB X rechtswidrig. Nach § 24 Abs 1 SGB X ist, bevor ein
Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift,
diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abs 2 der Vorschrift kann davon
unter bestimmten - hier jedoch nicht einschlägigen - Ausnahmen abgesehen
werden.
12

Die Beklagte hat dem Kläger im Ausgangsbescheid
nicht alle entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt, auf die
sich die Rücknahme auf der Grundlage ihrer Rechtsansicht stützen wollte.
Entscheidungserheblich iS von § 24 Abs 1 SGB X sind alle Tatsachen, die
zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, dh, auf die
sich die Verwaltung auch gestützt hat (BSGE 69, 247 = SozR 3-1300 § 24
Nr 4). Die Beklagte hatte die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung im
Ausgangsbescheid zunächst auf § 48 SGB X gestützt. Erstmals im -
insoweit maßgebenden - Widerspruchsbescheid vom 31.8.2005 ging die
Beklagte davon aus, dass für die Rücknahme der Leistungsbewilligung § 45
SGB X einschlägig sei. Sie sah auch die Voraussetzungen einer Rücknahme
für die Vergangenheit als erfüllt an, weil der Kläger die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit
nicht gekannt habe (§ 45 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3
SGB X).
13

Die Beklagte hat dem Kläger im Verwaltungsverfahren
zu der erstmals im Widerspruchsbescheid angeführten inneren Tatsache,
er habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 18.4.2005
zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, keine Gelegenheit
zu einer vorherigen Stellungnahme eingeräumt. Hierdurch hat sie § 24
SGB X verletzt.
14

Die fehlende Anhörung ist auch nicht nach §
41 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 3 SGB X nachgeholt worden. Eine Heilung im
Revisionsverfahren ist nicht mehr möglich. Der Senat folgt der
bisherigen Rechtsprechung des BSG, wonach eine Nachholung der Anhörung
im Gerichtsverfahren jedenfalls ein entsprechendes "mehr oder minder"
förmliches Verwaltungsverfahren - ggf unter Aussetzung des
Gerichtsverfahrens - voraussetzt (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 22 S 74; BSG
Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R; vgl auch BSG SozR 4-5868 § 3 Nr 3
RdNr 17). Der Auffassung, die Nachholung der Anhörung gemäß § 41 Abs 1
Nr 3 SGB X müsse sich während des gerichtlichen Verfahrens in einem
besonderen Verwaltungsverfahren vollziehen, folgt auch die herrschende
Meinung in der Literatur (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, §
41 RdNr 16; Waschull in LPK-SGB X, 2. Aufl 2007, § 41 RdNr 15; Gregarek
in Jahn, SGB, Stand 2010, § 41 SGB X RdNr 22).
15

Die
Nachholung der fehlenden Anhörung setzt außerhalb des
Verwaltungsverfahrens voraus, dass die Handlungen, die an sich nach § 24
Abs 1 SGB X bereits vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes hätten
vorgenommen werden müssen, von der Verwaltung bis zum Abschluss der
gerichtlichen Tatsacheninstanz vollzogen werden. Ein während des
Gerichtsverfahrens zu diesem Zweck durchzuführendes förmliches
Verwaltungsverfahren liegt vor, wenn die beklagte Behörde dem Kläger in
angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den
entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und sie danach zu
erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher
erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dies setzt regelmäßig voraus, dass -
ggf nach freigestellter Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs 2
Satz 2 SGG - die Behörde den Kläger in einem gesonderten
"Anhörungsschreiben" alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die
belastende Entscheidung stützen will und sie ihm eine angemessene Frist
zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das
Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum
Ergebnis der Überprüfung äußert.
16

Der Senat stimmt der
Einschätzung des Berufungsgerichts, es handele sich insoweit nur um eine
inhaltsleere Formalität, nicht zu. Denn die in § 24 SGB X normierte
Anhörungspflicht verlöre jeglichen Gehalt, wenn der Verstoß im
gerichtlichen Verfahren ohne jegliches formalisiertes Verfahren geheilt
werden könnte. Vielmehr können nur die genannten verfahrensrechtlichen
Anforderungen gewährleisten, dass die mit dem Anhörungsverfahren
verfolgten Zwecke jedenfalls teilweise zur Geltung kommen. Mit der
Regelung über die Anhörung beabsichtigt der Gesetzgeber, allgemein das
Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung zu
stärken und die Stellung des Bürgers insbesondere durch den Schutz vor
Überraschungsentscheidungen zu stärken (BT-Drucks 7/868 S 28 und 45).
Insbesondere soll der Betroffene Gelegenheit erhalten, durch sein
Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die bevorstehende
Verwaltungsentscheidung zu beeinflussen (BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 24
Nr 10; BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4; BSG SozR 3-1300 § 24
Nr 21).
17

Die genannten Zwecke können zwar ohnehin in vollem
Umfang nur erfüllt werden, wenn die Anhörung vor Erlass des belastenden
Verwaltungsaktes durchgeführt wird. Darüber hinaus kann eine Heilung des
Verfahrensmangels nach den mit der Anhörung verfolgten Funktionen noch
während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, wenn dem Betroffenen
während des Vorverfahrens - zB durch Einlegung des Widerspruchs -
hinreichende Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (BSGE 89, 111, 114 = SozR
3-1300 § 1 Nr 1; BSG SozR 4-1300 § 24 Nr 1). Befindet sich die
Verwaltungsentscheidung hingegen nicht mehr im Verantwortungsbereich der
Beklagten, so kann eine jedenfalls teilweise Verwirklichung der mit den
Anhörungshandlungen verfolgten Zwecke nur noch erreicht werden, wenn
durch die genannten verfahrensrechtlichen Vorkehrungen sichergestellt
wird, dass die Nachholung der Verfahrenshandlung sich in einer dem
Anhörungsverfahren möglichst vergleichbaren Situation vollzieht. Dies
ist hier nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG nicht
gegeben.
18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010&nr=11822&pos=0&anz=235


Anhörung zur Heilung unterlassen im Verwaltungsverfahren ein Urteil dazu. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.11.2010, B 4 AS 37/09 R Empty
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