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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Alg II für Studenten im Beurlaubungssemester Anspruch auf Alg II für Studenten im Beurlaubungssemester (im Anschluss an L 25 B 146/08 AS ER und BVerwG 5 B 153/99 - Juris); Unerheblichkeit des Beurlaubungsgrundes; Unerheblichkeit des Überschreitens der För

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Alg II für Studenten im Beurlaubungssemester Anspruch auf Alg II für Studenten im Beurlaubungssemester (im Anschluss an L 25 B 146/08 AS ER und BVerwG 5 B 153/99 - Juris); Unerheblichkeit des Beurlaubungsgrundes; Unerheblichkeit des Überschreitens der För Empty Alg II für Studenten im Beurlaubungssemester Anspruch auf Alg II für Studenten im Beurlaubungssemester (im Anschluss an L 25 B 146/08 AS ER und BVerwG 5 B 153/99 - Juris); Unerheblichkeit des Beurlaubungsgrundes; Unerheblichkeit des Überschreitens der För

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:45 am

Förderungshöchstdauer nach BAföG

Für den Monat April 2007 bestand damit ein Anspruch auf Alg II in Höhe von 561,60 Euro.
Hierbei
war er nach § 20 SGB II die Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro zu
berücksichtigen. Des Weitern müssen die Kosten der Unterkunft (KdU) von
146,68 Euro gewährt werden. Dieser Betrag ist inzwischen den Beteiligten
unstreitig geblieben und die Kammer nimmt zur Begründung Bezug auf den
Inhalt des Bescheides vom 09. Mai 2006 (Berechnungsbogen). Des Weiteren
ist nach § 26 SGB II für den Monat April 2007 ein Zuschuss zu den von
dem Kläger an die CK gezahlten Versicherungsbeiträgen für die Kranken-
und Pflegeversicherung in Höhe von 69,92 Euro zu gewähren.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=75879

Gruß willi S
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