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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012,- S 19 SO 10

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Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012,- S 19 SO 10 Empty Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012,- S 19 SO 10

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:29 am

Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1
SGB X findet nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung Anwendung (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.10.2007 – B 8/9b
SO 8/06 R = BSGE 99, 137 ff.).


Die im Haus ihrer Eltern
lebende Klägerin bildet mit ihren Eltern weder eine Bedarfsgemeinschaft
im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB 2, noch eine Einsatzgemeinschaft nach § 19
SGB XII, so dass ihr Regelleistungen in Höhe von 100% des (alten)
Eckregelsatzes zustehen (vgl. allgemein BSG, Urteile vom 19.05.2009 – B 8
SO 8/08 R- bzw. vom 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R-).


Eine
rückwirkende Leistungserbringung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen,
weil es sich um Leistungen nach dem SGB XII handelt.

Zwar wird in
der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen des Gegenwartsbezuges von
Leistungen nach dem SGB XII ein rückwirkender Leistungsanspruch nur dann
bejaht, wenn die Bedürftigkeit ununterbrochen fortbesteht (etwa BSG,
Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 16/08 R = BSGE 104, 213 ff.).

Deshalb
ist für Sozialhilfeleistungen in § 44 Abs. 4 SGB X ein ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal des fortdauernden Bedarfs hineinzulesen (näher
Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2011, § 44 Rdnr. 116 f.).

Jedoch
ist das Gegenwartsprinzip im Recht der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung schwächer ausgeprägt, weil diese Leistungen nur auf
Antrag und zudem für einen Zeitraum von Zwölf Monaten erbracht werden (§
44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Im Gegensatz zur Sozialhilfe fällt
damit der Hauptgrund für eine Begrenzung der rückwirkenden
Leistungserbringung fort (Merten, a.a.O., § 44 Rdnr. 119). Deshalb sind
derartige Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X unabhängig davon rückwirkend
zu erbringen, ob ein fortdauernder Bedarf besteht.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149333&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/bundessozialgericht-veroffentlicht.html

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