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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen. Das entschied das Sozialgericht Wiesbaden in zwei heute veröffentlichten Urteilen. Sozialgericht Wiesbaden,U

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Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen. Das entschied das Sozialgericht Wiesbaden in zwei heute veröffentlichten Urteilen. Sozialgericht Wiesbaden,U  Empty Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen. Das entschied das Sozialgericht Wiesbaden in zwei heute veröffentlichten Urteilen. Sozialgericht Wiesbaden,U

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:11 am

Sozialgericht Wiesbaden,Urteile vom 29.05.2012,- S 16 AS581/11 - und - S 16 AS 581/11 -

Zwei Mütter begehrten einen Mehrbedarf für die Stillzeit ihrer 2008 und 2010 geborenen
Kinder.
Sie legten dar, dass stillende Mütter in den ersten Monaten nach der
Geburt des Kindes einen um etwa 500 - 600 kcal erhöhten Kalorienbedarf
hätten. In der Schwangerschaft sehe das Gesetz einen Mehrbedarf wegen
höherer Kosten für Ernähung, Wäsche etc. vor, obwohl in der
Schwangerschaft lediglich ein erhöhter
Kalorienbedarf von etwa 250 kcal anzunehmen sei.


Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar.
Das
Gericht sah hierfür keine gesetzliche Grundlage. Der Regelbedarf sei
als Pauschale ausgestaltet, die über die in § 21 SGB II genannten Fälle
hinaus keine Besonderheiten berücksichtige. Der individuelle
Kalorienbedarf unterscheide sich erheblich, je nach körperlicher
Anstrengung, Gewicht, Größe und Geschlecht.
Das Gesetz sehe
ausdrücklich nur einen Mehrbedarf während der Schwangerschaft vor, der
nicht auf stillende Mütter zu übertragen sei.
Auch liege keine
Krankheit vor, die eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig mache.
Schließlich sei ein unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht zu
berücksichtigen, weil die durch das Stillen verursachten Kosten durch
Einsparungen bei der Ernährung des Kindes gedeckt werden könnten.


http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Wiesbaden_S-16-AS-58111_Stillende-Muetter-erhalten-keine-hoeheren-Hartz-IV-Leistungen.news13556.htm
http://beck-aktuell.beck.de/news/sg-wiesbaden-stillende-muetter-erhalten-keine-hoeheren-hartz-iv-leistungen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/stillende-mutter-erhalten-keine-hoheren.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
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