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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hilfebedürftiger kann keine höheren Leistungen für die Kosten der Unterkunft beanspruchen, denn das Konzept des Kreises Minden-Lübbecke stellt ein schlüssiges Konzept im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BSG dar.

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Hilfebedürftiger kann keine höheren Leistungen für die Kosten der Unterkunft beanspruchen, denn das Konzept des Kreises Minden-Lübbecke stellt ein schlüssiges Konzept im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BSG dar. Empty Hilfebedürftiger kann keine höheren Leistungen für die Kosten der Unterkunft beanspruchen, denn das Konzept des Kreises Minden-Lübbecke stellt ein schlüssiges Konzept im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BSG dar.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 06, 2014 2:43 pm

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 28.11.2013 - S 23 AS 1295/11 Die Berufung wird zugelassen

Leitsätze (Autor)

Es folgt im Wesentlichen der Methodik, die auch für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels im Sinne von § 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angewandt wird, passt diese aber in nachvollziehbarer Weise den Erfordernissen der Ermittlung von Obergrenzen für die Kosten der Unterkunft im Grundsicherungsrecht an.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165981&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2242

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