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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit ohne dafür erforderliche Arbeitsgenehmigung begründet nicht den Status als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1, Abs. 3 FreizügG/EU (vgl. § 13 Halbsatz 2 FreizügG/EU).

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Eine in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit ohne dafür erforderliche Arbeitsgenehmigung begründet nicht den Status als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1, Abs. 3 FreizügG/EU (vgl. § 13 Halbsatz 2 FreizügG/EU).  Empty Eine in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit ohne dafür erforderliche Arbeitsgenehmigung begründet nicht den Status als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1, Abs. 3 FreizügG/EU (vgl. § 13 Halbsatz 2 FreizügG/EU).

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 10:05 am

Schwangere nichteheliche Lebensgefährten eines Unionsbürgers sind keine
Familienangehörige im Sinne von § 3 Abs. 1, Abs. 2 FreizügG/EU.



Der
Anspruchsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für
Unionsbürger, die sich nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten,
verstößt nicht gegen Recht der Europäischen Union, insbesondere nicht
gegen Art. 4 i.V.m. Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung
des Systeme der sozialen Sicherheit und auch nicht gegen Art. 24 Abs. 1,
Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Parlaments und des Rates vom
29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten.



Auf etwaige Rechte aus dem
Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) kann sich nicht berufen, wer
lediglich die Staatsangehörigkeit eines Nichtsignatarstaats innehat,
auch wenn dieser Staat Mitglied der EU ist.

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