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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Für Hilfebedürftige, deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 01.01.2008 entstanden ist und die das 58. Lebensjahr vor diesem Tag vollendet haben, hat der Gesetzgeber in § 65Abs. 4 SGB II eine Vertrauensschutzregelung geschaffen.

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Für Hilfebedürftige, deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 01.01.2008 entstanden ist und die das 58. Lebensjahr vor diesem Tag vollendet haben, hat der Gesetzgeber in § 65Abs. 4 SGB II eine Vertrauensschutzregelung geschaffen. Empty Für Hilfebedürftige, deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 01.01.2008 entstanden ist und die das 58. Lebensjahr vor diesem Tag vollendet haben, hat der Gesetzgeber in § 65Abs. 4 SGB II eine Vertrauensschutzregelung geschaffen.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 10:00 am

Sie dürfen nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme ihrer Altersrente aufgefordert werden.

Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 24.05.2011, - L 7 AS 88/11 B ER



Für
Hilfebedürftige, deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem
01.01.2008 entstanden ist und die das 58. Lebensjahr vor diesem Tag
vollendet haben, hat der Gesetzgeber in § 65Abs. 4 SGB II eine
Vertrauensschutzregelung geschaffen. Sie dürfen nicht zur vorzeitigen
Inanspruchnahme ihrer Altersrente aufgefordert werden.
§ 12 a SGB II,§ 65 Abs. 4 SGB II

Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 24.05.2011, - L 7 AS 88/11 B ER -

1.Die
Aufforderung an den Hilfeempfänger, eine Altersrente zu beantragen,
stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine Ermessensausübung des SGB
II-Leistungsträgers notwendig macht.

2. Für Hilfebedürftige,
deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 01.01.2008
entstanden ist und die das 58. Lebensjahr vor diesem Tag vollendet
haben, hat der Gesetzgeber in § 65Abs. 4 SGB II eine
Vertrauensschutzregelung geschaffen. Sie dürfen nicht zur vorzeitigen
Inanspruchnahme ihrer Altersrente aufgefordert werden.

3. Es ist
unerheblich, ob der Hilfebedürftige tatsächlich die erleichterten
Voraussetzungen nach § 58 SGB II in Anspruch genommen hat, oder ob er
dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat.

Hilfebedürftige
sind nach § 12 a SGB II, der mit Wirkung zum 01.01.2008 eingeführt
worden ist (Siebtes SGB III-Änderungsgesetz vom 08.04.2008, BGBl. I S.
681), bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine
Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt, dass
SGB II-Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet sind, ab Vollendung
des 63. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Etwas
anderes gilt jedoch für Hilfebedürftige, deren Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB II vor dem 01.01.2008 entstanden ist und die das 58.
Lebensjahr vor diesem Tag vollendet haben. Mit der Übergangsvorschrift
des § 65 Abs. 4 SGB II hat der Gesetzgeber für ältere
Leistungsempfänger, deren Leistungsanspruch vor dem 01.01.2008
entstanden ist und die zu diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahres
vollendet hatten, Vertrauensschutz geschaffen (Berlit in LPK SGB II, 3.
Auflage, § 65 Rdnr. 7).

§ 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II verweist auf §
428 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), der
klarstellt, dass der Betreffende nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme
einer Rente aufgefordert werden darf (BSGE 7, 31, 37f.). Denn wird eine
Rente vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch
genommen, mindert sich der Zugangsfaktor mit der Folge, dass die Rente
niedriger ausfällt, als bei einem regulären Renteneintritt (Blüggel in:
Eicher/Spellbrink, § 65 Rn. 29; Brand in: Niesel, SGB III, 4. Auflage, §
428 Rdnr. 9). Wegen der Verweisung in § 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II auf §
428 SGB III wird allgemein angenommen, dass auch die Leistungsempfänger
nach dem SGB II nur eine ungeminderte Altersrente beantragen müssen,
wenn sie die Leistungen unter der entsprechenden Beschränkung ihrer
Arbeitsbereitschaft bezogen haben (Beschluss des Sächsischen LSG vom
03.11.2010, L 7 AS 677/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
01.02.2010, L 19 B 371/09 AS ER; Berlit in LPK SGB III, 3. Aufl. § 65
Rdnr. 9, Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 65 RdNr. 29
ff., Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12a RdNr. 29, Hünecke in
Gagel, SGB II und III, § 65 SGB II Rdnr. 30).


Unerheblich
ist, ob der Hilfebedürftige tatsächlich den erleichterten Bezug von SGB
II-Leistungen für ältere Arbeitnehmer nach der Regelung des § 65 Abs. 4
SGB II in Anspruch genommen hat oder ob er für die gesamte Zeit
arbeitsbereit und arbeitsuchend war, denn die Vorschrift des § 65 Abs. 4
SGB II ist eine freiwillige Regelung (Sächsisches LSG vom 03.11.2010, L
7 AS 677/10 B ER).


Es wäre aber bedenklich, den
Personenkreis der älteren Arbeitnehmer die -obwohl sie eine
Erleichterung hätten in Anspruch nehmen können- dem Arbeitsmarkt voll
zur Verfügung standen, schlechter zu stellen als diejenigen, die unter
den erleichterten Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 SGB II Leistungen
bezogen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB II, § 12a Rdnr. 29; für eine
Gleichbehandlung auch die Hinweise der Bundesagentur zu § 12 a SGB II
unter 1.5.3). Demnach gilt auch für den Kläger, der dem Arbeitsmarkt in
der Vergangenheit uneingeschränkt zur Verfügung stand, die in § 65 Abs. 4
Satz 1 SGB II i.V.m. § 428 SGB III normierte Vertrauensschutzregelung.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143273&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 03.11.2010 , - L 7 AS 677/10 B ER -

Personen,
deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 01.01.2008
entstanden ist und die das 58. Lebensjahr vor diesem Tag vollendet
haben, konnten gemäß § 65 Abs. 4 SGB II Leistungen unter entsprechender
Anwendung des § 428 SGB III erhalten. In diesen Fällen ist der
Hilfebedürftige generell nur dann aufzufordern, einen Rentenantrag zu
stellen, wenn die Voraussetzungen für eine ungeminderte Rente vorliegen.

Der
Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des
Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen
Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des
Sozialreferenten Harald Thome.




HES · Hessisches Landessozialgericht 7. Senat
Beschluss
1. Instanz Sozialgericht Frankfurt S 26 AS 133/11 ER 21.02.2011
2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 88/11 B ER 24.05.2011 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2011 dahingehend
abgeändert, dass der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig für die
Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Juli 2011, längstens bis zur
Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende in Höhe von 800,53 Euro mtl. ohne Berücksichtigung der
dem Antragsteller bewilligten Altersrente gewährt. Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Antragstellers für beide Instanzen.

Gründe:

I.

Die
Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob
der Antragsteller über den 28. Februar 2011 hinaus leistungsberechtigt
nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch -SGB II- ist, oder ob er als
Altersrentner von dem Bezug von SGB II-Leistungen ausgeschlossen ist.

Der
1947 geborene Antragsteller bezieht seit Anfang 2005 Leistungen nach
dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 5. August 2010 und
Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2010 bewilligte der Antragsgegner ihm
für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 Leistungen
in Höhe von monatlich 800,53 Euro. Hiergegen legte der Antragsteller
Widerspruch ein. Er begehre Leistungen in Höhe von 843,00 Euro
monatlich, da die Regelsätze zu niedrig berechnet worden seien. Zudem
seien ihm Leistungen über den 28. Februar 2011 hinaus zu gewähren, weil
er erst am 8. Dezember 2012 das 65. Lebensjahr vollende. Den Widerspruch
wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2010
zurück. Die vom Antragsteller am 5. Januar 2011 beim Sozialgericht
Frankfurt erhobene Klage wird unter dem Aktenzeichen S 26 AS 22/11
geführt.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 forderte der
Antragsgegner den Antragsteller auf, bei der Deutschen
Rentenversicherung einen Antrag auf Gewährung der Altersrente für die
Zeit ab 9. Dezember 2010 zu stellen. Der Antragsteller wandte hiergegen
ein, er sei weiterhin arbeitsfähig und suche nach Arbeit. Eine
vorzeitige, gekürzte Altersrente wolle er nicht in Anspruch nehmen. Auf
Drängen des Antragsgegners stellte der Antragsteller gegen seinen Willen
einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit
Bescheid vom 20. Januar 2011 wurde ihm eine -gegenüber der regulären
Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres- gekürzte Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2011 gewährt im Umfang von
279,27 Euro mtl. abzüglich Beiträgen zur Kranken- und
Pflegeversicherung.

Am 21. Januar 2011 hat der Antragsteller beim
Sozialgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel der Leistungsgewährung nach dem SGB II ab dem 1.
März 2011 beantragt. Er trägt vor, der Antragsgegner habe ihn in eine
existenzbedrohliche Lage gebracht, da er aufgrund der geringen Rente nun
dem Sozialamt zur Last fallen müsse. Er bemühe sich um die Anstellung
bei einem gemeinnützigen, im Aufbau befindlichen Verein, wo er monatlich
circa 2.500 Euro brutto erhalten könne. Bei ihm liege zudem ein
Härtefall vor, so dass er nicht auf die vorzeitige Altersrente verwiesen
werden dürfe. Hinzu komme, dass er ab dem 9. Dezember 2012 die volle
Altersrente in Anspruch nehmen könnte, wenn der Antragsgegner ihn nicht
jetzt zu einem Rentenantrag gezwungen hätte.

Das Sozialgericht
Frankfurt am Main hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Februar 2011
abgelehnt. Es fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil die
Altersrente des Antragstellers sich auch durch einen weiteren Bezug nach
dem SGB II nicht weiter erhöhen lasse. Zudem sei der Antragsteller nach
§ 12 a Satz 1 SGB II verpflichtet, die Altersrente ab Vollendung des
63. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Die Unbilligkeitsverordnung
greife nicht. Im Übrigen könne er ab 1. März 2011 einen Antrag auf
Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII stellen, wodurch sein Bedarf
gesichert werden könne. Krankenversicherungsschutz könne er durch einen
Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei seiner Krankenversicherung
erlangen.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 25. Februar
2011 zugestellten Beschluss am 28. Februar 2011 Beschwerde beim
Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegt, die an das Hessische
Landessozialgericht weitergeleitet worden ist. Er bezieht sich auf sein
Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Da er derzeit noch 6.000,00
Euro angespart habe, könne er noch keine Leistungen nach dem SGB XII
beziehen. Von der vorzeitigen Altersrente könne er nicht leben, weshalb
er sich weiterhin um Arbeit bemühe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den
Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main abzuändern und den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu
verpflichten, ihm ab dem 1. März 2011 bis zum 9. Dezember 2012,
längstens bis zur Entscheidung der Hauptsache, Leistungen nach dem SGB
II in Höhe von monatlich 822 Euro zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Er
hält den erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend. Wegen des
angestrebten Arbeitsvertrages des Antragstellers bei dem B. sei
anzumerken, dass der Antragsteller selbst Vorsitzender des Vereins sei,
dessen Sitz sich offenbar in der Wohnung des Antragstellers befinde. Es
sei fraglich, ob der Verein noch weitere Mitglieder besitze.

Nach
Mitteilung des Antragstellers und telefonischer Bestätigung durch die
Deutsche Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller den nicht
rechtskräftig gewordenen Rentenbescheid vom 20. Januar 2011 unter der
Bedingung zurückgenommen, dass ihm SGB II-Leistungen vom Antragsgegner
gewährt werden. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass er seit dem 7.
März 2011 Wohngeld in Höhe von 260,00 Euro monatlich erhält.

Das
Landessozialgericht hat den Main-Kinzig-Kreis als Leistungsträger nach
dem SGB XII zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat mitgeteilt,
dass der Antragsteller dort keinen Antrag auf Leistungen gestellt hat.

Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichts- sowie Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug
genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.

Nach
§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen,
wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein
materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache möglicherweise
- zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten
ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten
(Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache
darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine
dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert
(Conradis in LPK–SGB II, 2. Aufl., Anhang Verfahren Rn. 117).

Dabei
stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert
nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung
zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit
zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem
Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch
und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen
Zusammenhangs ein bewegliches System (Senat, 29.6.2005 – L 7 AS 1/05 ER -
info also 2005, 169; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl., § 86b
Rn. 27 und 29, 29a mwN.): Wäre eine Klage in der Hauptsache
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf
einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund
grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden
ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich
begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund,
auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund
verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens,
wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im
einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer
Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der
Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind
grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu
berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind,
als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das
soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender
Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle
Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur
kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu
befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht
vollständig klären lässt (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, 12.5.2005
– 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60
(80)). Denn im Rahmen der gebotenen Folgeabwägung hat dann regelmäßig
das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu
vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig
für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums
zurückzutreten (Senat, 27.7.2005 – L 7 AS 18/05 ER).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Einem
Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II, dessen
übrige Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II vorliegen, steht nicht § 7
Abs. 4 SGB II entgegen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB II erhält
keine Leistungen nach diesem Buch, wer Rente wegen Alters bezieht. Der
Antragsteller kann aber nicht auf die ihm mit Bescheid vom 20. Januar
2011 bewilligte Altersrente verwiesen werden.

Hilfebedürftige
sind nach § 12 a SGB II, der mit Wirkung zum 01.01.2008 eingeführt
worden ist (Siebtes SGB III-Änderungsgesetz vom 08.04.2008, BGBl. I S.
681), bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine
Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt, dass
SGB II-Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet sind, ab Vollendung
des 63. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Etwas anderes gilt jedoch für Hilfebedürftige, deren Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II vor dem 01.01.2008 entstanden ist und die das
58. Lebensjahr vor diesem Tag vollendet haben. Mit der
Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 4 SGB II hat der Gesetzgeber für
ältere Leistungsempfänger, deren Leistungsanspruch -wie beim
Antragsteller- vor dem 01.01.2008 entstanden ist und die zu diesem
Zeitpunkt das 58. Lebensjahres vollendet hatten, Vertrauensschutz
geschaffen (Berlit in LPK SGB II, 3. Auflage, § 65 Rdnr. 7). § 65 Abs. 4
Satz 3 SGB II verweist auf § 428 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III), der klarstellt, dass der Betreffende nicht
zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente aufgefordert werden darf
(BSGE 7, 31, 37f.). Denn wird eine Rente vor dem für den Versicherten
maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen, mindert sich der
Zugangsfaktor mit der Folge, dass die Rente niedriger ausfällt, als bei
einem regulären Renteneintritt (Blüggel in: Eicher/Spellbrink, § 65 Rn.
29; Brand in: Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 428 Rdnr. 9). Wegen der
Verweisung in § 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II auf § 428 SGB III wird allgemein
angenommen, dass auch die Leistungsempfänger nach dem SGB II nur eine
ungeminderte Altersrente beantragen müssen, wenn sie die Leistungen
unter der entsprechenden Beschränkung ihrer Arbeitsbereitschaft bezogen
haben (Beschluss des Sächsischen LSG vom 03.11.2010, L 7 AS 677/10 B ER;
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2010, L 19 B 371/09 AS ER;
Berlit in LPK SGB III, 3. Aufl. § 65 Rdnr. 9, Blüggel in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 65 RdNr. 29 ff., Hengelhaupt in
Hauck/Noftz, SGB II, § 12a RdNr. 29, Hünecke in Gagel, SGB II und III, §
65 SGB II Rdnr. 30). Unerheblich ist, ob der Hilfebedürftige
tatsächlich den erleichterten Bezug von SGB II-Leistungen für ältere
Arbeitnehmer nach der Regelung des § 65 Abs. 4 SGB II in Anspruch
genommen hat oder ob er für die gesamte Zeit arbeitsbereit und
arbeitsuchend war, denn die Vorschrift des § 65 Abs. 4 SGB II ist eine
freiwillige Regelung (Sächsisches LSG vom 03.11.2010, L 7 AS 677/10 B
ER). Es wäre aber bedenklich, den Personenkreis der älteren Arbeitnehmer
die -obwohl sie eine Erleichterung hätten in Anspruch nehmen können-
dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung standen, schlechter zu stellen als
diejenigen, die unter den erleichterten Voraussetzungen des § 65 Abs. 3
SGB II Leistungen bezogen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB II, § 12a
Rdnr. 29; für eine Gleichbehandlung auch die Hinweise der Bundesagentur
zu § 12 a SGB II unter 1.5.3). Demnach gilt auch für den Kläger, der dem
Arbeitsmarkt in der Vergangenheit uneingeschränkt zur Verfügung stand,
die in § 65 Abs. 4 Satz 1 SGB II i.V.m. § 428 SGB III normierte
Vertrauensschutzregelung.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die
Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, eine vorzeitige
Altersrente zu beantragen, wegen fehlender Ermessensausübung
rechtswidrig war. Die Aufforderung, die einen Verwaltungsakt darstellt,
lag im Ermessen des Leistungsträgers, wovon er aber keinen Gebrauch
gemacht hat. Nicht erst die Möglichkeit des Leistungsträgers, nach § 5
Abs. 3 Satz 1 SGB II selbst einen Antrag auf Leistungen eines anderes
Trägers zu stellen, sondern auch die Aufforderung an den Hilfeempfänger
bedarf einer Ermessensentscheidung (Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB
II, 2. Aufl. § 5 Rn. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
01.02.2010, L 19 B 371/09 AS ER).

Da der Rentenbescheid noch
nicht rechtskräftig geworden ist, konnte der Antragsteller seinen
Rentenantrag zurücknehmen. Durch die Rücknahme seines Rentenantrages
wird lediglich der gem. § 65 Abs. 4 SGB II rechtmäßige Zustand
wiederhergestellt, so dass auch ein mit der Rücknahme des Rentenantrages
verbundener Verzicht auf eine Sozialleistung nach § 46 SGB I zulässig
ist. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den vorangegangenen
Bewilligungsbescheiden, da keine Veränderungen ersichtlich sind und die
vom Antragsteller ebenfalls gerügte Regelsatzhöhe von 359,00 Euro den
gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Der Antragsteller hat auch
einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er kann auf die ihm bewilligte
Rente, die nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs ausreicht, nicht
verwiesen werden und war auch nicht auf das vorhandene Schonvermögen zu
verweisen. Denn ein Anordnungsanspruch stand ihm offenbar zu und das
vorhandene Vermögen wäre voraussichtlich aufgebraucht worden, bevor eine
Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist. Das dem Kläger gewährte
Wohngeld war ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da diese Bewilligung
bei Gewährung von SGB II-Leistungen rechtswidrig war, § 7 Abs. 1 Nr. 1
WoGG.

Die einstweilige Anordnung ist auf den Folgemonat der
Bekanntgabe der Entscheidung beschränkt, soweit die Hauptsacheverfahren
nicht vorher erledigt sein werden, weil im einstweiligen Rechtsschutz
nur eine gegenwärtige dringliche Notlage beseitigt werden soll (Krodel,
NZS 2007, 20,21; enger, nur laufender Monat: Grieger, ZFSH/SGB 2004,
579, 585 m.w.N.). Der Antragsgegner ist aber gehalten, über den Zeitraum
hinaus bis zu einer Erledigung des Hauptsacheverfahrens im ersten
Rechtszug bzw. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des
Antragstellers der einstweiligen Anordnung Folge zu leisten, solange
eine wesentliche Änderung der Tatsachen- oder Rechtslage nicht eintritt,
um weitere Folgeverfahren zu vermeiden.

Die Kostenentscheidung
ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 193 SGG. Es wurde
berücksichtigt, dass die Mehrforderung des Antragstellers im Ergebnis
keine Bedeutung hat.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143273

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