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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG, Termintipp Nr. 4/15 vom 20. März 2015: Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil leben, weiter im Streit?

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 BSG, Termintipp Nr. 4/15 vom 20. März 2015: Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil leben, weiter im Streit? Empty BSG, Termintipp Nr. 4/15 vom 20. März 2015: Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil leben, weiter im Streit?

Beitrag von Willi Schartema Do März 26, 2015 5:41 am

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird sich in den Verfahren B 8 SO 5/14 R und B 8 SO 9/14 R am Dienstag, dem 24. März 2015, um 13.00 Uhr und 14.00 Uhr, im Weißenstein-Saal nach seinen Entscheidungen vom 23. Juli 2014 erneut damit zu befassen haben, ob beziehungsweise wann erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch  -  Sozialhilfe - (SGB XII) erhalten und bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil leben, einen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) besitzen.

Weiterlesen: http://www.bsg.bund.de/DE/03_Presse/01_Termin_Tipp/Termin_Tipp_Texte/4_15.html?nn=3461722

Anmerkung: Regelbedarfsstufe 3 soll aufgehoben werden
Nach dem Druck der Öffentlichkeit, der Betroffenen und Betroffenenorganisationen beugt sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun dem Urteil des Bundessozialgerichts bezüglich der Regelbedarfsstufe 3, die Leistungsberechtigten im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch betreffend: "Sozialministerin Nahles stellt nun eine gesetzliche Neuregelung für das Jahr 2016 in Aussicht, wenn auch die Hartz-IV-Sätze wieder neu bemessen werden. Bis sie in Kraft treten, also voraussichtlich bis Anfang 2017, soll nun eine Übergangsregelung gelten, wonach in der Bedarfsstufe III genauso hohe Leistungen bezahlt werden wie in Stufe I."
 
weiterlesen: http://www.heilpraxisnet.de/naturheilpraxis/regelbedarfsstufe-3-soll-aufgehoben-werden-901853447433.php





Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/

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