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Ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c / Abs. 3a SGB II besteht, lässt sich nur anhand von Indizien wie die Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung gemeinsamer Kinder und Angehöriger sowie die Befugnis, über das Einkommen und die
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Ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c / Abs. 3a SGB II besteht, lässt sich nur anhand von Indizien wie die Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung gemeinsamer Kinder und Angehöriger sowie die Befugnis, über das Einkommen und die
Vermögensgegenstände des jeweiligen Partners zu verfügen, feststellen.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2015 (Az.: L 6 AS 214/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Bei dem Kriterium der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ zur subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens vorliegen müssen.
3. Einem Zusammenleben im Rechtssinne stehen eine formal strikt getrennte Kontoführung, eine pauschalisierte Einzelabrechnung bei Einkäufen sowie die Eigenständigkeit bei wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht entgegen. In entsprechender Weise leben auch Ehepaare häufig zusammen.
4. Bezogen auf die Konstellation eines nicht gemeinsamen, minderjährigen Kindes in eheähnlichen Gemeinschaften hat von einem Jobcenter bei einer möglichen Gefährdung des Existenzminimums dieses Kindes gerade bei besonderen, wirtschaftlich erdrückenden, finanziellen Beeinträchtigungen des ein Einkommen beziehenden, neuen Partners der Kindsmutter eine Ausnahmeregelung von der fiktiven Einkommensanrechnung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II) geprüft zu werden. Dies gilt gerade dann, wenn dieser neue Partner aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse selbst hilfebedürftig wäre, wenn er als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) stellen würde.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2015 (Az.: L 6 AS 214/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Bei dem Kriterium der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ zur subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens vorliegen müssen.
3. Einem Zusammenleben im Rechtssinne stehen eine formal strikt getrennte Kontoführung, eine pauschalisierte Einzelabrechnung bei Einkäufen sowie die Eigenständigkeit bei wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht entgegen. In entsprechender Weise leben auch Ehepaare häufig zusammen.
4. Bezogen auf die Konstellation eines nicht gemeinsamen, minderjährigen Kindes in eheähnlichen Gemeinschaften hat von einem Jobcenter bei einer möglichen Gefährdung des Existenzminimums dieses Kindes gerade bei besonderen, wirtschaftlich erdrückenden, finanziellen Beeinträchtigungen des ein Einkommen beziehenden, neuen Partners der Kindsmutter eine Ausnahmeregelung von der fiktiven Einkommensanrechnung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II) geprüft zu werden. Dies gilt gerade dann, wenn dieser neue Partner aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse selbst hilfebedürftig wäre, wenn er als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) stellen würde.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
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