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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Anspruch eines schwerbehinderten Menschen auf höhere Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft nach den §§ 53 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nrn. 3, 6 und 7 SGB IX sowie der ambulanten Pflege und der hauswirtschaftlichen

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Zum Anspruch eines schwerbehinderten Menschen auf höhere Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft nach den §§ 53 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nrn. 3, 6 und 7 SGB IX sowie der ambulanten Pflege und der hauswirtschaftlichen Empty Zum Anspruch eines schwerbehinderten Menschen auf höhere Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft nach den §§ 53 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nrn. 3, 6 und 7 SGB IX sowie der ambulanten Pflege und der hauswirtschaftlichen

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 02, 2015 2:59 pm

Versorgung gemäß den §§ 61 und 63 SGB XII in Form des Gesamtbudgets.

Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 19. November 2014 (Az.: S 16 SO 148/14 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel:



Im Rahmen des Arbeitgebermodells ist in Bezug auf die vom antragstellenden Behinderten benötigte Nachtbereitschaft und die hiermit verbundenen Lohnkosten wahrscheinlich, dass diese Einsätze mit demselben Mindestsatz zu vergüten sind wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit, was den schwerbehinderten Antragsteller als Arbeitgeber bindet und vom Sozialamt als Kostenträger anzuerkennen ist.

Leistungen des Case-Managements führen zu einer Anlernung und Unterstützung des behinderten Antragstellers mit dem Ziel, bestimmte Tätigkeiten in Zukunft selbstständig übernehmen zu können. Dies führt langfristig zu einer Reduzierung des Hilfebedarfs, weshalb entsprechende Leistungen grundsätzlich nicht unangemessen sind.

Einzig die Tatsache, dass ein behinderter Antragsteller keine weitere, durch einen bestimmten Dienstleister erbrachte Unterstützung mehr wünscht und einen anderen Anbieter bevorzugt, ändert nichts am Umfang des bislang feststellbaren Betreuungsbedarfs und den tatsächlichen Verhältnissen, soweit der Bedarf betroffen ist.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/

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