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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Um die Mobilität für die Teilnahme an der Umschulung zu gewährleisten, hat behinderter ALG II Bezieher Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Anschaffung eines Kfz mit Automatik-Getriebe.

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Um die Mobilität für die Teilnahme an der Umschulung zu gewährleisten, hat behinderter ALG II Bezieher Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Anschaffung eines Kfz mit Automatik-Getriebe.  Empty Um die Mobilität für die Teilnahme an der Umschulung zu gewährleisten, hat behinderter ALG II Bezieher Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Anschaffung eines Kfz mit Automatik-Getriebe.

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 09, 2014 2:14 pm

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 28.10.2014 - S 8 SO 46/13



Leitsätze ( Autor)
Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Kraftfahrzeughilfe ist hier § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 112 ff SGB III i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. der KfzHV. Es handelt sich bei der von dem Antragst. begehrten Leistung um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 5 Nr. 2 SGB IX in Abgrenzung zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 5 Nr. 4 SGB IX, denn der Schwerpunkt der Leistung liegt für den Antragst. in der Verschaffung und Erhaltung von Erwerbsmöglichkeiten.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/

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