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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch nicht erforderlichen Umzug - keine Begrenzung der Leistungen auf die bisherigen Unterkunftskosten nach Unterbrechung des Leistungsbezuges für mindestens einen Monat

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einen - Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch nicht erforderlichen Umzug - keine Begrenzung der Leistungen auf die bisherigen Unterkunftskosten nach Unterbrechung des Leistungsbezuges für mindestens einen Monat  Empty Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch nicht erforderlichen Umzug - keine Begrenzung der Leistungen auf die bisherigen Unterkunftskosten nach Unterbrechung des Leistungsbezuges für mindestens einen Monat

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 02, 2015 2:13 pm

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2014 - L 5 AS 983/12 - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
1. Der Leistungsträger kann sich nicht auf die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II stützen, wenn ein früherer Leistungsberechtigter aufgrund der Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens für mindestens einen Monat seine frühere Hilfebedürftigkeit überwunden hatte und aus dem Leistungsbezug ausgeschieden gewesen sei ( BSG, Urteil vom 9. April 2014, Az.: B 14 AS 23/13 R).
 
2. Es kommt nicht auf die faktische Lage (Nichtleistung bzw. Unterbrechung des Leistungsbezugs) an, sondern maßgeblich auf die tatsächliche Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Erzielung bedarfsdeckenden Erwerbseinkommens und mithin auf den materiellen Leistungsanspruch. Besteht dieser nicht, entfällt mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug für den vormalig Leistungsberechtigten auch die Obliegenheiten nach dem SGB II – unabhängig davon, ob ihm zuvor Leistungen bewilligt worden waren.

3. Ebenso führt ein kurzfristiges, ggf. missbräuchliches Abmelden aus dem Leistungsbezug für einen Monat, d.h. ein faktischer Nichtleistungsbezug bei fortbestehender Bedürftigkeit, nicht zu einer Unterbrechung des Leistungsbezugs im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 2013, Az. L 5 AS 369/09 ).
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175014&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Siehe dazu Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 09.04.2014 - B 14 AS 23/13 R - Autor Prof. Dr. Uwe Berlit, Vors. RiBVerwG: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ilg/page/homerl.psml;jsessionid=A5A51902B6DCEE4EFAF12ECA8BF0918B.jpj5?nid=jpr-NLSR000012714&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/

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